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Mork vom Ork:
und wieder etwas Neues an der Gesetzesfront:
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.112242.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Es gilt schon einmal nicht für Radio Bremen:
--- Zitat ---§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1. der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2. von Radio Bremen,
3. der Bremischen Landesmedienanstalt (brema),
4. der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,
5. des Landesrechnungshofes,
6. der Krankenhäuser und
7. der Beliehenen.
(3) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
1. Verfahren, soweit für sie die Abgabenordnung anzuwenden ist,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, und, unbeschadet des § 80 Absatz 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
4. das Recht des Lastenausgleichs,
5. das Recht der Wiedergutmachung,
6. das Wahlrecht nach dem Bremischen Wahlgesetz sowie nach den Vorschriften für die Wahlen der Vertretungsorgane von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen,
7. Verfahren nach dem Gesetz über die Gutachterstellung für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden,
8. Verfahren nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten,
9. die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen,
10. die Tätigkeit der Schulen, der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren, des Landesinstituts für Schule und der Landeszentrale für politische Bildung,
11. die Tätigkeit der Hochschulen, des Studentenwerks Bremen und des Alfred-Wegener-Instituts Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung.
(4) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
(5) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes gehen vor.
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--- Ende Zitat ---
ope23:
--- Zitat ---§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
(...)
2. von Radio Bremen,
3. der Bremischen Landesmedienanstalt (brema),
(...)
--- Ende Zitat ---
Ich benutze hier die Gelegenheit, um zu sagen, dass Gesetzestexte in der Regel eine inhaltliche Logik besitzen, die aus der vorliegenden Reihenfolge von Textabschnitten ergibt: Erst gilt Absatz (1), dann gilt Absatz (2). Absatz (2) ist innerhalb dessen, was Absatz (1) eingrenzt, zu lesen.
Hier deduziere ich also, dass dieses Elektronische Dingsgesetz also davon ausgeht, dass:
Die Tätigkeit von Radio Bremen und der brema wird als eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit angesehen, die von einer Behörde des Landes oder einer Gemeinde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird.
Radio Bremen ist dem Vernehmen nach wohl keine Behörde, also muss sie eine juristische Person sein, die der Aufsicht des Landes untersteht. Ist das der Fall?
Die brema ist als Landesmedienanstalt wohl eine echte Behörde. Daran zu zweifeln, gehört m.E. nicht zu den Grundzielen des hiesigen Forums und braucht es nicht zu sein.
Der Satz
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
folgt erst danach und kann deshalb nur bedeuten, dass im nachfolgenden Gesetzestext mit "Behörde" jede Stelle gemeint ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Keinesfalls adelt dieses elektronische Gesetz jede Stelle, die eine öffentliche Verwaltungsaufgabe wahrnimmt, schon zu einer Behörde, quasi rückwärts. Das wäre auch sachlich zwar nicht gerade unlogisch, aber doch Unfug. Mit so einem Nebengesetz erschafft man keine Behörden.
Mork vom Ork:
--- Zitat von: ope23 am 07. November 2018, 17:11 ---Radio Bremen ist dem Vernehmen nach wohl keine Behörde, also muss sie eine juristische Person sein, die der Aufsicht des Landes untersteht. Ist das der Fall?
--- Ende Zitat ---
Radio Bremen untersteht der juristischen Aufsicht des Landes Bremen, aber nicht der Fachaufsicht, siehe:
Radio Bremen Gesetz
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69354.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
--- Zitat ---§ 26 Rechtsaufsicht
(1) Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. Ihr sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
--- Ende Zitat ---
Mork vom Ork:
Wieder ein neuer Fund:
Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Widerspruchsverfahren
Inkrafttreten: 13.06.2014
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.64301.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Mork vom Ork:
Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG) Inkrafttreten: 01.01.2014
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69316.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
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