Hallo liebe anti GEZler,
In diese Richtung geht auch meine Frage.
Angenommen bei Person XYZ wird momentan vollstreckt. Mit dem OGV wurde eine Ratenzahlung vereinbart. Wie kann Person XYZ diesen Beschluss des LG Tübingen nutzen, um die laufende Vollstreckung zu behindern oder einzustellen?
Angenommen dies wäre bereits das zweite Vollstreckungsersuchen, welches vom OGV von einer (laut LG Tübingen) "NichtBehörde" aus Baden-Württemberg angenommen wurde.
Die erste Vollstreckung wurde bis zum Rechtsmittel der Erinnerung (u.a. nicht zugestellte Verwaltungsakte) durchgefochten, aber diese wurde vom Vollstreckungsgericht abgeschmettert.
Leider liegt Person XYZ

nicht im Einflussbereich des LG Tübingen, sondern beim LG Stuttgart.
Person XYZ ist leider nicht ganz klar, welches Rechtsmittel gegen die laufende Ratenzahlung mit Verweis auf Urteil LG Tübingen einzulegen wäre.
Für Tipps wäre XYZ sehr dankbar. Wünsche allen noch einen schönen Abend.
