Unterlassungsklage gegen die GEZ/den Geschäftsführer & Co. wegen Verbreitung falscher TatsachenWer gegen den Willen seine unerwünschten Programme unter den Mann/Frau bringt oder über die Politiker bringen lässt und zum Peiniger, Belästiger und einem Gefängnisrundfunk wird, der muss sich auf etwas gefasst machen. Druck erzeugt bekanntlich Gegendruck, der Physikunterricht lässt grüßen.
Unsere neue Waffe soll die Unterlassungsklage mit vorhergehenden Abmahnung sein.
Es ist anzunehmen, dass bei einigen Unterlassungsklagen und dem medialen Echo auch noch andere Dinge ins Rollen kommen werden. Kein Mensch braucht im Internetzeitalter an die 90 zusätzliche und finanziell aufgedrängte ö-.r. Programme. Eine echte große Reform muss endlich her.
Der Beitragsservice (ehem. GEZ nun angeblich ein „Service“?) behauptet auf seiner Seite:
https://www.rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/solidarmodell/index_ger.html
Der Rundfunkbeitrag finanziert dabei das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Basis eines solidarischen Modells. Das Ziel dabei ist, eine möglichst große Gerechtigkeit bei der Finanzierung zu gewährleisten. Solidarisch bedeutet dabei, dass alle Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls in Deutschland einen Beitrag leisten, damit jeder profitieren kann.
Sicherung der Aussagen:
http://online-boykott.de/ablage2/public/Bildaktionen/Klage/Schwindel-Solidarmodell.jpg
Man kann sich natürlich fragen, was diese Menschen geraucht haben, als sie diesen dreisten Text entworfen haben oder als das sehen, was er wirklich ist:
Die Manipulation breiter Bevölkerungsmassen durch die Verbreitung falscher Tatsachen.Durch die Verbreitung falscher Tatsachen, soll die Meinung der Bürger manipuliert werden, um den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs.1 Grundgesetz zu unterlaufen und sich so am Geld der Nichtnutzer der ö.-r. Programme zu bereichern.
Der Rundfunkbeitrag ist weder solidarisch, weder gerecht, noch will jeder von der ö.-r. Option profitieren. Ein Beitrag darf nicht alle Bürger treffen. Die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme werden durch den Rundfunkbeitrag entgegen der Differenzierung nach Art. 3 Abs.1 Grundgesetz diskriminiert und belästigt.
Zum Akzeptanzverlust der ö.-r. Programme gab es hier zahlreiche Beispiele:
Die Zwangsehe und der Zwangsrundfunkbeitrag der ARD, des ZDF & Co.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20936.msg134892.html#msg134892Für solidarische Abgaben gibt es die Steuer. Ein Beitrag (Abgabe) ist nicht solidarisch. Er wird für einen Sondervorteil fällig. Der Beitrag muss zunächst besondere Kriterien erfüllen, bevor er erhoben werden darf. Diese Kriterien erfüllt der Rundfunkbeitrag jedoch nicht. Hierzu das Bundesverfassungsgericht:
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51
Beim Rundfunkbeitrag wird überhaupt nicht nach den Beitragspflichtigen mit Vorteil und nicht Beitragspflichtigen ohne Vorteil differenziert. Damit ist die Typisierung nach Wohnungsinhabern vollkommen ungeeignet und mit Absicht falsch gewählt.
Die Härtefälle, Befreiung der Konsulate, ... werden nicht nach dieser Vorgabe bestimmt und sind damit für die Differenzierung nach Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils nicht relevant.
Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit ist eine Fiktion, genau wie die Möglichkeit ins Fußballstadion zu gehen oder einen Flug nach Mallorca zu buchen. Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit hat die ganze Allgemeinheit. Somit existiert der Sondervorteil gar nicht. Er hat sich in Luft aufgelöst. Mit dem Rundfunkbeitrag wird eine Eventualität bebeitragt, welche die Allgemeinheit ohnehin durch tausend andere Quellen/Internet schon hat. Es soll eine vermeintliche Leistung bezahlt werden, die der Bürger weder bestellt hat, noch im Einzelfall auch will. Für die Nichtnutzer des ö.-r. Rundfunks wandelt sich der vorgegaukelte Vorteil in eine finanzielle Nötigung und psychische Belästigung.
Die Logik der Zahlungspflicht ist fehlerhaft, denn mit ihr wird den Nichtnutzern fiktiv und widerrechtlich die nicht gewollte Nutzungsmöglichkeit (Eventualität) zugerechnet. Die Zurechnung ist vollkommen abwegig und fiktiv. Das darf der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 nicht:
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“
Es ist aus mehreren Gründen vollkommen abwegig, den Rundfunkbeitrag als "Gegenleistung" zu betrachten. Dass die Abgabe
kein "Entgelt für eine Gegenleistung" ist, besagt bereits das höchstrichterlich gesprochene zweite Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html „Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. (...)
Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen NICHT Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. (…)
Dies hat zur Folge, dass die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und dass die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.“
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt selbst die Urteile anderer Gerichte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17826.msg116607.html#msg116607, die Hinweise der Anwälte am 16.03.2016 bei der Verhandlung in Leipzig,
sowie die eigene Rechtsprechung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1998, Az. 6 C 13/97
„Rundfunkgebühr ist nach … Finanzierungsquelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“
Wenn die Abgabe eine "Finanzierungsfunktion" hat, kann sie nicht "Entgelt für eine Gegenleistung" sein!
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Den Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot zu betrachten bedeutet, ihm eine Entgeltfunktion zuzusprechen, die er jedoch nicht hat. Der Rundfunkbeitrag hat eine Finanzierungsfunktion. Er dient, wie in § 1 RBStV normiert, der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Mit dem Rundfunkbeitrag wird kein Nutzungsvorteil abgegolten. Zum einen setzt ein Nutzungsvorteil Nutzung voraus. Zum anderen ergibt sich erst gar kein Vorteil, weil Rundfunk nach § 2 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist. Wenn Rundfunk allerdings eine für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, hat die Allgemeinheit als solche höchstens einen mutmaßlichen Vorteil aus der Existenz dieser Veranstaltung. Niemand aus dieser Allgemeinheit hat einen Vorteil gegenüber einem anderen. Der Sondervorteil ist jedoch für einen Beitrag erforderlich und hat sich durch falsche Abgabengestaltung in Luft aufgelöst. Die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme haben definitiv keinen Sondervorteil. Sie werden von der ehem. GEZ/den Anstalten belästigt und finanziell genötigt.
Wie wir im Verlauf sehen konnten, ist der Rundfunkbeitrag weder solidarisch, gerecht, noch will jeder von der ö.-r. Option profitieren. Er darf nicht die Allgemeinheit aller Bürger treffen und den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs.1 Grundgesetz verletzen.Die anfangs zitierten Aussagen des Beitragsservice sind nichts weiter als die Verbreitung falscher Tatsachen, um die Meinung der breiten Massen zu manipulieren und den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs.1 Grundgesetz zu unterlaufen. Nichtnutzer und Nutzer der ö.-r. Programme dürfen nicht gleich behandelt werden. Hier verstößt der Rundfunkbeitrag gegen die Verfassung, indem er sich am Geld der Nichtnutzer der ö.-r. Programme bereichert, um eigene überdurchschnittliche Gehälter und Zusatzrenten zu sichern. Hinzu kommt die Beeinflussung der Massen durch Umformulierung, falsche Etikettierung (Rebell <-> Terrorist, Friedensmission <-> Krieg), falsche Beschuldigung, Auslassung, Ablenkung und tendenzielle Berichterstattung.
Mit einigen Unterlassungsklagen gegen die ehem. GEZ/den Geschäftsführer & Co. wegen Verbreitung falscher Tatsachen können wir nicht nur viel Aufmerksamkeit für Grundrechtsverletzungen durch den Rundfunkbeitrag gewinnen. Es könnte das ganze ö.-r. Unrechtssystem kippen und zu echten Reformen für uns alle führen. Kein Mensch braucht im Internetzeitalter an die 90 zusätzliche und finanziell aufgedrängte ö-.r. Programme.
Jetzt sind Eure Meinungen und Ideen zum Thema gefragt.
Viel Vergnügen und eine erfolgreiche Gegenmaßnahme
Viktor