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Autor Thema: Vollstreckungsersuchen <-> Dienstsiegel  (Gelesen 5399 mal)

K
  • Beiträge: 2.246
Vollstreckungsersuchen <-> Dienstsiegel
Autor: 13. August 2017, 13:41
Vollstreckungsersuchen

Zitat
Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.
Quellen: diverse Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder; Beispiel BW: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWV6P15a (letzter Satz)

Zitat
"Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."
Quellen: Vollstreckungsersuchen der LRA sowie BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14 > https://openjur.de/u/792411.html


Umkehrschluß:

Bei einem manuell erstellten Vollstreckungsersuchen dürfen Dienstsiegel und Unterschrift nicht fehlen.

Setzt also voraus dass der Ersteller
- ein Dienstsiegel haben muss
- berechtigt sein muß ein ebensolches zu führen

In den Hauptsatzungen der LRA'en findet sich folgendes:
Zitat
1. Die Anstalt führt den Namen. „xyz. blabla". Sie führt ein (gleichlautendes) Dienstsiegel.
Quelle: google-Suche: https://www.google.de/search?q=satzung+dienstsiegel+rundfunk&oq=satzung+dienstsiegel+rundfunk


Zitat
Das Dienst- oder Amtssiegel ist ein Legitimationszeichen und dient auf amtlichen Schriftstücken oder Urkunden als Hoheits- und Echtheitszeugnis. Personen oder Institutionen, die kraft Gesetz ein Siegel führen dürfen, heißen siegelführende oder siegelberechtigte Stellen und sind bundes- oder landesgesetzlich befugt, bestimmte Vorgänge mit dem Dienstsiegel zu versehen.
[..]
Zu den siegelführenden Stellen gehören insbesondere Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden (z. B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher), Ortsgerichtsvorsteher in Hessen und die Ratschreiber in Baden-Württemberg sowie Ortsbürgermeister und Gemeindeverwaltungen in Rheinland-Pfalz (§ 2 BeglG), Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen, Behörden, Polizei, Gerichte oder öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen. Nach den meisten Sparkassengesetzen der Länder sind die öffentlich-rechtlichen Sparkassen siegelberechtigt (z. B. §§ 23, 10 SparkG Baden-Württemberg). Gemäß vieler Gemeindeordnungen führen die Gemeinden ein Dienstsiegel.
Ein Dienstsiegel ist für einen schriftlichen Verwaltungsakt gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben.
Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen (Massendruck, Computer) verfasst ist, können Unterschriften nach § 37 Abs. 1 VwVfG fehlen.
Hingegen ist das Dienstsiegel einem Vollstreckungsersuchen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG beizufügen.
[..]
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstsiegel#Recht

Zitat
Wer darf ein Dienstsiegel führen?
Nicht nur die Gestaltung von Dienstsiegeln unterliegt gesetzlich geregelter Richtlinien, sondern ebenso auch, wer diese führen darf. Grundsätzlich dient das Dienstsiegel der Legitimation amtlicher und offizieller Schriftstücke, die erst nach Aufbringen des Siegels eine Gültigkeit haben. Man könnte auch sagen: Dienstsiegel dienen gleichermaßen als Hoheitszeugnis oder Echtheitszeugnis und dürfen nur von Personen und Institutionen geführt werden, die kraft der gesetzlichen Regelung als siegelberechtigt oder siegelführend bezeichnet werden und damit offizielle Dokumente mit diesen versehen dürfen.
[..]
Auch Gerichtsvollzieher sind zum Führen eines Dienstsiegels berechtigt, so dass das Ersuchen einer Vollstreckung erst mit dem Dienstsiegel gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG tatsächlich zu einem offiziellen Anliegen wird.
Quelle: https://www.stempelteam.de/wiki/dienstsiegel/wer-darf-ein-dienstsiegel-fuehren

Zitat
Wer darf ein Dienstsiegel führen?
Das Dienstsiegel muss verschiedene gesetzliche Kriterien erfüllen, um den Status eines Dienstsiegels zu erhalten. Darüber hinaus ist auch gesetzlich geregelt, wer ein so genanntes Dienstsiegel führen darf. Das Siegel hat eine höchst offizielle Funktion, die diese gesetzlichen Auflagen rechtfertigen.
[..]
In diesem Zusammenhang wird auch oftmals von einem Echtheits- oder Hoheitszeugnis gesprochen, welches die Dokumente durch das Siegel erhalten. Aus diesem Grund dürfen diese Siegel auch nicht von jeder beliebigen Person verwendet oder angewendet werden.
[..]
Das Ersuchen einer Vollstreckung wird erst mit dem amtlichen Dienstsiegel zu einem offiziellen Vorgang. Aus diesem Grund verfügen auch Gerichtsvollzieher über eine Siegelberechtigung, die es ihnen erlaubt, das Dienstsiegel zu führen und anzuwenden.
Quelle: https://www.stempel.wiki/wissen/dienstsiegel-fuehren/

Kann man das irgendwie verwenden oder ist das der berühmte "Holzweg"?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Re: Vollstreckungsersuchen <-> Dienstsiegel
#1: 13. August 2017, 20:29
Hallo!

Das könnte vielleicht ein Punkt sein. Es gibt gröbere und weniger grobe Fehler in Vollstreckungsersuchen, die einzeln oft nicht zur Unwirksamkeit führen könnten. Träfen mehrere gröbere Schnitzer zusammen, könnte das natürlich dem Richter, der die Vollstreckung zu beaufsichtigen hat, oder dem Richter einer Klage gegen die Vollstreckung sauer aufstoßen. Es erhöht zumindest die Chancen auf erfolgreiche Vollstreckungsabwehr!

(MMn: bisher haben sich die meisten im Rechtsweg gegen den Beitrag selbst gewendet, "Klagen um zu gewinnen" -- ich auch -- das Wichtigste wäre aber letzthin die erfolgreiche Vollstreckungsabwehr, damit der örR ohne Verfassungs- und EU-Rechts-konforme Grundlage nicht "einfach" ans Geld kommt, "Klagen um nicht zu verlieren" -- jeder Punkt kann hier helfen)


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

K
  • Beiträge: 2.246
Re: Vollstreckungsersuchen <-> Dienstsiegel
#2: 03. Januar 2018, 23:54
Das Thema Dienstsiegel scheint höcht interessant!

Die LRA'en haben sich in ihren Satzungen selbst das Führen eines Dienstsiegels "gestattet"!

Beispielsweise findet sich in der "Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg":

Zitat
§ 1 Name und Aufgaben
(1) Die Anstalt führt den Namen Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb).
(2) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.
(3) Aufgaben, Sendegebiet und Verpflichtungen der Anstalt ergeben sich aus dem rbb-Staatsvertrag.
Quelle: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/satzung_des_rundfunk.file.html/rbb-Satzung-13022014.pdf

Ob DAS so mit rechten Dingen zugeht/zuging!?

Zitat
Wer darf ein Dienstsiegel führen?
Das Dienstsiegel muss verschiedene gesetzliche Kriterien erfüllen, um den Status eines Dienstsiegels zu erhalten. Darüber hinaus ist auch gesetzlich geregelt, wer ein so genanntes Dienstsiegel führen darf. Das Siegel hat eine höchst offizielle Funktion, die diese gesetzlichen Auflagen rechtfertigen. Das Aufbringen eines Dienstsiegels ist eine Art Legitimation von behördlicher oder amtlicher Seite.
Wird ein Dokument mit einem Siegel versehen, ist das Dokument nicht nur offiziell, es besitzt nun auch eine unzweifelhafte Gültigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch oftmals von einem Echtheits- oder Hoheitszeugnis gesprochen, welches die Dokumente durch das Siegel erhalten. Aus diesem Grund dürfen diese Siegel auch nicht von jeder beliebigen Person verwendet oder angewendet werden.
Quelle / weiterlesen auf: https://www.stempel.wiki/wissen/dienstsiegel-fuehren/

Zitat
Dienstsiegel Aufbewahrung - Dienstsiegelordnung
Stempel sind unter normalen Umständen für jeden erhältlich [..] Ganz anders verhält es sich bei einem Dienstsiegel.
Dies unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, die sich nicht nur auf die Gestaltung des Siegels, sondern auch auf die Nutzung dessen beziehen.
Um ein Dienstsiegel verwenden oder führen zu dürfen, muss eine Bescheinigung vorliegen, welche die Berechtigung zur Siegelführung ausweist.
[..]
Seitens des Innenministeriums erfolgte am 17. 03. 1992 ein Runderlass, welcher sich an sämtliche Landesregierungsbehörden und nachgeordneten Behörden richtete.
In diesem Erlass mit dem Zeichen II 210 -113.034-92 finden sich verschiedene Vorgaben, wie mit Verlust, Aufbewahrung und Führung des Dienstsiegel umgegangen werden sollte. Darüber hinaus erstrecken sich die Richtlinien auch über Anzahl der Siegel, welche angeschafft werden.
[..]
Im Abschnitt 6 des Runderlass finden sich Regeln, die sich auf die sichere Aufbewahrung von Dienstsiegeln beziehen. Explizit wird darauf hingewiesen, dass das Dienstsiegel bei einer siegelberechtigten Person befindet.
[..]
Der Runderlass beinhaltet ebenfalls eine Aufzählung aller Personen, welche zur Führung des Dienstsiegels ermächtigt werden können. Diese finden sich unter Punkt 5.1. Nach Abschnitt 6.3 handelt es sich bei den ermächtigten Personen um Verantwortungsträger, welche sich für die ordnungsgemäße Verwendung des Stempels verantwortlich zeigen. Darüber hinaus tragen sie auch dafür Sorge, dass das Siegel vorschriftsgemäß aufbewahrt wird.
Quelle / weiterlesen auf: https://www.stempel.wiki/wissen/dienstsiegel-aufbewahrung/

Schätze eskann nicht schaden sich da hineinzuvertiefen und die LRA'en aufzufordern darzulegen wie sie jeweils die
"Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Beschaffung, Verwendung und Sicherung von Dienstsiegeln und Dienststempeln"
umsetzen/umgesetzt haben usw.  >:D 8)

Seeehr interessant um bohrende, quälende Fragen zu generieren ist dies hier:
Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Dienstpflichtverletzung aufgrund Verlust von Dienstsiegeln
http://www.steinfeld-online.de/gemeinde/kommentare/dienstsiegel-amtsvors.pdf

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2018, 03:45 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Re: Vollstreckungsersuchen <-> Dienstsiegel
#3: 04. Januar 2018, 00:59
Siehe u.a. auch unter...

Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg145520.html#msg145520

...des Diskussionsflusses wegen hier ausnahmsweise als Vollzitat
29) Vertuschung von nach den Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetzen erforderlichem, jedoch augenscheinlich/ offenkundig nicht existierendem "Behördenleiter" und "Dienstsiegel"

...in Ermangelung an Zeit und bereits ausführlicher Darlegung an anderer Stelle hier ausnahmsweise ein ungekürztes Vollzitat aus
Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.msg145518.html#msg145518

Seit Umstellung der Vollstreckungsersuchen i.Z. der durch LG Tübingen veranlassten BGH-Entscheidung werden die Vollstreckungsersuchen offenkundig "unterzeichnet" mit

Zitat
[Rundfunkanstalt]
Der Intendant

Siehe u.a. auch im Vergleich alt/neu unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html

Wobei insbesondere eine Zusatz-Notiz unter der Unterzeichnung als mglw.
"Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen"
aufgefasst werden könnte:
Zitat
Das Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.

Dies wird ja auch gebetsmühlenartig in den Entscheidungen der Amts- und Landgerichte widergekäut.

JEDOCH!!!

...um beim Beispiel des "Mitteldeutschen Rundfunks" zu bleiben:

Der Wortlaut des hierfür heranzuziehenden SächsVwVG lautet:

§ 4 Abs. 3 SächsVwVG
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/2655/26920.html
Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen
[...]

Ja, "Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten" mögen "bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist [...] fehlen" können.

Das bedeutet aber - nach diesseitiger bescheidenen Sichtweise - nicht, dass
- Behördenleiter und
- Dienstsiegel
nicht grundsätzlich überhaupt erst einmal bestehen müssten, auch wenn sie auf einem "mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten" Vollstreckungsersuchen nicht "erscheinen" müssen.

"Behördenleiter" und "Dienstsiegel" sind nicht gänzlich entbehrlich, nur weil sie bei automatisiert erstellten Ersuchen nicht erscheinen müssen.

"Behördenleiter" und "Dienstsiegel" müssen grundsätzlich erst einmal vorhanden sein.


Bislang ist nicht bekannt, dass "Mitteldeutscher Rundfunk" (oder auch irgend eine andere Rundfunkanstalt)
- einen "Behördenleiter" und
- ein "Dienstsiegel"
besitzt.

Möge dies bitteschön nunmehr amtsseitig ermittelt werden... z.B. so?
Zitat
Ich stelle hiermit Antrag auf amtsseitige Ermittlung
- der zum "Behördenleiter" ernannten Person sowie
- des "Dienstsiegels"
der ersuchenden Stelle.

Der Zusatz-Hinweis in den Vollstreckungsersuchen
Zitat
Das Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.
suggeriert, dass überhaupt ein "Behördenleiter" und ein "Dienstsiegel" existieren würden und nur nicht auf dem automatisiert erstellten Ersuchen erscheinen, weil sie es gem. den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen nicht müssen.

Stattdessen mangelt es der ersuchenden Stelle "Rundfunkanstalt" aber offenkundig an grundsätzlich "Behördenleiter" und "Dienstsiegel" gem. den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen.


Ähnliches Problem betrifft auch die "Gebühren-/ Beitragsbescheide"
Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html
bzw. seit Sep 2014 die "Festsetzungsbescheide
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html

Auch dort der Hinweis:
Zitat
Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.

Auch hier - nach diesseitiger Auffassung: FALSCH!

Gem. VwVfG gilt
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat
(3) Ein schriftlicher [...] Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]

Gem. § 37 Abs. 5 VwVfG können (nur!) "Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird [...] abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe [Anm.: des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten] fehlen."

Dies macht aber die Voraussetzung, dass ein "Behördenleiter" (dessen Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen darf) überhaupt existiert, nicht entbehrlich!!!

Möge dies bitteschön nunmehr amtsseitig ermittelt werden... z.B. so?
Zitat
Ich stelle hiermit Antrag auf amtsseitige Ermittlung
- der zum "Behördenleiter" ernannten Person
der den "Verwaltungsakt" erlassenden Stelle.

Es wird vorgetäuscht, dass der "Intendant" der "Behördenleiter" gem. VwVfG sei.

Anmerkungen/ Meinungen:
"Intendant" ist nach diesseitiger Auffassung "künstlerischer Leiter" und kein "Behördenleiter" i.S.d. VwVfG.

Eine "Verschmelzung" von
- Grundrechten (hier Rundfunkfreiheit) beanspruchendem (künstlerisch leitendem) "Intendanten" einerseits und
- staatlichem Verwaltungshandeln unterworfenem "Behördenleiter" andererseits
in einer Person würde unstreitig zu Aufgaben- und Interessenkonflikten führen und wäre schlichtweg verfassungswidrig.
 
Auch hieraus erklärt sich die ausdrückliche Ausnahme des "Mitteldeutschen Rundfunks" (und anderer Rundfunkanstalten) vom Verwaltungsverfahren/Verwaltungsmaßnahmen regelnden VwVfG.

Diesseitige bescheidene, stichpunktartige Kausalkette:
> "Mitteldeutscher Rundfunk" kann keinen "Behördenleiter" gem. VwVfG haben.
> Wenn "Mitteldeutscher Rundfunk" einen "Behördenleiter" gem. VwVfG hätte, so wäre dies mit der Rechtsordnung unvereinbar und verfassungswidrig.
> "Mitteldeutscher Rundfunk" kann demnach - ohne Behördenleiter i.S.d. VwVfG - keine gültigen Verwaltungsakte nach VwVfG erlassen.
> Tut er dies dennoch, so bewegen sich diese "Verwaltungsakte" außerhalb der Rechtsordnung und sind nichtig.


Sowohl die o.g.
- Angabe(n) in den "Vollstreckungsersuchen"
als auch die o.g.
- Angabe(n) in den "Bescheiden"
könnten, nein: müssten unter diesen Umständen als Täuschung und
"Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen" bezeichnet werden.


Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!

Dies ist - nach diesseitiger Auffassung - ein zwar schon an anderen Stellen angedeuteter, hier jedoch noch einmal kurz und etwas anders zusammengefasster Missstand - um nicht zu sagen "gaaaaaanz dicker Fisch", der eigentlich in eigenständigem Thread eigenständig vertieft werden müsste...
...nur mangelt es mir gerade an der dafür nötigen Zeit  :-\

Mehr dazu ggf. in den kommenden Tagen.

...nun gibt es diesen eigenständigen Thread ;)

Wünsche gute Diskussion.


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Re: Vollstreckungsersuchen <-> Dienstsiegel
#4: 04. Januar 2018, 14:00
Zu den den MDR begründenden Ländern Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt wäre zu sagen; hinsichtlich der Verwendung von Hoheitszeichen wie Wappen und Siegel haben wohl nur die Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen je ein eigenes Landesgesetz

Gesetz
über die Hoheitszeichen des Landes Sachsen-Anhalt
(Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt - HzG LSA)
Vom 27. April 2017

http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=WappG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true

Hier wird die Verwendung von Wappen und Dienstsiegeln vom zuständigen Ministerium genehmigt, ist darüberhinaus für Personen des Privatrechts untersagt und ansonsten in den einzelnen Bestimmungen festgelegt.

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes
Thüringen (AVHz)
Vom 11. April 1991

http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=WappGAV+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true

Bezüglich Thüringen ist bestimmt:

Zitat
§ 5

(1) In die Umschrift des Dienstsiegels ist die amtliche Bezeichnung der in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Stellen oder nach § 4 Abs. 5 ermächtigten Personen oder Stellen einzusetzen.

Der Rundfunk ist auch hier nicht benannt; für Ausnahmen von diesem Gesetz braucht es die Genehmigung des Innenministeriums.

Das Führen des Landeswappens durch Dritte ist übrigens untersagt.

Es wird hier keine Regelung getroffen, die auf den MDR als Mehrländeranstalt passend wäre.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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