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Beauftragung von Inkassobüros durch den Beitragsservice ab 2017 ist fragwürdig

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pjotre:
Danke für die verschiedenen Infos.
Bei den Links waren wiederum andere Links und nun ist das Bild gerundet.

In den Landesverfassungsbeschwerden wird also das Verbot der Beauftragung von privaten Inkasso-Unternehmen beantragt werden
 und es besteht Aussicht, mit der Summe dieser Informationen Erfolg zu haben.

Übrigens: Das Inkasso auf Erfolgsbasis,
wie im NRW-Landtag erläutert wie auch durch eine Datenschutz-Detail-Auskunft, in Kombination von beidem: Es ist wirtschaftlich gesehen ein "verschleierter Forderungsverkauf".
§ 117 Abs. 2 BGB... Scheingeschäfte...
Es gilt das eigentliche Geschäft, also Forderungsverkauf, und der ist für inländische öffentlich-rechtliche Forderungen wohl unzulässig.

(Wohl nicht für ausländische - Auslands-"Knöllchen" mancher Länder werden wohl zum Teil durch private Inkasso-Unternehmen auch in Deutschland eingetrieben - aber das ist ein vielschichtiges Thema - ob wirksam oder nicht... - nur einmal so angedeutet, das nichts so einfach ist wie es klingt.) 

Eine Ausschreibung ist wohl nicht erfolgt.
Wohl fast immer (???) macht /machte es dasjenige autonome Unternehmen Verein Creditreform in Mainz, das rund 500 Meter Luftlinie von der federführenden Staatskanzlei Rheinland-Pfalz entfernt ist, und dies wohl bereits seit 1980.
Auch das ist eine interessante Sache, weil die Betragsgrenze für "ausschreibungsfrei" wohl überschritten sein dürfte.

Unser Satans Prophet, Profät di Abolo, hat ja eigentlich alle erfolgten Ausschreibungen in einem anderen Thread ermittelt. Mir ist nichts mit Inkasso-Unternehmen erinnerlich.

Aber Achtung, wir sind 2017, beim geplanten neuen Großangriff mag Ausschreibung nun bald erfolgen.

Scheingeschäft ... oder auch wie folgt...
Verein Creditreform leiht möglicherweise nur seine Absenderadresse der ARD-Anstalt aus (so wie ja auch der Kölner Service das tut). Die Untersuchung durch Landesdatenschutzbeauftragte diente möglicherweise nur der Tarnung dieser reinen Absenderadressen-Vermietung.
Das fiele dann nicht mehr unter Inkasso, sondern unter "Maildrop-Service", "Sekretariats-Dienstleistungen". Ob Inkasso-Unternehmen dies überhaupt dürften, wäre auch als Frage beim Gericht einzubringen. Das Gericht hat ja dann das Aufklärungsrecht, das wir einfachen Bürger nicht haben.
Zu prüfen wäre noch, wie die Telefonnummern der Absender geschaltet sind - oder wie weitergeleitet wird --- möglicherweise gehen Anrufe einfach an die 7 Callcenter weiter, die für den Kölner "Beitragsservice" tätig sind und dann möglicherweise antworten "hier Verein Creditreform"?
Das wird zu gegebener Zeit zu prüfen sein; oder auch einfach Prüfungsantrag an das Gericht. 


Kurt:

--- Zitat von: Knax am 08. Januar 2017, 21:11 ---[...] Gab es diesbezüglich ein ordnungsgemäß durchgeführtes Vergabeverfahren? Wenn ja, wo kann man Näheres hierüber erfahren?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Nebenbei bemerkt: Man sieht an der Beauftragung privater Inkasso-Unternehmen zum Einzug einer öffentlichen Abgabe, wie verkommen dieses gesamte System ist. Man stelle sich vor, die Einkommen-/Körperschaft-/Umsatzsteuer etc. würde statt vom Finanzamt von privaten Unternehmen beigetrieben werden...!

--- Ende Zitat ---

Hallo,

sehr interessanter Aspekt !

Ob es ein "ordnungsgemäß durchgeführtes Vergabeverfahren" gab kann ich nicht beantworten - aber vielleicht ein bisschen Licht in's Dunkel der Vergangenheit bringen:

Auszug aus dem 8. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg, Anke Naujock
Berichtszeitraum: 01. April 2010 bis 31. März 2011
Datum: Berlin, 6. Juni 2011


--- Zitat ---IV.  Creditreform
Im Auftrag der Landesrundfunkanstalten führt die Fa. Creditreform in Mainz das Inkasso von Rundfunkgebührenforderungen durch, die durch die Finanzämter nicht vollstreckt werden konnten.
Wie in meinem letzten Tätigkeitsbericht angekündigt, hat der rbb im November 2010 – wie alle anderen Landesrundfunkanstalten – einen weiteren Ergänzungsvertrag zu dem ursprünglichen Vertrag aus den 80er Jahren mit der Fa. Creditreform abgeschlossen, der speziell den im Laufe der Jahre verschärften datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt.
--- Ende Zitat ---
Quelle: http://www.rbb-online.de/content/rbb/rbb/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/8__taetigkeitsbericht.file.html/8.%20T%C3%A4tigkeitsbericht.pdf

*****************

38. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten Professor Dr. Michael Ronellenfitsch für das Jahr 2009
Datum:  Stand: 01.03.2010
6.1.1 Ergebnisse der Prüfung der GEZ
6.1.1.1.3 Datenübermittlungen an die Firma Creditreform

--- Zitat ---Die GEZ bzw. die Landesrundfunkanstalten schalten bei der Einziehung offener Rundfunkgebührenforderungen die Fa. Creditreform ein. Dies erfolgt nach Angaben der GEZ am Ende des förmlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahrens. Creditreform wird demnach erst tätig, wenn eine offene Forderung trotz eines durchgeführten Vollstreckungsverfahrens nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht nicht eingetrieben werden konnte.

Die Forderungen werden nicht an Creditreform abgetreten. Creditreform führt keine Zwangsmaßnahmen durch, sondern wird nach der Verfahrenskonzeption der Landesrundfunkanstalten nur als Verwaltungshelfer tätig. Creditreform schreibt die Gebührenschuldner in der Regel zweimal an. Beide Schreiben sind mit der GEZ abgestimmt. Im ersten Schreiben wird der Schuldner über die Beauftragung informiert und gebeten, die Forderung zu begleichen. Creditreform bezeichnet sich in diesem Schreiben als Vermittler und beschreibt die Zahlungsaufforderung als Chance, weitere Unannehmlichkeiten und Kosten zu vermeiden. Das zweite Schreiben weist den Schuldner auf die bestehende Vollstreckbarkeit des Bescheids hin und bietet ihm die Möglichkeit an, bei Zahlungsschwierigkeiten Vollstreckungsschutz zu beantragen. Es wird darauf hingewiesen, dass Creditreform mit der Landesrundfunkanstalt in Verhandlung über den Vollstreckungsschutz stehe. Nach Auskunft der GEZ ist das Verfahren sehr erfolgreich.

Ob und in welchem Umfang die Beauftragung von Creditreform zulässig ist, ist zunächst eine verwaltungsrechtliche Frage. Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen ist eine hoheitliche Aufgabe, für die das Verwaltungsvollstreckungsrecht maßgeblich ist. § 7 Abs. 6 Satz 1 RGebStV ordnet die Anwendung der Vorschriften über den Verwaltungszwang ausdrücklich an. Damit steht fest, dass Creditreform nicht mit Aufgaben der Vollstreckung betraut werden könnte, da dies nur im Wege der Beleihung möglich wäre, die hier nicht gegeben ist. Creditreform kann daher lediglich als Verwaltungshelfer tätig werden. Folgerichtig sieht das von der GEZ und den Landesrundfunkanstalten festgelegte Verfahren dies auch so vor. Datenschutzrechtlich folgt daraus, dass Creditreform nur im Wege der Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 4 HDSG für den Hessischen Rundfunk tätig werden kann. Auch das entspricht der Konzeption der Landesrundfunkanstalten.

Zu monieren war, dass der HR seiner Pflicht, den HDSB gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 HDSG vorab über die Beauftragung zu informieren, nicht erfüllt hatte. Darüber hinaus enthielt der Vertrag mit Creditreform keine Klausel, wonach sich der Auftragnehmer meiner Kontrolle unterwirft. Der HR hat eine entsprechende Vertragsänderung zugesagt. Von mir zur Sicherung, dass die gesetzlichen Grenzen der Auftragsdatenverarbeitung eingehalten werden, konkret angeregte inhaltliche Präzisierungen des Vertrages im Hinblick auf das Zahlungsverfahren hält der HR allerdings für entbehrlich. Verwaltungshilfe und Datenverarbeitung im Auftrag sind dadurch gekennzeichnet, dass lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten übertragen werden können. Der Auftragnehmer darf keinen eigenen Entscheidungsspielraum erhalten, sondern muss streng weisungsgebunden handeln. Dem widersprechen Vertragsregelungen, die Creditreform das Recht einräumen, über Zahlungsmodalitäten und das Mahnverfahren (Anzahl und Inhalt der Mahnschreiben) zu entscheiden.
--- Ende Zitat ---
Quelle: https://www.datenschutz.hessen.de/tb38k06.htm#entry3216
*****************

Gruß
Kurt

Bürger:

--- Zitat von: Knax am 08. Januar 2017, 21:11 ---Bei der Beauftragung privater Inkasso-Unternehmen zum Einzug der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag" handelt es sich ja um die Vergabe öffentlicher Aufträge.
- Gab es diesbezüglich ein ordnungsgemäß durchgeführtes Vergabeverfahren?
- Wenn ja, wo kann man Näheres hierüber erfahren?
--- Ende Zitat ---

Warum uns fragen? ;)
Warum uns den Kopf zerbrechen? ;)
Warum unsererseits diesbezügliche Nachforschungen anstellen? ;)

Ich erlaube mir, mich noch mal zu zitieren...
Tabubruch! ARD und ZDF hetzen ab 2017 Inkasso-Büros auf Gebührenverweigerer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21449.msg137717.html#msg137717

--- Zitat von: Bürger am 29. Dezember 2016, 17:20 ---Wie wäre es, einfach mal direkt die Staatskanzlei(en) sowie auch die "Landesrundfunkanstalt(en)" [...] zu befragen?

1-fach
10-fach
tausendfach... ;)

--- Ende Zitat ---

...und diese Fragen dann auch gleich als "zwingend für die ausführliche Begründung aller Rechtsmittel" deklarieren - ganz gemäß
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html

Dann könnte man auf offizielle und zumindest ansatzweise rechtlich verwertbare Antworten hoffen... ;)

GEiZ ist geil:
Hier sollte das auch nicht fehlen, Volltext weil es so lustig anmutet:



--- Zitat von: Uwe am 08. Januar 2017, 22:27 ---Nochmal zur Erinnerung!  >:D



Der WDR gibt uns Tipps
Inkasso: so haben Inkassobüros keine Chance

Was tun, wenn Inkasso-Unternehmen mit Schufa und Gerichtsvollzieher drohen?
Wenn ihr solche Post bekommt: bloß nicht zahlen, bevor ihr das Video gesehen habt!

Video hier:
https://www.youtube.com/watch?v=uyoQbgs7aRE

--- Ende Zitat ---

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