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Autor Thema: 500€ Gerichtskosten, da Streitwert auf über 5.000€ festgesetzt. Und nun...?  (Gelesen 12751 mal)

g
  • Beiträge: 77
Hallo Zusammen.

Folgender Sachverhalt:

Fiktive Person X legt Klage gegen GEZ ein. Im abgelehnten Widerspruchsbescheid sind 864,96€ gefordert.

Das VWG setzt den Streitwert auf 5439,52€. Bei einem Anruf nannte man Person X als Begründung:

Durch die vielen Anträge, wird zu der Forderung von 439,52€ der GEZ ein Regelstreitwert von 5000€ addiert. (Warum die 439,52€ des zwei Jahre alten Festsetzungsbescheides anstatt die 864,96€ des Widerspruchsbescheides genommen werden, ist Person X schleierhaft).

Auf Rückfrage, welche Anträge die 5000€ "versursachen", um jene Anträge zurück zu ziehen, wurde Person X nur darauf verwießen, sich schriftlich zu melden:

Daher verfasste Person X folgendes Schreiben:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre zügige Antwort.

Die Übertragung der Entscheidung auf einen Einzelrichter/Berichterstatter lehne ich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ab.

Der Streitwert wurde auf 5.439,52 EUR gesetzt. Laut telefonischer Rücksprache setzt sich dieser zusammen aus dem Regelstreitwert von 5.000 EUR sowie 439,52€, welche vom Beklagten gefordert wird. Der Beklagte fordert jedoch 864,96 EUR, zu finden auf der letzten Seite des beigefügten Widerspruchsbe-scheids.

Daher bitte ich den Streitwert auf 864,96 EUR zu korrigieren.

Mit freundlichen Grüßen

Darauf erhielt Person X keine Antwort - aber jetzt eine Rechnung von 495€ bezogen auf den Streitwert von 5439,52€.

Wie soll Person X nun vorgehen, um die 5000€ zu umgehen?

Vielen Dank für eure Hilfe. Im Anhang ist die Klage.

Viele Grüße



Edit "DumbTV":
Thema präzisiert


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2017, 22:19 von DumbTV«

k
  • Beiträge: 10
Maßgeblich sollte sein für Streitwertfestlegung § 52 GKG (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=146669434435682323&xid=316250,53) Und hier ist Absatz relevant, weil es um eine konkrete Summe geht, die maximal auf das Dreifache angehoben werden darf. Was es mit den "vielen Anträgen" auf sich hat, weiß ich auch nicht.


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n
  • Beiträge: 1.456
Um was für eien Klage handelt es sich denn?
Ich glaube dass z.B. für eine Feststellungsklage (?)  eine höherer Streitwert angenommen wird.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

B
  • Beiträge: 422
Bei Person B*itzbirne wurde der Streitwert auch um das 3-fache angehoben. Dadurch wurden 105€ Gerichtskosten über 220€. Ein Schelm, der Böses denkt...


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

S
  • Beiträge: 403
In der angehängten Klage taucht bei den Anträgen sehr häufig das Wort "festzustellen" auf. Vermutlich interpretiert das VG die Klage daher als Feststellungsklage.

Siehe hierzu z.B.:

Anfechtungsklage und zusätzlich Feststellungsantrag?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11658.msg78627.html#msg78627

Bzw. die Suchfunktion mal mit Feststellungsklage bzw. Feststellungsantrag befragen.



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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

K
  • Beiträge: 2.246
Zitat
... erhebe ich Klage gegen den Widerspruchsbescheid ... und die zu unrechtmäßig geforderten Rundfunkbeiträge ... und beantrage

1.   ... Bescheide... aufzuheben
2.   die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages RBStV ... festzustellen
3.   ... das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage für den genannten Beitragsbescheid und Widerspruchsbescheid festzustellen
4.   ... die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide festzustellen
5.   festzustellen, dass ... kein Beitragsverhältnis besteht und ...
6.   ... Anordnung der Aussetzung der Vollziehung bis Ende des Verfahrens ... wiederherzustellen
7.   ... dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

etwas unglücklich...

so wär's wohl billiger gegangen:
Zitat
... erhebe ich Klage gegen den Widerspruchsbescheid ... und die zu unrechtmäßig geforderten Rundfunkbeiträge ... und beantrage

1.   ... Bescheide... aufzuheben
2.   die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages RBStV ... festzustellen
3.   ... das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage für den genannten Beitragsbescheid und Widerspruchsbescheid festzustellen
4.   ... die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide festzustellen
5.   festzustellen, dass ... kein Beitragsverhältnis besteht und ...
6.   ... Anordnung der Aussetzung der Vollziehung  bis Ende des Verfahrens... wiederherzustellen

7.   ... dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2017, 20:11 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

a
  • Beiträge: 338
In meiner laufenden Klage habe ich auch pausenlos was von feststellen geschrieben und trotzdem nur 105€ Gerichtskosten gezahlt, damit die Klage angenommen wird. Die Folgekosten am Ende des Streits sind mir allerdings völlig egal, weil ich so gut wie arbeitslos bin und daher ohnhin keine Gerichtskosten zahlen brauche. Dadurch kann ich die Klage bis zum Schluss durchziehen (zahlt ja eh der Staat).


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Dies hatte ich im Forum hier schon mal angesprochen. So ist es mir auch passiert. Wenn man in seiner Klage eine sogenannte Feststellung mit rein nimmt, z.B. "möchte hiermit feststellen lassen, das zwischen mir und dem Sender XY kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht meiner Person begründet". Weil dadurch Streiwert 5000 € und somit ist man schon mal gleich knapp 500 € los. Also evtl. lieber diesen Passus weglassen. Dieser Punkt kann auch noch nachträglich zurückgezogen werden, dann wirds am Ende etwas kostengünstiger. Wenn auf diesen Punkt Wert gelegt wird, muss dieser Betrag erst mal so akzeptiert werden.

Je nach dem, ob ein Urteil verkündet wird, oder man die Klage zurückzieht, bekommt man einen Teil der Gerichtskosten wieder zurück.

Empfehlenswert, VWG-Verhandlungen wo es um den RF-Beitrag geht, besuchen. Dort lernt man mehr, als in tausend Büchern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2017, 12:13 von DumbTV«

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Zitat
Das VWG setzt den Streitwert auf 5439,52€. Bei einem Anruf nannte man Person X als Begründung:

Durch die vielen Anträge, wird zu der Forderung von 439,52€ der GEZ ein Regelstreitwert von 5000€ addiert.


Person X sollte eine schriftliche Begründung von dem Gericht für die Festsetzung des Streitwertes anfordern. Dann kann entsprechend das weitere Vorgehen geprüft werden. Eine Begründung, nach der aufgrund der "vielen Anträge" ein zusätzlicher Streitwert addiert wird, ist absurd.


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Danke erstmal für eure Hilfe!

Also sollte Person X die Anträge 2,3,4,5 und 6 schriftlich einfach zurückziehen und somit wird der Streitwert herunterreduziert?

Wenn ja, könnte mir jemand erläutern wie solch ein Schreiben von Person X aussehen muss?

Vorerst müsste Person X die 495€ zahlen, nehm ich mal an?

Ist es eigentlich "normal", dass das Gericht den genannten Wert im Feststellungsbescheid anstatt den genannten Wert im Widerspruchsbescheid nimmt?

Viele Grüße


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Zitat
Ist es eigentlich "normal", dass das Gericht den genannten Wert im Feststellungsbescheid anstatt den genannten Wert im Widerspruchsbescheid nimmt?

Welcher Wert steht im Feststellungsbescheid ?

Wer hat den Feststellungsbescheid erstellt ?


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Als Antwort auf diese Frage kommt dann:
...wird mitgeteilt das sich der Streitwert von 5000 € wie folgt zusammensetzt. Für die angefochtenen Bescheide vom ... sind die festgesetzten Rundf.Beiträge ... € als Streiwert anzusetzen. (vgl.§ 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes-GKG). Für den unter Ziffer ... der Klageschrift genannten Feststellungsantrag ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5000 € anzunehmen. Beide Werte sind zu addieren.

War bei mir so. Ob absurd oder nicht, interessiert den Richter nicht. Dann kann man gleich gegen das VWG wegen absurden Paragraphen klagen. Vielleicht sollte es mal jemand der den Nerv dazu hat probieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2017, 12:18 von DumbTV«

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Ja, es werden die Beträge im oder den Festsetzungsbescheiden als Forderung beim VWG zu Grunde gelegt.


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Ist es eigentlich "normal", dass das Gericht den genannten Wert im Feststellungsbescheid anstatt den genannten Wert im Widerspruchsbescheid nimmt?

Welcher Wert steht im Feststellungsbescheid ?

Wer hat den Feststellungsbescheid erstellt ?

Das sind eben jene 439,52€ welche das VWG zu den 5000€ addiert. Mit "Festsetzungsbescheid" meine ich den ersten rechtskräftigen Beitragsbescheid der GEZ bei der man Widerspruch einlegen kann. Aber Person X sieht soeben, dass der Betrag von 864,96€, welcher im Widerspruchsbescheid genannt wird, nur eine "Information des aktuellen Kontostands unabhängig vom festgesetzten Betrag" ist. War ein Fehler von Person X  :o


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Guten Abend liebe Nichtnutzerinnen und Nichtnutzer des sogenannten "öffentlich rechtlichen" Zwangsrundfunks.

Mir kommt die Sache mit dem Streitwert 5000,- Euro oder einem Vielfachen davon recht bekannt vor. Darf ich mal fragen, ob es wieder um das Verwaltungsgericht Schleswig geht oder gibt es inzwischen auch andere Verwaltungsgerichte die den Streitwert besonders hoch ansetzen, um Nichtnutzerinnen und Nichtnutzer des sogenannten "öffentlich rechtlichen" Zwangsrundfunks von Klagen abzuhalten?

Einen schönen zwangsrundfunkfreien Abend, wünscht Larsenson.


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