Grundsätzlich,
wer gegen die Vollstreckungsbehörde vor Ort (z.B. Stadtkasse oder GV) Erinnerung, Beschwerde oder Klage einleiten möchte, dem ist zu empfehlen dies am zuständigen Gericht zu machen. D.h. das zuständige Gericht dafür ist das Vollstreckungsgericht (am Amtsgericht).
Der richtige Zeitpunkt für diesen Rechtsbehelf wäre,
wenn der GV den Erstkontakt einleitet. D.h. er vor Ort beitreiben möchte. Der GV begibt sich vor Ort, wenn das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren - §69-§75 VwGO) beendet bzw. verfristet ist. Das Vorverfahren ist dann für den Schuldner vorerst Unanfechtbar geworden. (In meinen Worten: Der GV will nur noch Beitreiben und nicht mehr diskutieren.)
Wer aber beim dem Erstkontakt auch das erste mal mit der Frage der Beitreibung konfrontiert wird, der sollte nun die Behörde darüber erst mal in Kenntnis setzen. Reagiert die Behörde nicht, oder meint im Vorfeld wäre alles ordentlich abgelaufen, für den besteht zumindest eine gewisse Zeit, die Möglichkeit Rechtsmittel wahrzunehmen. D.h. den Rechtsbehelf wahrzunehmen vor dem Vollstreckungsgericht (am Amtsgericht).
Die Gründe am Vollstreckungsgericht,
sind dann allerdings gegen die Behörden vor Ort zu richten und nicht wie häufig gemacht, gegen die Rundfunkanstalten (Z.B. der NDR).
Das Vollstreckungsgericht überprüft z.B. die Art und Weise einer Vollstreckung und somit das Vorgehen des GV, bzw. der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde.
Es ist nicht zuständig in der Frage: "Ob die Rundfunkabgabe im allgemeinen zulässig ist!"
Wer also seine Begründung darauf stützt, dass die allgemeine Frage der Rundfunkabgabe nun zu überprüfen ist, wird damit bestimmt keinen Erfolg haben.
Wer argumentiert, dass er nie einen Bescheid bekommen hat,
der kann sich darauf einstellen, dass ihm demnächst Bescheide zugestellt werden, dann allerdings im gelben Umschlag.
Lev