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§ 4 Abs. 6 RBStV "besondere Härtefälle"

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mikeberlin:
Hallo,

in  § 4 Abs. 6 RBStV ist gesagt ...

(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

Es scheint jetzt endlich die erste gerichtliche Entscheidung ergangen zu sein, wo jemand basierend auf diese Ausnahmeregelung befreit worden ist.

VG Schwerin 6. Kammer, Urteil vom 30.11.2016 -  6 A 1100/14 - juris

Dies ist m.E. der entscheidende Satz dieser Entscheidung ...

Dementsprechend kann ein atypischer Fall nur dann angenommen werden, wenn zu der allgemeinen Einkommenssituation
noch besondere Lebensumstände hinzukommen (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 19.10.2016
– 6 A 1685/14 –, juris Rn. 37). Dabei ist jeweils auch zu berücksichtigen, ob es mit Blick auf Art.
3 Abs. 1 GG geboten ist, den nicht durch § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Sachverhalt als besonderen
Härtefall anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011, a.a.O., juris Rn. 11 ff.).

Armut unter Grundsicherung reicht nicht, sondern es müssen zusätzliche noch besondere außergewöhnliche Umstände dazukommen.


siehe Anlage

Besucher:
Dem liegt aber auch wieder nur die »konservative« Auslegung der den direkten Nutzniessern...


--- Zitat von: mikeberlin am 07. Juli 2017, 07:06 ---...
Armut unter Grundsicherung reicht nicht, sondern es müssen zusätzliche noch besondere außergewöhnliche Umstände dazukommen.


siehe Anlage

--- Ende Zitat ---

...des RBStV zuzurechnenden Akteuren ÖRR / »Beitragsservice«  und der diesen ggü. liebedienernden Verwaltungsgerichten zugrunde. Insofern also nichts Neues, und von der Sorte gibt es bereits eine ganze Anzahl Urteile, die letztlich auch wieder nur Gefälligkeitsurteile mindestens in dem Sinne sind, dass es da wirklich nicht anders geht, als eine Befreiung auszusprechen. Alldem dürfte aber bereits http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html
1 BvR 3269/08
1 BvR 665/10

entgegenstehen.

Abgesehen davon...

...dass RN. 23 schlicht falsch ist, dergemäss das BVerfG entschieden habe, dass (nur) eine geringfügige Überschreitung des Bedarfssatzes um weniger als die Höhe des sogenannten »Rundfunkbeitrags« mit daraus resultierendem Ablehnungsbescheid einen zusätzlichen Härtefall zu begründen imstande sei bzw. den Eindruck suggeriert, als sei das der Fall. In 1 BvR 2550/12 ist seitens des in RN. 23 zitierten BVerfG (wie auch in den Landtagsdrucksachen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag aus 2010 wie etwa BY bzw. NRW) aber unmissverständlich festgehalten, dass besagter Tatbestand (wie auch im Härtefallparagraphen des aktuellen RBStV formuliert, aber bislang praktisch regelmässig sowohl von ÖRR / »Beitragsservice« wie den in deren Sinne »urteilenden« Verwaltungsgerichten vorsätzlich falsch ausgelegt) lediglich *ein* *Beispiel* für eine absolute Vielzahl denkbarer Härtefälle darstelle und auch genau so auszulegen sei (und nicht als Negativ-Fortsetzung der Liste aus 4, 6, 1 RBStV &  Ausschlusstatbestand jedweden anderen Härtefalles, wie Anstalten / Beitragsservice / diesen beispringende VG zu behaupten pflegen). So jedenfalls war es Besucher vor seinem Kasperlt... Verzeihung... Verwaltungsgericht mit seinem Dreizeiler-Urteil ergangen, wo derzeit noch der Antrag auf Berufungszulassung läuft, aber auch schon für den Bedarfsfall die entsprechende Verfassungsbeschwerde (u. a. wegen Art. 3 / 1 GG) in Vorbereitung ist.

...dass (so meint Besucher sich zu erinnern) z. B. lt. VG Berlin VK 27 35.13 dafür überhaupt die Rechtsgrundlage fehlt, jemanden zur Stellung eines HartzIV-Antrages zu verpflichten. Ferner und abgesehen davon, dass es (abseits ggf. der Verletzung v. Art. 3 / 1 GG) auch grundgesetzwidrig wäre, jemanden aus dem gesetzlich geschützten Existenzminimum überhaupt den sogenannten Rundfunkbeitrag bezahlen zu lassen. Ebendies war ja der Grund, weswegen HartzIV-Empfänger überhaupt von der Zahlungspflicht als zu befreien galten, nachdem der Kirchhof'sche Vorschlag - wie viele andere aus dessen Gutachten - verworfen worden war, statt einer Befreiung die Bedarfssätze aller Transferleistungsempfänger um den sogenannten »Rundfunkbeitrag« zu erhöhen und auf der Grundlage dann auch diese zahlen zu lassen. Die anderen Bedürftigen hatte »man« dann einfach »vergessen«, wobei allerdings m. E. die Annahme überhaupt nicht zwingend ist (vgl. bspw Landtagsdrucksache MMD15-1303.pdf v. 15/02/2011), dass dieses »Vergessen« a priori dem Gesetzgeber anzulasten sei. Dazu reicht es schon, wenn man sich ansieht, wie auch die einschlägig bekannten Verwaltungsgerichte mit ihrer Auslegung etwa auch des - jedenfalls für normal Lesefähige - unmissverständlich formulierten § 4, 6, 2 RBStV ins Gegenteil verkehren, was die sogenannten »Härtefälle« betrifft.

Die ansonsten festzustellende Grundgesetzwidrigkeit war es ja auch gewesen, dass die bislang zu Gebühren-Zeiten noch geltenden umfangreichen Befreiungsmöglichkeiten seinerzeit überhaupt erst eingeführt worden waren. Nachdem aber in den letzten Jahren auch dem letzten Deppen mit Regierungsmacht aufgefallen war, dass man mit den heutigen Bundesbürgern *alles* machen kann und ein Bundesinnenminister wie so ein Friedrich ungestraft öffentlich die Rechtsauffassung des BVerfG als »Privatmeinung« abqualifizieren kann wie vor gut 7 Jahren, waren diese dann einfach abgeschafft worden. Sich wohl schlicht darauf verlassend, dass das ja ohnehin wenn überhaupt nur den Betroffenen auffallen würde, die den A.... ja (vermeintlich) aber sowieso nicht hochkriegen, und die paar renitenten sich durch die Überzahl »williger« Verwaltungsgerichte schon mit den passenden Urteilen würden abspeisen lassen.

Totalverweigerer:
Ich hatte im 06/2012 einen Härtefallantrag zur Befreiung gestellt und mich auf 3 Entscheidungen des BVerfG vom Nov. 2011 (1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 und 1BvR 665/10) berufen. Der wurde abgelehnt. Dagegen hatte mein Anwalt Widerspruch eingelegt und dann gg. die Ablehnung des Widerspruchs geklagt. In der Klage hat er auch den erst 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitrag einbezogen. In der Verhandlung im 11/2016 wurde die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung steht, ich hätte ALG2 beantragen müssen, um mich von der Rundfunkgebühr bzw. vom Rundfunkzwangsbeitrag befreien zu lassen.

Besucher:
Und...


--- Zitat von: Totalverweigerer am 09. Juli 2017, 10:01 ---...
 In der Urteilsbegründung steht, ich hätte ALG2 beantragen müssen, um mich von der Rundfunkgebühr bzw. vom Rundfunkzwangsbeitrag befreien zu lassen. [/size]

--- Ende Zitat ---

hast Du Dich damit abspeisen lassen? Hoffentlich nicht.

Totalverweigerer:

--- Zitat von: Besucher am 09. Juli 2017, 10:05 ---hast Du Dich damit abspeisen lassen? Hoffentlich nicht.

--- Ende Zitat ---

Ich habe das Urteil erst im 05/2017 erhalten, abgeheftet und setze meine Zahlungsverweigerung fort.

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