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Autor Thema: Sollten wir nicht alle Befreiung beantragen und dann darauf klagen!  (Gelesen 10999 mal)

m

mb1

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Wäre es nicht wunderbarer Sand im Getriebe, wenn wir alle Rundfunkbefreiung beantragen (evtl. hilfsweise) und danach in diesem Punkt klagen. So entstehen nämlich keine Kosten (Klagen auf Rundfunkbefreiung sind kostenfrei!) und das System wird zusätzlich zum Normalgeschehen maximal beschäftigt.

Das kann man sehr lange (kostenfrei!) hinausziehen.

Darüber, dass dann angeblich der RBStV 'anerkannt' wäre, würde ich mir keinen Kopf machen. Über persönliche 'Nichtanerkennung' lässt sich das System sowieso nicht kippen.

Mustervorgehensweise/Mustertexte könnte man hier einstellen bzw. erarbeiten.




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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

g
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Soweit das Mr.X jetzt blickt, beantragt ein Nutzer, der entsprechende Gründe vorbringen kann. Er nimmt in Anspruch, hat aber z.B. die Mittel nicht.

Ein Nichtnutzer nutzt nicht, wozu dann eine Befreiung?


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Soweit das Mr.X jetzt blickt, beantragt ein Nutzer, der entsprechende Gründe vorbringen kann. Er nimmt in Anspruch, hat aber z.B. die Mittel nicht.

Ein Nichtnutzer nutzt nicht, wozu dann eine Befreiung?

Wenn die aktuell 24 Millionen Nichtzahler (24 Millionen Mahnmaßnahmen Stand 2015) und die restlichen Millionen, die (noch) zahlen, obwohl sie die örR-Nutzungsmöglichkeit nicht brauchen, einen Befreiungsantrag stellen würden, wäre das Thema sowieso erledigt.  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2016, 21:26 von 20MillionenEuroTäglich«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

c
  • Beiträge: 873
So entstehen nämlich keine Kosten (Klagen auf Rundfunkbefreiung sind kostenfrei!)

Wie kommt das?


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Wäre es nicht wunderbarer Sand im Getriebe, wenn wir alle Rundfunkbefreiung beantragen (evtl. hilfsweise) und danach in diesem Punkt klagen. So entstehen nämlich keine Kosten (Klagen auf Rundfunkbefreiung sind kostenfrei!)
Woher kommt die Erkenntnis, das diese Klage kostenlos ist?

Dazu einige Fragen:

1. Wie funktioniert das für Nichtnutzer, die bisher nie gezahlt haben und schon mit Mahnungen überhäuft wurden und keinen Mut zur Klage hatten?

2. Wie funktioniert das für bereits klagende Zwangsbeitragsverweigerer?

3. Was sind die Folgen, wenn die erste Instanz verloren wird?

4. Welche Gerichte sind zuständig?

5. Ist sicher, dass solche Klagen angenommen werden?

Wenn diese Fragen hinreichend beantwortet werden, könnten wir alle so nebenbei eine kleine Nebenklage führen.


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T
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Mit einem Antrag auf Befreiung (2012) habe ich negative Erfahrungen gemacht.
Ich habe heute einen anderen Versuch gestartet, ich habe der Sächsischen Staatskanzlei meine schriftliche Kündigung des RBStV geschickt.


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

m

mb1

  • Beiträge: 285
Die Klage ist gerichtskostenfrei nach 188 VwGO, 183 SGG.

Beispieltenor (z.B. VG München M 6a K 14.877)
Zitat
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

[...]
Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragsprflicht.
[...]

Zu 1.
Die Nichtnutzer könnten einfach einen Antrag auf Beitragsbefreiung stellen.

Zu 2.
Können doch ebenfalls einen Antrag auf Beitragsbefreiung stellen.

Zu 3.
Beitragsbefreiung wurde abgelehnt, somit Zahlungspflicht (wie auch schon zuvor). Eine Klage auf Grundgesetzwidrigkeit o.ä. bliebe davon aber unberührt!

Zu 4.
Verwaltungsgericht, Sozialgericht

Zu 5.
Warum nicht. Gibt es doch bereits in Mengen. Vielleicht sollten aber bevorzugt diejenigen klagen, die auch wirklich finanziell knapp dran sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2016, 23:27 von mb1«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

T
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mb1, die Klage vor dem Verwaltungsgericht kostet in der 1. Instanz 105 EUR.


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mb1

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Sie ist gerichtskostenfrei, wenn die Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtet ist. Siehe auch das Urteil des VG München, das ich oben auszugsweise zitiert habe. Also nein, keine 105 Euro.


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Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

E

Emge Phil

Die Entscheidung des VG München stützt sich auf § 188 Satz 2 VwGO und betrifft nur spezielle Angelegenheiten der Fürsorge. Wie der Entscheidung zu entnehmen ist, handelte es sich um einen Fall, in dem jemand die Befreiung beantragte, der kein Einkommen in Höhe der SGB II-Leistung hatte, damit einen Anspruch auf eine Leistung in SGB II-Höhe hatte, aber keine SGB II-Leistungen beziehen wollte. Damit fiel er nicht in den Bereich des Befreiungstatbestands.

Daher: Unmöglich, generell gerichtskostenfreie Verwaltungsrechtsklagen auf dieser Basis zu führen.


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  • Beiträge: 443
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Verfahren, die die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO; vgl. insoweit BVerwG, B.v. 20.4.2011 – 6 C 10.10 – NVwZ-RR 2011, 622 zu § 6 RGebStV)

zum Thema auch unter
Rückwirkende Befreiung mit Einschränkungen doch möglich!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6547.msg102574.html#msg102574
Härtefallantrag / Klage / Argumente

...
gerichtskostenfrei ..... Dazu auch http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/befreiung-von-den-rundfunkgebuehren-aus-sozialen-gruenden-und-die-gerichtskosten-3103645


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E

Emge Phil

§ 188 VwGO betrifft die Gerichtskostenfreiheit in Fürsorgeangelegenheiten.

Eine Klage, die sich nicht auf die Befreiungsmöglichkeit im Rahmen von Fürsorgeangelegenheiten stützt (also aus anderen Gründen die Befreiung anstrebt), dürfte bereits als unzulässig abgewiesen werden. Insofern scheint mir das im Eingangspost angedachte Vorgehen weiterhin nicht möglich.


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Die Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) ist eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu der früheren Fassung des § 188 VwGO beiläufig eine abweichende Auffassung geäußert hat1, wird daran für die jetzt geltende Fassung des § 188 VwGO nicht mehr festgehalten.  ....

"Hartz 4 Einkommen Niveau" .... (und deswegen zu befreien)  ist ein "sozialer Grund"

Link Rechtslupe oben ...


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E

Emge Phil

Man müsste in einem solchen Fall die Befreiung auf die entsprechenden sozialen Gründe stützen. Wenn diese objektiv nicht vorliegen - der Antrag sollte ja bereits die Begründung enthalten -, wird rasch ein nicht aufwändig zu erstellender ablehnender Bescheid kommen und spätestens bei der Klage ist ziemlich schnell Schluss.

Die regulären Festsetzungsbescheide dürften ohnehin parallel weiterlaufen.


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Ein Befreiungsantrag wird genau aus diesem Grund gestellt ( Einkommen auf Hartz4 Niveau ) damit erübrigt sich doch alles weitere ......
Die Feststellungsklage hat das Ziel genau das festzustellen ( zu befreien .. aufgrund des geringen Einkommens) ... damit ist die "gerichtskostenfreiheit"
eindeutig.


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