Rein fiktiv natürlich!
Erstmal Daaaanke an @Kurt!
Nach fernmündlicher Nachfrage bei der Datenschutzbeauftragten des Beitragsservice im März 2016 (Herr K.) ergibt sich eine Zuordnung aus den Anfangsbuchstaben:
L = Landesrundfunkanstalt
G = vormalige GEZ also jetziger BeitragsserviceAnhand der Beispielhistorie oben, erkennt Mensch, dass ausnahmslos der Beitragsservice vom 12.04.2013 bis 10.08.2015 handelte.
Zum Hintergund:
Um einen Bescheid oder Vollstreckung zu "veranlassen" bedarf es persönlicher Vorausetzungen.
Auch kann ein Vollstreckungsersuchen nicht einfach mit:
der Intendant des NDR
oder
die Intendantin des RBB
"schlussgezeichnet" werden, wenn das Vollstreckungsersuchen tatsächlich vom Beitragsservice stammt, also
im Auftrag erfolgte.
Wenn bei einem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 5 VwVfG davon gebrauch gemacht wird, von der Namenswiedergabe abzusehen, so darf dies nicht dazu führen, dass "private Verwaltungshelfer" beliebig viele Verwaltungsakte rechtswidrig veranlassen.
Es muss ausreichend nachvollziehbar dokumentiert werden, wer persönlich die Abverfügung vornahm. Dazu auch:
Bundesfinanzhof Urt. v. 27.06.1986, Az.: VI R 23/83
Verwaltungsakt; Bekanntgabe; Notwendige Voraussetzung; Wille; Zuständiger Bediensteter
Link:
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1986-06-27/vi-r-23_83?from=0:111183
RdNr. 9
b) Der Bekanntgabewille der Behörde setzt den natürlichen Willen eines die Behörde repräsentierenden Amtsträgers voraus, der darauf gerichtet ist, den Verwaltungsakt durch Bekanntgabe an den Betroffenen zu erlassen. Hieraus folgt, daß der Bekanntgabewille der Behörde nicht von einem Bediensteten gebildet werden kann, der nach seiner Stellung nicht zum Erlaß eines Verwaltungsaktes befugt ist (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 7). Der Bedienstete muß grundsätzlich zur Steuerfestsetzung berufen sein (vgl. Urteil in BFHE 132, 219, BStBl II 1981, 404). Im Bereich der Steuerfestsetzung bei den FÄ gehören zum Kreis der Beamten, die zu behördlichen Handlungen und Regelungen ermächtigt sind, regelmäßig Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter. Diese sind Amtswalter, deren Handlungen dem FA zugerechnet werden (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 45 I).
Es liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beitragsservice auf "private Verwaltungshelfer" zurückgreift. Diese ergeben sich aus den Ausschreibungen:
Thema:
öffentliche EU-Ausschreibungen von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservicehttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18090.0.htmlWird also nachgewiesen, dass der "Bescheid" von einer Person "erlassen" wurde, die hierfür nicht die erforderliche berufliche Qualifikation hat (z.B. Ausbildung Verwaltungsfachangestellte[r]) und auch nicht "Amtswalter" ist, ist der Verwaltungsakt formell rechtswidrig.