@marga
Wenn die LRA Behörden wären, hätte es damals zu Zeiten der Rundfunkgebühren nicht das EU-Beihilfeverfahren gegeben, denn selbstverständlich werden Behörden aus Steuermitteln finanziert; in der ganzen EU übrigens.
Trotz ihrer Bezeichnung als Anstalt des öffentlichen Rechts stehen alle LRA in Eigentümer-/Gesellschafterschaft der sie begründenden Länder in Wettbewerb zu den Rundfunkunternehmen des privaten Rechts.
Der RBB wurde via RBB-Staatsvertrag von den Ländern Brandenburg und Berlin gegründet; beide Länder sind somit sowohl Eigentümer als auch Gesellschafter des RBB, damit für die Finanzierung ihrer Gesellschaft verantwortlich und haben ihr, also dem RBB, per RBB-Staatsvertrag das Recht der Selbstverwaltung zugestanden, wie es ja auch jedes Unternehmen der privaten Wirtschaft innehat.
Gleichzeitig legten sie fest, daß für den RBB das Recht des Landes Berlin gilt und dieser nicht befugt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, wurde er doch darin ausgeschlossen.
Man darf bitte nicht vergessen, daß der Rundfunkstaatsvertrag ein allgemeiner Vertrag ist, der für alle LRA gilt, wohingegen der RBB-Staatsvertrag ein spezieller Vertrag ist, der nur für den RBB gilt und damit vorrangig vom RBB einzuhalten ist.
Zusammenfassung:
Es gilt das Recht des Landes Berlin; es gelten die Datenschutzbestimmungen des Landes Berlin; das Recht des Landes Berlin schließt den RBB vom Verwaltungsverfahren aus.
Bitte nicht vergessen, daß Verwaltungsverfahrensgesetz regelt das Verhalten einer öffentlichen Stelle im Außenverhältnis; es regelt nicht das Verhalten im Innern bezüglich der Selbstverwaltung, denn dafür hat der RBB bspw. seine Satzung.
Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben welches da lautet
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
und im wesentlichen im Einstiegsbeitrag beschrieben und verlinkt ist.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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