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pinguin:
--- Zitat von: Mork vom Ork am 03. November 2017, 17:05 ---Der Landeshauptkasse Bremen ist aufgefallen, dass die Verfahrenskosten während der Beitreibung rückständiger Rundfunkforderungen bei Weitem nicht durch den Beirtragsservice gedeckt sind. Deshalb gibt es ab 2018 einen saftigen Aufschlag >:D
--- Ende Zitat ---
Dann sollte aber klar geregelt sein, daß diese Kosten nicht dem "Schuldner" aufgebürdet werden dürfen, sondern sie der "Gläubiger" in jedem Falle selber zu tragen hat.
->
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
--- Zitat ---§ 8
Vollstreckung
[...]
(6) Die juristischen Personen nach Absatz 2 sind nicht berechtigt, die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten.
[...]
(2) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben.
--- Ende Zitat ---
Der Gesetzgeber bevorzugt eindeutig die gütliche Einigung, für deren Herbeiführung der "Gläubiger" verantwortlich ist.
Mork vom Ork:
Liebe Bremer,
hier verlinke ich auch das
Bremische Datenschutzgesetz (BremDSG)
vom 23.12.1977 zuletzt geändert am 25.06.2013
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.66021.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
--- Zitat ---§ 1 Aufgabe und Anwendungsbereich
(2) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Nimmt eine Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, so ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
(5) Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsträger am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie nur der Abschnitt 4 und § 20 dieses Gesetzes. Im übrigen sind die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anwendbar.
(6) Soweit Radio Bremen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeitet, gelten nur die §§ 7 und 36 dieses Gesetzes.
§ 5 Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1. ein Gesetz, das die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt, solche automatisierten
Einzelentscheidungen ausdrücklich zulässt, oder
2. mit der Entscheidung einem Begehren des Betroffenen stattgegeben wird.
§ 6 Datengeheimnis
Den bei der verantwortlichen Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Diese Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.
§ 20 Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen
(2) Die Verarbeitung dieser Daten in automatisierten Verfahren bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
§ 22a Widerspruchsrecht
Personenbezogene Daten dürfen nicht automatisiert oder in nicht automatisierten Dateien verarbeitet werden, soweit der Betroffene der Verarbeitung bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Verarbeitung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung der Daten verpflichtet.
§ 23 Schadensersatz
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten schuldhaft einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche öffentliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
(2) Wird der Schaden nach Absatz 1 durch eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zugefügt, ist der Rechtsträger der verantwortlichen öffentlichen Stellen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von 130 000 Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag nach Satz 3 übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbeitrag zu dem Höchstbetrag steht. Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet der Rechtsträger jeder dieser Stellen.
Abschnitt 5
Sonderbestimmung für Radio Bremen
§ 36 Sonderbestimmung für Radio Bremen
Der Rundfunkrat von Radio Bremen bestellt einen Beauftragten der Anstalt für den Datenschutz. Dieser ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit Radio Bremen personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeitet. Der Beauftragte für den Datenschutz kann auch andere Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Für Beanstandungen gilt § 29 entsprechend; an die Stelle der in § 29 Abs. 1 Satz 3 genannten Stellen tritt der Intendant, an die Stelle der in § 29 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufsichtsbehörde der Rundfunkrat. Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
--- Ende Zitat ---
Mork vom Ork:
Hallo liebe Bremer,
hier habe ich die
Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDÜV)
(Inkrafttreten 25.10.2017 FundstelleBrem.GBl. 2017, 425)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.106162.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-MeldD%C3%9CVBRrahmen
für Euch herausgekramt.
Dort heißt es für Radio Bremen:
--- Zitat ---§ 20 Datenübermittlungen an Radio Bremen
Zur Durchführung des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Ermittlung von Beitragsschuldnern dürfen die Meldebehörden Radio Bremen oder beauftragten Dritten im Falle der Anmeldung, Abmeldung und des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
1. Familienname,
2. Geburtsname,
3. frühere Namen,
4. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
5. Doktorgrad,
6. Geburtsdatum,
7. derzeitige und letzte frühere Anschrift,
8. Ein- und Auszugsdatum,
9. Familienstand,
10. Sterbedatum.
--- Ende Zitat ---
Hier ist noch eine weiteres Verordnung:
Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden
(Inkrafttreten 28.07.2015 Zuletzt geändert durch: § 10 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434))
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87528.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-MeldeGDVBRV20P18
--- Zitat ---§ 18 Datenübermittlungen an Radio Bremen
Zur Durchführung des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Ermittlung von Beitragsschuldnern dürfen die Meldebehörden Radio Bremen oder beauftragten Dritten im Falle der Anmeldung, Abmeldung und des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
1. Familienname 0101 - 0106
2. Geburtsname 0201 - 0202
3. frühere Namen 0203, 0204, 0303
4. Vornamen 0301 - 0302
5. Doktorgrad 0401
6. Tag der Geburt 0601
7. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift 1202, 1203,
1205 - 1211, 1213,
1215 - 1217,
1219 - 1221, 1223,
1225 - 1230
8. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306
9. Familienstand 1401
10. Sterbetag 1901
Die Datenübermittlung hat unter Verwendung des Standards OSCI.XMeld in der im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
--- Ende Zitat ---
Desweiteren findet Ihr hier das
Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz MG)
(Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2010 bis 31.10.2015 Außer Kraft)
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.68711.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-MeldeGBRV7P29
--- Zitat ---MG § 30 Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist:
--- Ende Zitat ---
Die Frage ist hier:
Ist Radio Bremen eine öffentliche Stelle?
Ist der Beitragsservice eine öffentliche Stelle?
--- Zitat ---MG § 32 Melderegisterauskunft
(1b) Wenn die einfache Melderegisterauskunft unter den Voraussetzungen des Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt wird, sind dabei die Anforderungen des OSCI-Standards in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an die antragstellende Person oder Stelle ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs zum automatisierten Abruf über das Internet ist öffentlich bekannt zu geben. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf die Eröffnung des Zugangs und das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend.
--- Ende Zitat ---
Hier ist das aktuell gültige
Bremische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
(Inkrafttreten 01.03.2017 Zuletzt geändert durch: § 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.01.2017 (Brem.GBl. S. 71)) zu finden
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.93161.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
--- Zitat ---§3 Aufgaben der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde
(1) Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde stellt sicher, dass die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes jederzeit Daten aus dem zentralen Meldedatenbestand abrufen können und gewährleistet den automatisierten Abruf von Daten nach § 38 des Bundesmeldegesetzes durch andere öffentliche Stellen. §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes gelten dabei für den zentralen Meldedatenbestand entsprechend. Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde hält ferner für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes Daten zum Abruf durch die Meldebehörde des Zuzugsortes nach Maßgabe der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung bereit.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus hat die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde die durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten weiteren Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Soweit die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde Datenübermittlungen nach Absatz 1 durchführt oder weitere Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Bereitstellung und zur Übermittlung der Daten befreit. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Meldebehörden unberührt.
--- Ende Zitat ---
pinguin:
--- Zitat von: Mork vom Ork am 24. Januar 2018, 11:43 ---Die Frage ist hier:
Ist Radio Bremen eine öffentliche Stelle?
Ist der Beitragsservice eine öffentliche Stelle?
--- Ende Zitat ---
Kann ja nicht, weil in Wettbewerb stehende öffentliche Stellen gemäß der für die Verwaltungsmitarbeiter bindenden Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes nicht als öffentliche Stellen zu behandeln sind.
Radio Bremen ist, wie alle anderen LRA auch, zwar eine öffentliche Stelle, weil auf Basis öffentlichen Rechts gegründet, aber eben nicht im Sinne des Bundesmeldegesetzes.
Weil Radio Bremen aber eine öffentliche Stelle ist, hat es auch Art. 10 EMRK einzuhalten.
Mork vom Ork:
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in Bremen
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70665.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
In Artikel 9 wird unter anderem geregelt, wer die Widerspruchsbescheide erstellt:
--- Zitat ---Artikel 9
(zu §§ 73 und 185 Abs. 2 VwGO)
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt den Widerspruchsbescheid der zuständige Senator, sofern nicht eine andere Stelle die nächsthöhere Behörde ist.
(2) Entsprechendes gilt abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadtgemeinde Bremen.*
--- Ende Zitat ---
Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtsordnung VwGO
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiR77Hv2aDZAhVFtxQKHdWqAswQFgguMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.gesetze-im-internet.de%2Fvwgo%2F&usg=AOvVaw2fKlBeXLs6Et7FRHvjlVfy
--- Zitat ---Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 73
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
--- Ende Zitat ---
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