Rundfunkstaatsvertrag RStV §11 (2)
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
Das seltsame und fragwürdige Privileg der "Rückkehroption" zeigt eindeutig die Verbindung zwischen öffentlich-rechtlichem Rundfunk und Regierung, dabei stellen sich mir zwei oder drei Fragen:
1. Kann eine objektive und unparteiliche Berichtertattung erfolgen, wenn eine Verbindung zwischen öffentlich-rechtlichem Rundfunk und Regierung besteht?
2. Kann ein Journalist nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit als Regierungssprecher beim beruflichen Wiedereinstieg oder einer Rückkehr in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine objektive und unparteiliche Berichtertattung bieten?
3. Wird der Zuschauer jemals vergessen, dass dieser "unabhängige" Berichterstatter einst viele Jahre in Lohn und Brot der Regierung stand?
ABSTIMMUNG MIT KLAGEN 
Festsetzungsbescheid 03/2015->Widerspruchsbescheid 05/2015->Klage gegen den SWR 06/2015