XY hatte seinerzeit auf eine Befreiung von der Rundfunksgebührenpflicht geklagt. Diese Klage wurde abgewiesen. Da sich diese Klage jedoch nicht auf einen Beitrags- bzw. Festsetzungsbescheid bezog, ergibt sich auf diesem Wege die Möglichkeit einer erneuten Klage. Hier fragt sich XY, ob es sinnvoll ist die damalige Klagebegründung trotz Ablehnung der ersten Klage wieder anzuführen. Nach Auffassung von XY ist sie trotz der abgwiesenen Klage noch stichhaltig.
Anfang 2014 hatte der zentrale Beitragsservice XY mehrfach angeschrieben.
Da XY darauf nicht reagierte wurde wie angekündigt am 25.03.2014 eine Anmeldung ab dem 01.01.2013 veranlasst.
Daraufhin beantragte XY am 12.04.2014 die Befreiung von der Rundfunksbeitragpflicht.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12.06.2014 abgelehnt,
der Widerspruch mit Bescheid vom 06.10.2015 zurückgewiesen.
Die Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 30.08.2016 abgewiesen.
Wegen Fristversäumnis hatte ein Antrag auf Revision keine Aussicht auf Erfolg und wurde zurückgezogen.
Bis zu diesem Zeitpunkt ergingen an XY keine Beitrags- oder Festsetzungsbescheide.
Am 13.12.2016 erging erstmalig ein Beitragsbescheid, es folgte
am 02.06.2017 ein Festsetzungsbescheid über eine Betrug von 905,46 EUR,
am 14.07.2017 wurde ein weiterer Antrag auf Befreiung ablehnend beschieden.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Mit Zustellung zum 23.08.2017 folgte ein rechtsgültiger Widerspruchsbescheid mit der Möglichkeit dagegen zu klagen. (siehe Anlage)
Dies beabsichtigt XY zu tuen.
Interessant ist, das hier Beiträge in Höhe von 689,70 EUR festgesetzt werden. (Siehe Anlage unter I. )
XY hat seine erste Klage damals im wesentlichen wie folgt begründet:
• Der Rundfunkbeitrag verletzt das nach Art. 4 GG garantierte Recht freier Religionsausübung. XY möchte die Verleugnung und Herabwürdigung christlicher Werte nicht durch seinen Rundfunkbeitrag unterstützen!
• Darüber hinaus sieht XY die negative Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. XY möchte das geistige Zersetzungswerk der Massenmedien nicht mittels Rundfunkbeitrag mitfinanzieren!
• XY sieht die informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Will ich sich XY informieren, bestimmt nicht über den öffentlich – rechtlichen oder gar privaten Rundfunk! Wenn dann über Portale wie
www.jw.org/de.
• Ferner sieht sich XY wegen seines Glaubens und seiner religiösen Vorstellungen benachteiligt: Weil XY Massenmedien aus religiösen und weltanschaulichen Gründen ablehne und keinen Gebrauch von ihnen mache, soll XY eine Medienfluchtsteuer - der Beklagte spricht von Rundfunkbeitrag - zahlen? Nein! Dies verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 GG.
• Bei dem „Rundfunkbeitrag“ handelt es sich faktisch um eine Zwecksteuer, so meint XY. Eine Rundfunkfinanzierung über Steuern sei aber ausgeschlossen, heißt es immer wieder. Hier stellt sich die Frage, ob eine Kollision mit Bundesgesetzen vorliegt.
Trotz der abgewiesenen Klage sieht XY diese Gründe weiter fortbestehen. XY beabsichtigt die Begründung der abgewiesenen Klage als Grundlage für eine erneute Klage zu nutzen unbeachtet dessen, dass in dem aktuellen Widerspruchsbescheid eben diese Gründe mit Urteilen welche die Rechtsauffassung der Rundfunktanstalten stützen schon an dieser Stelle in Zweifel gezogen werden (siehe Anlage unter II. ).
Es stellt sich die Frage, ob auf diese Einwände nicht schon in der Klagebegründung Bezug genommen werden muss, oder ob das im späteren Verlauf möglich ist, ohne dass deswegen irgendwelche Nachteile entstehen.
XY fragt sich, ob im Hinblick auf die zu erwartende Ablehnung einer erneuten Klage und einer möglichen Verweigerung der Zulassung einer Revision eine solche Klagebegründung sinnvoll ist. Schließlich wurde die Sache ja damals vor dem gleichen VG verhandelt. XY möchte jedoch aus Kostengründen auf eine anwaltliche Vertretung zunächst verzichten, sofern XY sich nicht dadurch schon jetzt eine mögliche Revision verbaut. Vielleicht kann mit Hinweisen aus dem Forum geholfen werden?