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Autor Thema: Vollstreckungsanordnung / Vermögensauskunft von Person A  (Gelesen 13655 mal)

r
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Hallo,

da ich keine konkrete Vorgehensweise für folgenden Fall von Person A gefunden habe, hier kurz,
worum es sich handelt. Es wurde bereits zwei Festsetzungsbescheiden widersprochen,
worauf Person A Ende 2017  einen Widerspruchsbescheid erhalten, auf diesen jedoch nicht
reagiert hat. Person A hat nicht vor, Klage zu erheben.
Nun hat Person A letzte Woche einen Gelben Brief erhalten mit der Ladung zur Abgabe
der Vermögensauskunft.

Eine Vermögensauskunft ist nicht im Sinne von Person A.
Nicht-Reagieren scheint nach Recherche ebenfalls keine Option für Person A zu sein.

Ist der unten angefügte Brief eine Option?

"Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel."
Resultiert aus einem Widerspruchsbescheid, auf den nicht reagiert wurde, ein Vollstreckungstitel
oder kann Person A den folgenden zitierten Brief nutzen?

Vielen Dank
Reyk




Hallo

den Text kopieren und an die Vollstreckungsbehörde leiten:


Amtsgericht im Ort
Vollstreckungsgericht
Per Fax 0000000000000



Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift





            Ort, ……………………..

In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.




Der Beitragsservice behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende





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Hallo reyk,

sofern der Widerspruchsbescheid an Person A nicht per Einschreiben übermittelt wurde, sondern (natürlich nur hypothetisch ;) mit normaler Post, müßte Person A meiner Einschätzung nach  die Vermögensauskunft abwimmeln können. die Beweislast liegt auf Seiten des Absenders! Hierzu gibts Gerichtsurteile. (siehe hier im Forum)

Sich auf eine Zugangswahrscheinlichkeit zu berufen, kann wirklich nur den GEZ´lern einfallen.

Locker durchatmen, Schreiben an die Vollstreckungsbehörde abschicken oder persönlich hinbringen, und dann so richtig ENTSPANNEN!
Oft sind die Vollstrecker, garnicht unsere Feinde, sondern uns sogar wohlgesonnen, wie in Person B´s Fall. Außerdem stöhnen die mittlerweile unter der Last der GEZ Vollstreckungsersuchen.
Nicht vergessen, Strategie für erneuten, nun eingeschriebenen Widerspruchsbescheid, überlegen.

Habe gerade gesehen, daß es einen Parallelthread mit diesem Thema gibt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg144759/topicseen.html#msg144759

PS: Eine mir bekannte Person bekam ihre Widerspruchsbescheide regelmäßig mit Regiopost Einschreiben. Dann ist natürlich reagieren angesagt!


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Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

n
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Zitat
Es wurde bereits zwei Festsetzungsbescheiden widersprochen,
worauf Person A Ende 2017  einen Widerspruchsbescheid erhalten,
auf diesen jedoch nicht reagiert hat.


Aus der Praxis: Es wundert mich dass die ZV erst so spät kommt.
Die Taktik des Gefängnisfunks ist doch die Forderungen einfach zu vollstrecken,
weil angeblich der Widerspruch keine "aufschiebende Wirkung" bei der öffentlich-rechtlichen Forderung hat.

Meiner Meinung nach ist die beste Verteidigung, dass die Amthilfe illegal ist weil der Gefängnisfunks keine Behörde ist.
Schau mal in
Re: Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.msg144711.html#msg144711
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.msg144723.html#msg144723

Persönlich vorbei gehen und schwarz auf weiß zeigen lassen, dass die Landesregierung die Fachaufsicht über den WDR hat. Sollte das nicht der Fall sein dürfte keine Hoheitliche Maßnahme vorliegen.
Sowie die Streitschrift von Dr. Frank Hennecke studieren.








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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

r
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Vielen dank erstmal!

Richtig, der Widerspruchsbescheid wurde Person A nicht per Einschreiben übermittelt.

Zum Schreiben bzgl. des Adressats: Übernimmt Person A hier 1:1 den Adressat
des "Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks"?
Das Schreiben ist somit nicht an den Gerichtsvollzieher direkt zu addressieren?
Der GV wird ja dann unter "es wird beantragt: ..."" namentlich genannt.

Es ist in der Vorlage von "Pfändungsauftrag" die Rede. Das ist im Falle von Person A
dann vermutlich (so im Schreiben des GVs bezeichnet) in "Vollsteckungsersuchen des
Bayerischen Rundfunks" umzuformulieren.

>Meiner Meinung nach ist die beste Verteidigung, dass die Amthilfe illegal ist
>weil der Gefängnisfunks keine Behörde ist.
>Schau mal in..

Das würde sich Person A dann als nächsten Schritt vorbehalten und versuchen,
sich mit genanntem Schreiben erstmal den Rücken freizuhalten.


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n
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Um Zeit zu gewinnen würde ich parallel persönlich den GV fragen auf welcher gesetzlichen Grundlage er tätig wird:
- Vollstreckungsersuchen u. Vollstreckungsanordnung zeigen lassen und kopieren.
- welches ist die ersuchende Stelle?  Genaue rechtliche Bezeichnung!
- darf der GV tätig werden im Auftrag von anderen Stellen als Behörden mit hoheitlichen Rechten? Wo ist das festgelegt?
- ist die ersuchende Stelle eine Behörde?
- Wo ist festgelegt dass dies eine Behörde mit hoheitlichen Rechten ist?
- wie ist die demokratischen Kontrolle über diese Behörde festgelegt?
- Wer hat die Dienstaufsicht über diese Behörde?

Freundkich fragen, alles kopieren/fotografieren, denn Person A will das verstehen und es soll ja alles genau nach dem Gesetz gehen.
Vielleicht bekommt er ja Zweifel an seinem Tun, vielleicht auch nicht.
Antworten dann bitte hier posten, das interessiert mich.
Auch noch sehr interessant ist "Haftbefehl" angekreutzt?
Wenn er sich weigert er sich auch (keine Zeit...) dann nach dem Vorgesetzten fragen.

Und aufpassen dass das Schreiben oben nicht als "Erinnerung" gewertet wird und an das Amstgericht weitergeleitet wird. Das Instrument der Erinnerung hat man nur einmal in dem Verfahren und dann sollte Person A noch etwas mehr Munition reinpacken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. April 2017, 17:26 von noGez99«
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c

cleverle2009

Zitat
Um Zeit zu gewinnen würde ich parallel persönlich den GV fragen auf welcher gesetzlichen Grundlage er tätig wird

mir liegt ein Schreiben eines Amtsgerichtsdirektors vom 24.Mai 2016 vor, der GV sei nicht gehalten diese Auskunft zu geben.

Soviel zum Rechtsstaat in Bayern.

Auch eine grundgesetzwidrig beschäftigte Rechtspflegerin übt Richtertätigkeiten aus und verweigert Auskünfte über Akteninhalte, obwohl sie dazu von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Zuletzt geändert am 22. Dezember 2015 (GVBl 2015, S. 458)

Zitat
Art. 36

Recht auf Auskunft
   

(1) 1Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und

Die Beschäftigung von RechtspflegerInnen verstößt gegen Grundgesetz

Zitat
Art. 101

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.


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>Und aufpassen dass das Schreiben oben nicht als "Erinnerung" gewertet wird und an das Amstgericht weitergeleitet wird.
>Das Instrument der Erinnerung hat man nur einmal in dem Verfahren und dann sollte Person A noch etwas mehr Munition reinpacken.


Der Adressat des obigen Schreibens sollte doch das Amtsgericht und nicht der Gerichtsvollzieher sein?
In der Vorlage heißt es doch:

Amtsgericht im Ort
Vollstreckungsgericht
Per Fax 0000000000000

Also stattdessen doch der Gerichtsvollzieher als Adressat?


>Meiner Meinung nach ist die beste Verteidigung, dass die Amthilfe illegal ist weil der Gefängnisfunks keine Behörde ist.
>(...)
>Persönlich vorbei gehen und schwarz auf weiß zeigen lassen, dass die Landesregierung die Fachaufsicht über den WDR hat.
>Sollte das nicht der Fall sein dürfte keine Hoheitliche Maßnahme vorliegen.
>Sowie die Streitschrift von Dr. Frank Hennecke studieren.

Danke für die Infos!
Gibt es bereits eine Vorlage, die Person A verwenden könnte, um mit dem GV in Kontakt zu treten?
Für die direkte Kommunikation mangelt es Person A doch etwas an fundiertem Hintergrundwissen,
so dass das Pulver mit den 2-3 Sätzen verschossen wäre.

>- Vollstreckungsersuchen u. Vollstreckungsanordnung zeigen lassen und kopieren.
>- welches ist die ersuchende Stelle?  Genaue rechtliche Bezeichnung!


Der Ladung zu Abgabe der Vermögensauskunft liegt im Falle von Person A übrigens das
2-seitige Vollstreckungsersuchen (auf Seite 2 auch Vollstreckungsanordnung genannt) bei.
Ist dies unüblich?

>- darf der GV tätig werden im Auftrag von anderen Stellen als Behörden mit hoheitlichen Rechten? Wo ist das festgelegt?
>- ist die ersuchende Stelle eine Behörde?
>- Wo ist festgelegt dass dies eine Behörde mit hoheitlichen Rechten ist?
>- wie ist die demokratischen Kontrolle über diese Behörde festgelegt?
>- Wer hat die Dienstaufsicht über diese Behörde?


Infos zum Vollstreckungsersuch liegen also vor. Es wird Person A also tatsächlich empfohlen,
den GV zb. per Anruf mit all diesen Fragen zu konfrontieren? Person A kann sich schwer vorstellen,
dass darauf sonderlich kooperativ reagiert wird. Gibt es dazu schon Erfahrungsberichte?
Eher würde Person A in Erwägung ziehen, etwas dieser Art als Brief zu verfassen.
Möglicherweise gibt es hier eventuell schon eine Vorlage von jemandem, der das auch schon versucht hat?

>Auch noch sehr interessant ist "Haftbefehl" angekreutzt?
Falls der Ladung nicht Folge geleistet wird, heißt es im Schreiben, dass "auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl" gegen Person A erlassen wird.



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Nachtrag..

Das empfohlene Schreiben wurde von Person A ans Amtsgericht geschickt.
Seitdem vom Amtsgericht/GV diesbzgl. keine weiteren Benachrichtigungen mehr.

Person A hat beim GV zudem die Rechtsgrundlage der Sache erfragt.
Darauf bezogen kam vom Amtsgericht ein Schreiben, ob Person A damit einen Rechtsbehelf einlegen wolle
und informierte darüber, dieser sei beim Gericht und nicht beim GV einzulegen.
Auf die Idee,  die Frage zur Rechtsgrundlage zu beantworten, ist man also leider nicht gekommen..


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b
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Person B fragt sich ob es denn etwas neues gibt?


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Fortsetzung..

knapp ein Jahr später hat Person A wieder Post vom Amtsgericht erhalten.
Es geht wieder um die Vermögensauskunft.. als Resultat eines Widerspruchsbescheids, auf den von Person A nicht reagiert wurde.
Wieder hat Person A (so wie das letztes Jahr reibungslos geklappt hat) auf die Ladung zur Vermögensauskunft mit einem Widerspruch
fristgerecht reagiert, jedoch wurde diesmal zur Bearbeitung des Widerspruchs um weitere Unterlagen (Kopie der Eintragungsanordnung
des GV samt Zustellnachweis) gebeten, welche Person A entsprechend nachgereicht hat.
Zwei Tage später kam ein weiterer Brief mit 7-Tagesfrist, die Eintragungsanordnung nachzusenden. Person A ist davon ausgegangen,
dass sich die Briefe hier überschnitten haben müssen, da die Kopie der Eintragungsanordnung ja Teil des Anhanges des zweiten Briefs
ans Amtsgericht war. Person A hat auch einige Male versucht, den Ansprechpartner im Amtsgerichit zu erreichen, um nochmal
sicherzustellen, dass die gewünschten Informationen auch angekommen sind. Leider war der Ansprechpartner über mehrere Tage
hinweg nicht ans Telefon zu bekommen.
Statt einer Reaktion auf den Widerspruch gegen die Anordnung kam nun ein weiterer gelber Brief mit der Mitteilung, die Frist zur
Vermögensabgabe sei nun verstrichen und nach Ablauf von zwei Wochen würde man Person A ins zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen.

Nun fragt sich Person A, inwiefern diese Frist verstreichen kann, ehe auf den Widerspruch reagiert wurde.
Ist das normal, dass das Amtsgericiht darauf nicht reagieren muss und die ursprüngliche Frist zur Vermögensauskunft schließlich
ohne Reaktion auf den Widerspruch abläuft, so dass Person A dies so hinnehmen muss?

Welche Schritte kann Person A nun noch unternehmen? Person A beabsichtigt, die Sache direkt vor Ort beim genannten
Ansprechpartner zu klären und in Erfahrung zu bringen, was denn nun mit dem Widerspruch geschehen sei.
Was könnte Person A hierbei noch von Nutzen sein? Welche Möglichkeit kann es noch geben, das abzuwenden?

und ganz aktuell.. wie realistisch ist es im Moment, dass man von dieser Geisel in naher Zukunft noch befreit wird?
Sofern sich die Zahlung nur aufschieben lässt, fragt sich Person A, ob es in diesem Stadium noch sinnvoll ist,
die Zahlung weiter zu "verweigern", da Person A letztlich eben doch am kürzeren Hebel sitzt.
Angenommen, der Antrag ins Schuldnerverzeichnis wird vorgenommen.. so besteht der Eintrag mindestens für 3 Jahre
oder wird dieser wieder gelöscht, sobald die Zahlung geleistet wird?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2018, 17:12 von Bürger«

P
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Zitat
Ist das normal, dass das Amtsgericiht darauf nicht reagieren muss ...
Ja, das scheint normal, der Widerspruch hemmt da nichts, dazu muss noch ein weiterer Antrag auf Aussetzung der Eintragung selbst gestellt werden, dass wurde irgendwo im Forum bereits dokumentiert. -verlinken ist mir aber eben nicht möglich-

Normal würde dann ausgesetzt bis zumindest über den Widerspruch entschieden würde, alternativ nach dem was beantragt wurde.


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w

wei

moin,moin
warscheinlich sitzt der GV im AG ,

Wenn die Person A dem GV schreibt muss sie von deren Spielwiese runter denn dort ist er (der GV) der Meister.

Beim GV anfragen mit formlosen Schreiben das er ,die Person A,  tatsächlich einen entsprechendes Schreiben erhalten hat und sich keinesfalls angesprochen fühlte damals ,da die Person A davon ausgegangen ist  der GV hätte eine unbestimmte juristische Person angeschrieben und wenn dem so nicht ist, möge er  doch mitteilen wen er da angeschrieben hat, weil der Name (der Person A) identisch mit mehreren Identitäten ist die angeschrieben werden könnten .Wenn dem so ist,dann gehe ich davon aus das Ihr Schreiben nicht an mich gerichtet war,folglich bin ich auch nicht gemeint und deswegen brauchte ich Ihnen auch nicht antworten.

Damit ist der GV im Zugzwang.Der Hintergrund ist auch einfach der aber hier nicht abgehandelt werden kann weil er weit über eine Zustellung hinaus geht und über dies tief in die Strukturen des Systems eingreift.Der GV weiß aber was er tut,nämlich nichts.
Der Trump hat zum Amtsantritt geäußert  ich gebe dem amerikanischen Volk das Land aus Washington DC zurück,seit dem er das gesagt hat ist die Welt in heller Aufregung, das sollte jeden zum Nachdenken bringen,insbesondere wer und was er ist

lesen tue ich hier regelmäßig ,hier gibts auch durchaus vernünftige Dinge,schreibe wenig ,aber ich verfolge eher meinen Stil um etwas zu erreichen





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Danke für die Antworten!
Der Widerspruch von Person A gegen die Eintragungsanordnung wurde nun zurückgewiesen.
Wichtigste Punkte: eine rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, da Grundlage der beantragten
Vollstreckungsmaßnahmen nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid ist, sondern das schriftliche
Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde.
Daher sieht das AG die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung als gegeben. Auch liegt der
Eintragungsgrund "Nichtabgabe der Vermögensauskunft" vor.

Das AG sieht sich also als rein ausführende Kraft, die die Dinge, auf deren Basis sie handelt offensichtlich
nicht prüfen muss. Wie die Bescheide zugestellt werden ist laut diesem Schreiben also irrelevant,
sie müssen also nicht mal angekommen sein.
Bedeutet das, dass es hier aussichtslos für Person A ist, nochmal nachzulegen?
Es wird noch die Möglichkeit beschrieben, Beschwerde einzulegen.
Gibt es Musterschreiben, die Person A hier verwenden könnte, um die Eintragung eventuell noch abzuwehren
oder ist anzunehmen, dass gegen die Eintragung in diesem Fall letztlich doch nichtts mehr auszurichten ist?
(wonach es zumindest für Person A klingt)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2018, 17:13 von Bürger«

c

cleverle2009

@Autor: reyk
Die Beamten verletzen regelmäßig die sie betreffenden Gesetze.
http://www.beamten-magazin.de/pflichten_des_beamten_beamten_magazin
Aber das ist denen egal.
Wir leben in einem Zustand des Rechtsbankrott.
Dem Volk ist das aber egal, solange es Bier chips und TV gibt.


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wei

moin,
hallo cleverle

es gibt keinen Rechtsbankrott.Ein Rechtsbankrott würde bedeuten jemand hätte geltendes Recht ausser Kraft gesetzt.Das ist hier nicht der Fall,jedenfalls noch nicht

es gibt hier höchstens einen Rechtsstillstand weil die Beamtenschaft nicht gewillt ist nach dem Gesetz zu entscheiden,wobei dieses wieder aus den vorhandenen Staatsaufbaumängeln resultiert die wenn man sie aufzählen wollte so lang wie eine Faxrolle wäre.

hallo reyk,

ja, das AG kontrolliert nicht die Rechtmäßigkeit des Antrags,sie hätten ihn zurückweisen müssen,aber war es auch das AG oder nur der Sitz des GV beim AG ?

der GV hat niemandem eine EV abzunehmen,denn grundsätzlich braucht niemand gegen sich selbst aussagen.
es gibt GV die selbständig eine Firma führen und für die Gerichte im Subunternehemen tätig werden ,damit sind sie zwar berechtigt Rechnungen zu schreiben, dürfen dafür aber nicht hoheitlich tätig werden.Dann gibt es hoheitlich tätige GV,die sind zwar in der Verwaltung angestellt ,die dürfen aber keine Rechnungen schreiben da sie ja Angestellte oder Beamte sind und vom Staat bezahlt werden.Die Grundlagen dafür sind HGB und BGB, übrigens,für die dort ausgestellten Rechnungen würde der GV in  der freien Wirtschaft keinen Cent erhalten,nur mal so nebenbei

der GV begeht also eine vorsätzliche schwere Nötigung weil er die Rechtmäßigkeit seines Auftrags ungeprüft annimmt ,keine Titelkette vorlegt die auf Rechtmäßigkeit geprüft werden kann
und auf Grund der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ,wofür ihm jegliches Recht fehlt , einen für sich billigenden bürgerlichen Tod des eingetragenen in Kauf nimmt.Das alles ist ein internationaler Straftatbestand ,denn der Mensch ist nicht versicherbar,das heißt,der GV muss für seine Handlungen ausreichend haftpflichtversichert sein,im Fall einer Handlung gegen einen Menschen reicht seine Haftpflichtversicherung niemals.

die andere Möglichkeit besteht das die Eintragung für eine juristische Person gilt,dann begeht der GV mittels Rechtstäuschung der natürlichen Person A gegenüber eine weitere Straftat,nämlich die Übertragung der Haftungsangelegenheit von ihm ( GV) auf Person A.Er überträgt mit dem übernommenen Auftrag das eröffnete Konto für das er verantwortlich ist nunmehr durch eine List auf den vermeintlichen Schuldner.Die List besteht darin keine Beweise für die angebliche Schuld vorzulegen sondern nur mit Rechtsvermutungen zu agieren es gäbe eine Schuld um den  Auftrag so los zu werden,also das Konto zu verschieben für das er sonst noch verantwortlich wäre.

was kann man machen-vielleicht eine Strafanzeige oder Strafantrag gegen den letzten Auftragnehmer(GV),schließlich hat er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Vorgänge bestätigen wollen, stellen


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