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Autor Thema: Fristgerechter Widerspruch, kein Bescheid, dann Zwangsvollstreckung  (Gelesen 6003 mal)

c
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Hallo zusammen,

mal angenommen, der Freund meines Vetters, nennen wir ihn P, freiberufl. IT-ler, habe seit dem 1.6.2014 von "seiner" LRA 4 Bescheide bekommen. Allen 4 Bescheiden habe er widersprochen und zusammen mit dem Widerspruch die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Auf keinen dieser Widesrprüche habe er je einen Bescheid erhalten.

Weiter angenommen, für die ersten beiden Bescheide sei jetzt eine Zahlungsaufforderung und "Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft" eingetroffen, sprich: die Zwangsvollstreckung läuft. Als sehr realitätsnahes Beispiel für das Schreiben des Gerichtsvollziehers diene folgendes Dokument:
https://www.dropbox.com/s/wm5bhfm8z2y57an/2016-02-13_Zwangsvollstreckung-Internet.pdf?dl=0
In dem Dokument wird für den Fall, daß P nicht zahlt und keine Vermögensauskunft abgibt, mit einem Haftbefehl gedroht.

Interessant ist dabei, daß in dem Dokument steht "s.a. beigefügte Forderungsaufstellung samt Auftragsschreiben", dem Dokument aber weder eine Forderungsaufstellung noch ein Auftragsschreiben beigefügt war. Ließe sich daraus vielleicht eine "Ungültigkeit" folgern oder zumindest eine Fristverlängerung?

Nun habe P kein Problem damit, gegen den Rundfunkbeitrag als solchen zu klagen und möchte gar nicht erst versuchen, die Zwangsvollstreckung wg. Formfehlern oder ähnlichem ins Stocken zu bringen. P möchte aber auf gar keinen Fall eine Vermögensauskunft abgeben(!), und auch nur sehr ungerne den geforderten Beitrag zahlen :-)

Frage: wenn P nun vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen die beiden Bescheide erheben wollte, wie würde er das am besten machen?

Meine Idee (nach Durchlesen des wirklich sehr informativen "Schnelleinstiegs") wäre:
  • zum einen gegen den Beitragsbescheid klagen (wg. sittenwidrigkeit, verfassungswidrigkeit etc.)
  • zum anderen die Aussetzung der Vollziehung beantragen

Jetzt die wirklich schwierigen Fragen:

(1) Angenommen, das Gericht entspricht dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: würde das schnell genug gehen, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu verhindern?
(2) Sollte P. parallell zu dieser Klage noch weiter Maßnahmen (Klagen, Beschwerden o.ä.) ergreifen, um die Vermögensauskunft NICHT abzugeben und möglichst (zunächst) nicht bezahlen zu müssen; wenn ja, welche?
(3) Ist ein Antrag auf "Eilrechtsschutz" sinnvoll, und wenn ja, ist dieser separat zu stellen oder kann man den sozusagen mit in die Klage packen?

Ich hoffe Ihr könnt dem Freund meines Vetters schnell ein paar hilfreiche Tipps geben :-)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2016, 09:14 von crazyPhil«

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Wenn R keine Widerspruchsbescheide erhalten hat, könnte das für ihn interessant sein:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Ohne Widerspruchsbescheid ist das Vorverfahren nicht beendigt. Das hindert die LRA zwar theoretisch nicht an der Vollstreckung, zeigt aber deutlich, daß hier kein Wille zur Klärung vorliegt.

Soweit ich das aus den bisherigen GV-Schreiben ersehen konnte, waren dort auf Seite 3 sowohl die Festsetzungsbescheide als auch die Mahnungen aufgeführt. Darum sah es so aus, als ob nach dem Festsetzungsbescheid erst nochmal angemahnt werden müßte, bevor die Sache an den GV geht.

Der GV (und auch das AG) sehen sich nicht zuständig, die formelle Zulässigkeit zu überprüfen, obwohl die GV-Gesetze genau darauf hindeuten (GVGA, GVO).


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Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

c
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Ok, machen wir mal weiter in dem Szenario:
P habe Antrag auf "Eilrechttschutz" gestellt *und* kurz nach diesem Antrag gegen die Bescheide geklagt.
Weiter habe die LRA auf die Klage und den Antrag eine Erwiderung geschrieben, in der sie behauptet, den Vollstreckungsantrag zurückgenommen und Ps "Konto" erst einmal "eingefroren" zu haben. Damit sei der Antrag auf "Eilrechtsschutz" als erledigt anzusehen.
Dieser "Erledigung" habe P zugestimmt.
Nun seien die Kosten für den Antrag auf "Eilrechtsschutz" P auferlegt worden ... mit der angehängten Begründung.

Das Geld tut P nicht besonders weh, aber ich finde es sehr merkwürdig, daß die Begründung für die Kostenentscheidung sich auf die Klagebegründung von P bezieht, wo es doch bei dem *separat gestellten Antrag* auf Eilrechttschutz darum ging, daß die LRA keine Widerspruchsbescheide ausgestellt und dann die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat. Was meint Ihr dazu?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2016, 09:22 von seppl«

P
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Kann es sein, daß der Anhang sich nicht öffnen läßt? Wird er gerade noch geprüft?

Man könnte sich vorstellen, daß dadurch, daß die fiktive Person P geklagt hat, die Bescheide allesamt rechtshängig geworden sind.
GV haben die Möglichkeit, Vollstreckungsersuchen, die rechtshängig und damit ungeklärt sind, zurückzuweisen.
Außerdem macht es vor Gericht wohl auch nicht den besten Eindruck, wenn ein, den verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genügendes Vollstreckungsersuchen, vollstreckt wird.
Person P hat durch seine Widersprüche gezeigt, daß er die Sache klären möchte und sich richtig verhalten. Die zuständige LRA hätte, bei Nichtabhilfe, Widerspruchsbescheide erlassen müssen, damit der Kläger klagen kann. Dies ist nicht geschehen. Es fehlt also an den Vorbedingungen für eine Vollstreckung, könnte man meinen.

Wer hat eigentlich die Kosten P auferlegt? Der BS oder das Gericht? Möglicherweise kann man dagegen auch Widerspruch einlegen.


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Die Kosten wurden P vom Gericht auferlegt. Das Gericht hat auch aus einer Klage zwei gemacht, was eine -natürlich von P nicht gewünschte - Verdoppelung der Kosten bedeutet. Nun handelt es sich hier (noch) um Beträge, die für P ohne weiteres bezahlbar sind, aber schön ist das nicht  :( P hat Antrag gestellt auf Zusammenführung der Klagen, eine Antwort des VG steht noch aus.

(Der Anhang wird wahrscheinlich noch geprüft.)


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Könnte P dann nicht Widerspruch bei Gericht einlegen mit der Begründung, daß der Antrag auf Zusammenlegung der Klagen eingereicht wurde, und das Vollstreckungsersuchen des BS/LRA aufgrund der fehlenden Widerspruchsbescheide gar nicht rechtmäßig war, weshalb die Kosten dem BS/LRA auferlegt werden müßten?


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Auf die Nichtrechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens hat P bereits in der Klage und der Begründung auf den Antrag nach §80 hingewiesen. Da die LRA die Vollstreckung ausgesetzt hat ("ohne Anerkennung einer Rechtspflicht") hat P zugestimmt, daß der Antrag für erledigt erklärt wird.
Die Entscheidung, wem die Kosten aufzuerlegen sind, liegt im "billigen Ermessen" des Gerichts und ist nicht anfechtbar. Für P entsteht hier der Eindruck, daß das VG in dem Sinne agiert, P die Klagerei und Anträge zu "verleiden".


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Dieser Verdacht besteht leider nicht nur hinsichtlich Ps Fall...

Es handelt sich aber doch offensichtlich um einen Behördenfehler, der dann auch zu Lasten der Behörde zu gehen hat. (Kommt im Moment recht häufig vor.)


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Ja sicher, aber Recht haben und Recht bekommen ... Indem P zugestimmt hat, daß der Antrag erledigt ist, hat er die Entscheidung über die Kosten dem Gericht in die Hände gelegt. Er hätte auch *nicht* zustimmen können, dann wäre der Antrag (evtl. mit höheren Kosten) normal weitergelaufen. Ob er dann in Ps Sinne entschieden worden wäre, ist aber nicht sicher. Zunächst kam es P nur darauf an, daß die Zwangsvollstreckung zurückgenommen wird bzw. die Vollziehung ausgesetzt wird.


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Ohne Widerspruchsbescheid ist das Vorverfahren nicht beendigt.
Nachzulesen im Urteil des BVerwG vom 23. August 2011, 9 C 2.11, Rn. 20:
Zitat
Das in §§ 68 ff. VwGO normierte Widerspruchsverfahren ist unbeschadet seiner Eigenschaft als Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen (Urteile vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 81.83 - Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 2 S. 3 und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178 <181>).
Eine Vollstreckung, obwohl das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist, dürfte demzufolge nicht rechtmäßig sein.


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BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

c
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Mag ja sein, aber das nützt zumindest P jetzt auch nichts mehr, oder? Wahrscheinlich hätte P nicht gleich klagen dürfen oder zumindest den Antrag nach §80 nicht für erledigt erklären? Oder was willst Du damit sagen?

Gibt es denn jetzt noch eine Chance für P, die Kostenentscheidung "anzufechten"?


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Vielleicht hilft § 99 ZPO weiter?

Vgl. BGH vom 3.9.2013

und

Wichtige Tipps für die Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung

Vielleicht steht hier ja etwas Brauchbares.


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