Dass der Richter "fair" war, ist ja gut & schön, und dass er sich bemüht habe, "deine Lebenssituation" aufzuklären. Fair und nett war lt. / vorletztes Jahr auch ein Kölner Richter, der obendrein maximal nett erklärt hatte, der Riesenvorteil des "Rundfunkbeitrages" bestehe ja darin, "dass nun keine Wohnungsdurchsuchungen und Vernehmungen von Nachbarn" [sic!, im Forum nachzulesen] mehr erforderlich seien.
"Fairness" sollte aktuell nicht allzusehr verwundern. Denn auch wenn gewisse Herrschaften in diesem Land praktisch machen können, was sie wollen - im Zweifel haben die sich ja höchstens "geirrt" - leisten die sich nicht mehr die maximale Dreistigkeit, allzu offensichtlich öffentlich auf diverse Rechtsstaatsgrundsätze zu scheissen, wie das bisher in der überwältigenden Zahl der Klagen gegen den sogenannten Rundfunkbeitrag geschehen ist.
Nachdem Du aber bereits auf die wesentlichen BVerfG-Entscheide hingewiesen hattest, war wohl klar, dass man Dich nicht als ganz dummen Jungen abfertigen konnte, darum musste man sich etwas mehr Mühe machen. Aber das schöne "Hase-und-Igel"-Spielchen mit dem Bürger geht natürlich weiter.
Insofern wäre zu diskutieren, ob das Verlieren des Prozesses wirklich überraschend zu nennen wäre - waren es bzgl. der drei genannten Verfahren doch auch "nur" vom BVerfG ausgesprochene Entscheide ohne allgemeine Bindungswirkung, nachdem die hochwohledlen Herrschaften von der GEZ die jeweilige persönliche Beschwernis der Beschwerdeführer mit der jew. in letzter Sekunde ausgeprochenen Befreiung "aus der Welt geschafft" hatten. Damit war klar, dass die A****g***** - von willigen (instruierten oder weil sie dann schneller zum Tennis konnten?) Verwaltungsrichtern den Steigbügel gehalten bekommend - weiter auf dem Gaul würden reiten können, was sie ja seit 2013 und auch aktuell in hunderten Fällen tun. Wenn man sich ferner 1BvR 2550/12 vergegenwärtig, wo das Bundesverfassungsgericht trotz ein-eindeutigen Wortlautes sogar hatte klarstellen müssen, wie §4,6,2 (RBStV) - die Inhaltlichkeit von Härtefall betreffend - zu lesen sei (und wie nicht), würde ich mich bzgl. der Urteile subalterner Verwaltungsgerichte über gar nichts wundern. Die wären sich zur Rettung des sogenannten Rundfunkbeitrags im Fall des Falles vmtl. nicht mal für die Ausrede zu schade, im Gesetz XXX habe ausgerechnet Seite 125 gefehlt (oder 125 / 126 hätten zusammengeklebt) - das hätten sie aber leider nicht bemerkt. Könnte nicht sogar - jedenfalls, wenn sich in einem fiktiven Fall ein Kläger bei offensichtlich vergleichbarer Sachlage ausdrücklich auf 1BvR 3269/08, 1BvR 656/10 & oder 1 BvR 665/10 bezogen hat - ein Antrag auf einstweilge Verfügung an das der Sage nach existierende BVerfG in Frage kommen?
Es wäre zu hoffen, auf solchen Hintergründen wäre auch die neuerliche Erhebung der passenden Verfassungsbeschwerden nicht vom Tisch, wenn die örtliche GEZ-Aussenstelle - das sg. Verwaltungsgericht - Beschwerden ablehnen & die GEZ-Bezirksleitung (das OVG) die Berufungszulassung verweigern sollte. Dreimal hatte sich das BVerfG mit den in letzter Sekunde ausgesprochenen Befreiungen von der GEZ ja vorführen lassen, wie man hört. Vllt. haben die dort irgendwann auf diese Art vom ÖRR veranstalteten Zirkus ja aber keine Lust mehr. Und gegen eine womögl. auf Zuruf seitens einer "Anstalt" verweigerte PKH könnte nach fiktiver Ausschöpfung des als Fata Morgana sich zeigenden Rechtsweges fiktiv auch eine Verfassungsbeschwerde denkbar sein. Der Vollständigkeit halber wäre auch noch zu fragen, ob (und mit welcher gesetzlichen Begründung denn bitte - wieder mal Verwaltungsvereinfachung®? - Damit kann man auch gleich das ganze Grundgesetz abschaffen :->>) es auch ein Bedürftiger "hinzunehmen habe" (lt. BVerwGericht), wenn dieser sich (unter Verweis auf die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Wahl seiner Informationsquellen gem. Art 5 GG) keine Zeitung seiner Wahl mehr leisten kann, weil er entgegen des grundgesetzlichen Schutzes des Existenzminimums die ÖRR-Maschinerie finanzieren muss.
Die BVerfG-Entscheide, die in diesem Thread genannt worden waren, bestehen in jd. Fall nach wie vor. Ganz abgesehen davon, dass man ja durchaus auch auf die Idee bzgl. der Frage kommen könnte, weshalb denn in einem Land wie Österreich es möglich und naheliegend ist, dass dort Bedürftige auf Grundlage des Steuerbescheides zu befreien sind, in diesem Land aber (zudem auf hiesiges Recht bezogen als geübte gegenteilige Rechtspraxis der subalternen Verwaltungsgerichtsbarkeit eklatant contra Art 3/1 GG bzw. §12a SGBII für Bezieher bspw. von Wohngeld) nicht, was dann ggf. auch auf der europäischen Ebene (es werden ja schliesslich vom EuGH auch Rechtsvergleiche angestellt) thematisiert werden könnte. Könnte doch durchaus als Diskriminierung verstanden werden, auch wenn es eine wörtliche Entsprechung zu Art 3/1 GG auf europäischer Ebene nicht geben mag?
All' das natürlich wie immer als rein fiktive Gedankenspiele zu verstehen.