"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
5 Monate altes Vollstreckungsersuchen noch vollstreckbar?
anna log:
Danke für deine Nachforschungen.
cecil:
--- Zitat von: anna log am 06. April 2016, 22:55 ---... stellt sich die Frage, ob sich ein Gerichtsvollzieher 5 Monate Zeit lassen darf eine Vollstreckung durchzuführen.
--- Ende Zitat ---
Gem. § 5 Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung findet sich dazu folgendes:
--- Zitat ---§5
Zeit der Erledigung des Auftrags
(1) 1Die Erledigung der Aufträge darf nicht verzögert werden. 2Erfolgt die erste Vollstreckungshandlung nicht innerhalb eines Monats, so ist der Grund der Verzögerung aktenkundig zu machen.3Der Gerichtsvollzieher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Reihenfolge die vorliegenden Aufträge nach ihrer Dringlichkeit zu erledigen sind. 4Er muss in jedem Fall besonders prüfen, ob es sich um eine Eilsache handelt oder nicht. 5. ...
(2) 1Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung schnell und nachdrücklich durch.2Die Frist für die Bearbeitung eines Vollstreckungsauftrags ergibt sich aus der Sachlage im Einzelfall; so kann es angebracht sein, einen Pfändungsauftrag umgehend auszuführen, um den Rang des Pfändungsrechts zu sichern. 3...
(3) ...
--- Ende Zitat ---
ist zwar interessant, nur hilft es in dem oben geschilderten Fall leider erstmal nicht weiter
Ich glaube gelesen zu haben, dass Schuldner Anspruch auf Akteneinsicht haben. Vielleicht könnte man so den Grund der Verzögerung herausfinden - und dann eine "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" einlegen...? ;)
Interessant könnte noch sein, ob sich verwaltungsrechtlichen Verjährungsregelungen bezüglich Festsetzungsbescheiden nicht auch nach der
Abgabenordnung (§ 228 - 232 AO) richten könnten. Dort finden sich Hinweise auf eine kürzere Verjährungfrist - könnten die theoretisch für Rundfunkbeiträge zutreffen?
cecil:
--- Zitat von: anna log am 06. April 2016, 22:55 ---Das Vollstreckungsersuchen ist kein vollstreckbarer Titel, sondern nur die Bittstellung eine Vollstreckung durchzuführen. Da eine Behörde innerhalb eines Monats einen Verwaltungsakt bearbeiten soll,...
--- Ende Zitat ---
Die Vollstreckungsanordnung findet (jedenfalls in BaWü und Bayern) dadurch statt, dass auf ein Ausstandsverzeichnis od. Festsetzungsbescheid die Klausel gesetzt wird („diese Ausfertigung ist vollstreckbar"). Die Vollstreckungs-
anordnung wird dadurch quasi zum vollstreckbaren Titel bzw. ersetzt diesen (vgl. hierzu auch Beschluss des LG Tübingen vom 8.1.2015, Randnummer 23):
--- Zitat ---Nachdem gem. § 16 III LVwVG BW eine vorherige Zustellung des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsersuchens abweichend von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO nicht verlangt wird, sind an die Angaben zum zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§§ 16 III 3, 15 IV LVwVG BW umso strengere Anforderungen zu stellen.
...
...Im Übrigen ersetzt das Vollstreckungsersuchen nur den Titel selbst
--- Ende Zitat ---
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966
--- Zitat ---§ 24 VwZVG (Bay.)
Vollstreckungsanordnung
(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie
1.
2.
in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“.
--- Ende Zitat ---
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-24
außerdem:
--- Zitat ---Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)]
§ 3 Vollstreckungsanordnung
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: ...
(3) Vor Anordnung der Vollstreckungsoll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4)...
--- Ende Zitat ---
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__3.html
Zwar heißt es hier, "eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht" - jedoch, wie oben gezeigt, ersetzt das Vollstreckungsersuchen quasi den vollstreckbaren Titel. Das ist auch daran erkennbar, dass die Klausel (als Kennzeichen des Titels) darauf ist.
Das Vollstreckungsersuchen selbst dürfte, meiner eben vorsichtigen Einschätzung nach, daher den geltenden Verjährungsfristen unterliegen - und eher nicht solchen Bearbeitungsfristen, die sonst für Verwaltungsakte gelten und die du mit einem Monat angibst.
Aber mal was anderes:
- wurde im von dir geschilderten Fall eine Mahnschreiben versandt bzw. erhalten... gem. § 3 (3) VwVG?
- gab es ein Leistungsgebot? http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14194.msg95048.html#msg95048
- liegen alle Voraussetzungen für eine rechtsmäßige Vollstreckung vor, die ausführlich im § 3 (2) angegeben sind?
anna log:
Nein es liegen keine Vollstreckungsvoraussetzungen vor, vorallem da es sich sehr wahrscheinlich um eine Doppelzwangsvollstreckung handeln könnte. Der Tipp zum aktenkundigen Vermerk ist der sehr hilfreiche Tipp. Vielen Dank dafür.
anna log:
Durch Akteneinsicht wurde kein Grund der langen Verzögerung gefunden. Auf Nachfragen wurde in Erfahrung gebracht, dass es zeitlich nicht anders zu schaffen war, weil der Arbeitsaufwand momentan zu groß ist.
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