"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Vermögensauskunft zum 01.03. Termin bei GV am 02.03.
dhalsim:
Antwort des GV:
""Nach Prüfung des vorliegenden Auftrages und Ihrer Einwendungen habe ich festgestellt, dass keinerlei Einstellungsgründe vorliegen. Eine Entscheidung gemäß §§ 775, 776 ZPO liegt mir nicht vor, sodass diese Möglichkeit der Einstellung nicht vorliegt. Auch liegt mir keine Rücknahme seitens des Gläubigers vor.
Des Weiteren ist eine Vollstreckung aus den Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunk möglich. Auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (I ZB 64/14) sowie vom 08.10.2015 (VII ZB 11/15) wird verwiesen.
Der heutige Termin bleibt somit bestehen. In diesem Termin besteht für selbstverständlich die Möglichkeit Akteneinsicht in meine Vollstreckungsakte zu nehmen.""
- würde das helfen können? Aber was gegen das zweite BGH Urteil vom 08.10.2015? ->
Der BGH stellte in seinem Beschluss unter Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015 sogar unmissverständlich und überzeugend klar:
"[...] Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die zwangsweise Beitreibung rückständiger [...] Beiträge erforderlich (§10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/ Vesting, aO § 10 RBStV Rn 34). [...]"
Dies darf im Übrigen auch als Rechtsauffassung des vermeintlichen Gläubigers zur Kenntnis genommen werden, denn der Verweis auf "Tucholke" ist zugleich ein Verweis auf den sog. "Beitragsservice" bzw. die "Landesrundfunkanstalten". Frau "Kira Tucholke" ist bzw. war lt. Bearbeiterverzeichnis des Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, Mitarbeiterin der Abteilung Recht und Personal der GEZ in Köln.
Wie auch in meinen bisherigen Schreiben ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdegegner im Zweifel - und diese bestehen im vorliegenden Verfahren - die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung, d.h. insbesondere die Existenz und die wirksame Bekanntgabe/ Zustellung der vollstreckungsgegenständlichen vermeintlichen Verwaltungsakte/ Bescheide nachzuweisen.
Diese Nachweise sind vom Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht einzufordern und vom vermeintlichen Gläubiger vorzulegen.
Anderenfalls ist das Vollstreckungsverfahren unverzüglich und vollumfänglichst einzustellen und aufzuheben.
dhalsim:
Person X war beim Termin. Akteneinsicht bekommen..... nur gibts keine Akte. Das Schreiben vom BS das die GV mit an die Vollstreckung angehängt hat ist das einzige vom BS. Sonst gibt es nichts. Die GV meinte alles ist rechtens, weil es der BS so schreibt, sie darf das nicht Prüfen usw......
samson_braun:
und haste das jetzt so akzeptiert? Und die VA unterschrieben?
Viktor7:
Warum wartet der GV nicht auf die Entscheidung gemäß §§ 775, 776 ZPO?
Was spricht dagegen?
dhalsim:
Nein, Person x hat nichts unterschrieben.
@viktor sie meinte das zpo 775 und 776 nicht gehen. Vom BS kam das schreiben und sie geht davon aus dass alles so richtig ist.
Wie nun am besten Vorgehen? Vom Amtsgericht kam auch noch nichts.
Der Gv muss doch prüfen ob die Vorraussetzungen für eine Vollstreckung gegeben sind oder? Kann doch nicht nur ein schreiben vom BS kriegen und alles für rechtens usw halten oder? Weil so hat sie es auchgedrückt, auch dass sie das nicht prüfen darf.
Kann man denn gegen den gv vorgehen? Gv muss ja die Vorraussetzungen prüfen, wenn das nicht getan wurde, muss man doch Iwas tun können oder? In der Email wurde geschrieben es wurde geprüft, beim Termin wurde Person x mitgeteilt dass das nicht getan wurde. Auch das bgh Urteil dass sie als Ablehnung gegen die Erinnerung aufgeführt hat, kannste sie nicht wirklich.
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