Und was, bitteschön, ist mit Geringverdienern und Rundfunkabstinenzlern?
Womit ist es gerechtfertigt, einem Geringverdiener mit einem Einkommen unter der Armutsgrenze (teilweise sogar unterhabl der Grenze für den Grundfreibetrag) mit einem Rundfunkbeitrag zu belästigen, andere aber davon zu verschonen? Womit läßt es sich rechtfertigen, Bürgern, die sich willentlich vom Rundfunkangebot befreit haben, mit "Beiträgen" zu beschweren und sie damit womöglich von selbstgewählten Informationsquellen abzuhalten?
Durch nichts läßt es sich rechtfertigen, darum haben wir ja ein Grundgesetz. Und die darin festgesetzten Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.