Der Öffentlich-Rechtliche Rundfunk müsse aber stärker als bisher demokratische Werte vermitteln, sagte Dörr. Im Gegensatz zu Privatsendern könne er dazu verpflichtet werden.
Auch hier zeigt sich, meiner Meinung nach, daß, wie oben schon mehrfach angedeutet, die Herren und Damen Politiker nicht ihren eigenen Kopf benutzen, sondern lieber den Lobbyisten - in diesem Fall den Rundfunkfunktionären - nach dem "Maul reden".
Frage: Denn, was hindert denn eigentlich den Gesetzgeber daran, auch die Privatsender dazu zu verpflichten, ihren Teil zur informationellen Grundversorgung beizutragen?
Antwort: Nichts hindert die Gesetzgeber daran. Man müßte nur die Landesmediengesetze entsprechend umformulieren, dann bräuchte man keinen örRundfunk mehr.
Frage: Warum wird dann daran nichts geändert?
Gute Frage. Gut, daß wir nur nominell in einer Demokratie leben. Gleichzeitig drängt sich die Frage auf, welche politischen Leichen liegen in den Kellern der LRA vergraben, daß sich die Politik nicht endlich vom örR lossagen kann.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.