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Zahlungsaufforderung vom Landratsamt §18ff. ThürVwZVG

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GEiZ ist geil:

--- Zitat von: Unterstützer am 24. Januar 2016, 15:00 ---Gibt es in dem Schreiben vom Landratsamt auch eine Rechtsbehelfsbelehrung?

--- Ende Zitat ---

Ist nicht erforderlich.

Fee2016:
Da sieht es ja gar nicht gut aus :-\


PersonX:

--- Zitat ---Diese fiktiven Bescheide sind dann nach vier Wochen bestandskräftig geworden und können vollstreckt werden.
--- Ende Zitat ---

Damit etwas "bestandskräftig" werden kann, muss es als Voraussetzung tatsächlich bekannt gegeben wurden sein.
Deshalb sind dazu alle Punkte zu prüfen, wann und in welcher Form etwas tatsächlich bekannt gegeben ist.
Fehler bei der Bekanntgabe können immer vorkommen.
Zum Beispiel falls der Versender als bekanntgebende Stelle gar nicht in Frage kommen würde oder der Empfänger falsch ist.

Die Bekanntgabe setzt voraus, dass der Inhalt eines Bescheids der Person bekannt wird, welche Empfänger des Bescheids sein soll.

Allgemein wird davon ausgegangen, dass dazu Post in den Machtbereich des Empfängers gelangen muss und dass der Empfänger dazu auch Hoheitsgewalt sozusagen über den Briefkasten haben muss, wo der Empfängername steht.

Genau dieser Punkt ist angreifbar.
Im Zweifel hat der Versender den Nachweis der Bekanntgabe zu erfüllen.

dazu könnte es mögliche Fälle geben:

A
Eine dritte Partei hat einen Briefkasten mit dem gleichen Namen angebracht und die Schriftstücke zurück gesendet.

B
Eine weitere Postkasten zugangsberechtigte Person hat Schreiben ohne Information entwendet, also "Diebstahl" begangen,
dieser Fall sollte extra geprüft werden.


Die Meinung einer Person X, ist abweichend zu Meinungen von "Richtern", diese Meinung der Person X lautet, Bekanntgabe kann und sollte nur einsetzen, wenn vom Inhalt tatsächlich Kenntnis erlangt wird.
Das ginge z.B., wenn eine Person A ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet, aus welchem hervorgeht, dass Sie Kenntnis vom Inhalt nehmen konnte.

GEiZ ist geil:

--- Zitat ---dazu könnte es mögliche Fälle geben:

A
Eine dritte Partei hat einen Briefkasten mit dem gleichen Namen angebracht und die Schriftstücke zurück gesendet.

B
Eine weitere Postkasten zugangsberechtigte Person hat Schreiben ohne Information entwendet, also "Diebstahl" begangen,
dieser Fall sollte extra geprüft werden.
--- Ende Zitat ---

So könnte es natürlich auch gewesen sein. Dann wären die Bescheide freilich nicht bestandskräftig geworden.

PersonX:
Nein, es kann so pauschal nicht gesagt werden, ob bekanntgegeben wurde oder nicht,
wenn der Versand mit Einfachpost erfolgt ist.

Selbst, wenn die Post nicht zurück kommt zum Versender, kann dieser daraus nicht darauf schließen, dass diese Post angekommen ist. Mit dem Postausgangsbuch kann der Versender auch nur belegen, dass Post versendet wurde.

Mit einem Brief, welcher zurückkommt, selbst wenn da "Zurückweisung" drauf steht, kommt es immer noch darauf an, wer das drauf geschrieben hat. Der Versender kann jetzt davon ausgehen, dass es irgendwo angekommen war, aber im Zweifel
muss der Versender den Nachweis der tatsächlichen Bekanntgabe erbringen.

Es kann nicht einfach pauschal gesagt werden, die Bekanntgabe ist "immer" erfüllt oder die Bekanntgabe ist nicht "immer" erfüllt, weil das doch immer vom Einzelfall und den damit verbunden Umständen abhängt.

Wichtig ist, dass ein vermeintlicher Empfänger, wenn es zum Streit kommt, einen kühlen Kopf bewahrt und genau darüber nachdenken muss, welche Aussagen durch seine Person getätigt werden.

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