"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Thüringen
Zahlungsaufforderung vom Landratsamt §18ff. ThürVwZVG
Zweifler:
--- Zitat ---Die Bekanntgabe setzt voraus, dass der Inhalt eines Bescheids der Person bekannt wird, welche Empfänger des Bescheids sein soll.
--- Ende Zitat ---
bitte eine Quelle nennen wo das so beschrieben wird.
PersonX:
--- Zitat von: Zweifler am 25. Januar 2016, 17:17 ---
--- Zitat ---Die Bekanntgabe setzt voraus, dass der Inhalt eines Bescheids der Person bekannt wird, welche Empfänger des Bescheids sein soll.
--- Ende Zitat ---
bitte eine Quelle nennen wo das so beschrieben wird.
--- Ende Zitat ---
PersonX ist ein Fehler unterlaufen und die Angabe dazu ist zu ungenau. Eine solche gesetzliche Regelung gibt es nicht, sondern diese wird immer nur "ausgelegt" und gedeutet also in Summe der Umstände betrachtet.
Eine tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts ist nicht erforderlich, wenn unter normalen Umständen von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden durfte. -> So steht es jedoch in keinem Gesetz.
Lesehinweise dazu
PDF Inhalt Aus dem Leben eines Verwaltungsakts
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_1_416.pdf
Es wird oft auch so wie hier erklärt:
http://www.dvbs-online.de/spezial/2006-12-756-32-755-757.htm
--- Zitat ---...
Die Bekanntgabe ist grundsätzlich mit dem Zugang in den Machtbereich des
Empfängers vollzogen. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist aber nicht erforderlich, ausreichend für die Bekanntgabe ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme (§ 130 BGB). Anders ist es jedoch bei der Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes, da gemäß § 36a Abs. 1 SGB I die Zulässigkeit der Übermittlung davon abhängig ist, dass der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. ...
--- Ende Zitat ---
schaut eine Person A jedoch nach, was im Gesetz dazu steht
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__130.html
--- Zitat ---Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
--- Ende Zitat ---
Beispiele wie Bekanntgabe und Kenntnisnahme verlaufen kann, in Bezug zu BGB § 130
http://jura-blog.com/?tag=nicht-empfangsbeduerftige-willenserklaerung
hier sollte der Teil 2.Zugang Beachtung finden, ein Beispiel fehlt auch dort,
unter
cc.) Zugangsverhinderung
Erklärt wird der Fall, der absichtlichen Zugangsverhinderung, also im Beispiel betrachtet, aber es wird kein Beispiel für den nicht absichtlichen Fall angegeben, dieser fehlt, es bedeutet jedoch nicht, dass es diesen Fall nicht gibt.
Im BGB erfolgt auch keine Erläuterung was unter zugeht zu verstehen ist, denn das wird später erst ausgelegt.
Fee2016:
Vielen lieben Dank, für eure Mühe, Klarheit in meinen Fall zubringen!!!!
Allerdings ist mir mein nächster Schritt immer noch unklar...
Zu meiner Person, ich war seit 2010 bis ende Oktober 2015 Selbstständig allerdings mit Hartz4 aufstocker. Von April - November 2015 war ich nicht im Leistungsbezug. Seit Dezember2015 bis Ende März 2016 bin ich wieder im Leistungsbezug. Dann habe ich eine befristete Festanstellung bis Ende November 2016.
Bis Anfang Februar habe ich Zeit mich beim Landratsamt zu melden.
Meine Überlegungen sind,
- Mich beim Landratsamt zu melden und sie über meinen Leistungsbezug zu informieren
- Der zu zahlende Betrag müsste sich dann auf die Monate April2015 bis Oktober2015 reduzieren
- Danach könnte ich mich offiziell bei der GEZ abmelden????
Fee2016:
:) ich habe die Lösung! Ich lebe in einem Haus mit meinem Freund + Schwiegermutter. Meine Schwiegermutter bezahlt regelmäßig die Rundfunkgebühren. Seit 2013 gilt die Regelung, 17,98€ pro Haushalt. Also müsste ich ganz einfach aus der Sache rauskommen :)
Roggi:
--- Zitat von: Fee2016 am 27. Januar 2016, 18:17 --- :) ich habe die Lösung! Ich lebe in einem Haus mit meinem Freund + Schwiegermutter. Meine Schwiegermutter bezahlt regelmäßig die Rundfunkgebühren. Seit 2013 gilt die Regelung, 17,98€ pro Haushalt. Also müsste ich ganz einfach aus der Sache rauskommen :)
--- Ende Zitat ---
Wenn dem Beitragsservice mitgeteilt wird, dass seit Anbeginn der Zahlungsforderungen "Person Schwiegermutter" mit "Beitragsnummer xxxxxxxxx" für die Rundfunkbeiträge verantwortlich ist, sollte es klappen. Man sei sehr empört, dass gegen eine nicht Beitragspflichtigen Person eine solche Zwangsmaßnahme eingeleitet wird.
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