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Autor Thema: Größte Ungleichheit gut belegbar - 37% Singlehaushalte  (Gelesen 18744 mal)

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Hier der entsprechende link:

Verfassungsbeschwerde ist bei der Post...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19257.0.html#top

btw: @willnich: haste super gemacht  ;)


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

b
  • Beiträge: 237
  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Zum Thema Ungleichbehandlung empfehle ich jetzt sehr, die Begründung der heute eingereichten Verfassungsbeschwerde zu lesen. Diese ist anonymisiert hier als neues Thema bei Klagebegründungen eingestellt.
Viel Spaß beim Lesen - jede Kritik kommt jetzt zu spät, denn das Ding ist draußen ... alle Argumente dürfen aber gerne abgeschrieben und erforderlichenfalls ergänzt und erweitert werden ... :-*

Willnich

Toll!

Vielen Dank. Ich wollte heute meine Antwort an das Verwaltungsgericht auf dessen Anregung, meine Klage zurückzunehmen, per Post versenden. Das Argument der Ungleichbehandlung habe ich in meiner Klage ebenfalls aufgeführt. Ich werde meiner Antwort gleich mal eine Kopie der Verfassungsbeschwerde beilegen. Da wird sich der Verwaltungsrichter Herr H. aber sehr freuen ;-)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juni 2016, 17:25 von beat«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

S
  • Beiträge: 1.136
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Daß Haushalte in Wirklichkeit, entgegen ständiger Behauptungen, ungleich behandelt werden, sogar unabhängig von der Anzahl der Personen in einem Haushalt, läßt sich alleine schon mathematisch zweifelsfrei belegen.

Schon ein einfaches Beispiel hierzu macht dieses deutlich.
Nehmen wir einen Haushalt A und einen Haushalt B. Haushalt A hat im Monat 20 Äpfel zur Verfügung, Haushalt B 10 Äpfel.

Wenn wir diese beiden Haushalte nun in ein Verhältnis zueinander setzen, erhalten wir:

2:1

Nun kommt eine gesetzliche Abgabe von 5 Äpfeln pro Monat ins Spiel. Nach dieser Abgabe sieht das Verhältnis so aus:

3:1

Wie müßte die gesetzliche Abgabe nun gestaltet sein, daß das Verhältnis der beiden Haushalte zueinander auch nach einer Abgabe unverändert bleibt und wirklich eine Gleichbehandlung gewährleistet ist? Mathematisch gesehen gibt es nur einen Weg. Haushalt A und B müßten einen pauschalen Prozentsatz ihrer Äpfel entrichten. Sagen wir mal als Beispiel 10 Prozent, dann erhalten wir nach einer Abgabe dieses Verhältnis:

Haushalt A bleiben 18 Äpfel
Haushalt B bleiben 9 Äpfel

= 2:1

Nur so läßt sich eine gleichmäßige Belastung aller Haushalte erreichen.
Bei dem derzeitigen pauschalen Beitrag wird es immer eine ungleiche Belastung der Haushalte geben, weil sich das Verhältnis zu Gunsten der besser gestellten Haushalte verschiebt. Bei einem pauschalen Prozentsatz kann dieses aber nicht passieren.


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(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

v
  • Beiträge: 1.196
...
Mathematisch gesehen gibt es nur einen Weg.
...

Sorry, aber ganz falscher Ansatz...

Für eine "Leistung", die ich nicht haben will, darf es überhaupt keinen Zwang geben! ...schon überhaupt keinen ungesetzlichen, wie derzeit praktiziert.

Die Grundgesetzwidrigkeit der Zwangsabgabe erklärt sich bereits mit 37% Single-Haushalten, die gleich stark genötigt werden wie Mehrpersonenhaushalte. Dafür braucht es weder Äpfel, noch Birnen, ja nicht einmal Finger, um das zu belegen: 37% zahlen mindestens doppelt so viel wie die übrigen ca. 63% der Haushalte.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

S
  • Beiträge: 1.136
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Bitte dieses Beispiel nicht missverstehen.
Es ging mir hierbei nur um die immer und immer wieder propagierte angebliche Beitragsgerechtigkeit. Und die läßt sich schon mathematisch restlos widerlegen. Dafür braucht man nicht mal großartig zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten zu unterscheiden.

Daß es keine Differenzierung zwischen Nutzern und Nichtnutzern gibt kommt noch zusätzlich hinzu. Aber darum ging es in diesem Beispiel nicht.


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Ich mag aber keine Äpfel!   >:(

Und nu?  ;D


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

  • Beiträge: 7.309
Spielt alles keine Rolle, handelt es sich doch um eine Dienstleistung, für die es nur einen für alle gleichen Preis geben kann. Wäre es anders, würde man das ganze System in Frage stellen. Eine Dienstleistung aber bezahlen üblicherweise nur jene, die sie in Anspruch nehmen.


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Spielt alles keine Rolle, handelt es sich doch um eine Dienstleistung, für die es nur einen für alle gleichen Preis geben kann. Wäre es anders, würde man das ganze System in Frage stellen. Eine Dienstleistung aber bezahlen üblicherweise nur jene, die sie in Anspruch nehmen.

Das ist richtig. Das Endprodukt, das von den örR produzierte und bereitgestellte Angebot ist eine Dienstleistung, welche aber kostenlos zur Verfügung gestellt wird. (Andernfalls würde es sich nämlich tatsächlich um Pay-TV handeln.)
Der Rundfunkbeitrag hingegen hat aber keine Entgeldfunktion für diese Dienstleistung. Er dient vielmehr der Schaffung dieser Dienstleistung. Alleine schon deshalb ist die Argumentation, daß der Rundfunkbeitrag rein für die Möglichkeit der Nutzung der örR Angebote erhoben wird nicht korrekt, denn das würde ihm automatisch den Charakter einer Entgeldfunktion für das fertige Produkt verleihen.

Um aber nochmals auf das eigentliche Thema des Threads zurückzukommen.
Mit der Unterscheidung zwischen ein- und Mehrpersonenhaushalten ist es ja noch nicht getan. Das ist nur die Spitze des Eisberges. Es besteht auch eine Ungleichbehandlung von Ein- und Mehrpersonenhaushalten untereinander.  Das sollte das kleine Beispiel eigentlich nur verdeutlichen.


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C
  • Moderator
  • Beiträge: 7.437
  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Bei den Revisionsverhandlungen am BVerwG im März konnte man den Eindruck gewinnen, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung zumindest dem damalig vorsitzenden Richter Neumann bei dem Punkt des Gleichheitssatzes §3 GG bzw. der Pauschalisierung/Typisierung nicht ganz wohl in seiner Haut war. Auch in einem kurzen Gespräch mit ihm nach der Urteilsbegründung über diesen Punkt hatte ich eher den (natürlich subjektiven) Eindruck, dass dieses Argumentationsgebäude auf sehr wackligem Fundament stehe und auch er nicht zu 100% von der Verfassungsmässigkeit der in diesem Fall herangezogenen Typisierung überzeugt sei. Schlusstenor des kurzen Gesprächs war, dass dies das BVerfG entscheiden müsse.

Auszug aus der mündlichen Urteilsbegründung:
Zitat
Die Gleichheitsfrage wurde in einem weiteren Zusammenhang gestellt. Ist es mit dem Gleichheitssatz §3 GG vereinbar, dass ein Einpersonenhaushalt genau soviel bezahlt, wie ein Mehrpersonenhaushalt. Wäre nicht ein Prokopfbeitrag geboten? Der Senat hat diese Frage verneint. Die Familienbelastung wäre höher. Die Beitragshöhe sei eher gering.
Hier wurde mit einer höheren Familienbelastung und eher niedrigen Beitragshöhe (eher niedrig zu was?) argumentiert.
Ob diese Argumente vor dem Bundesverfassungsgericht angesichts der enormen Benachteiligung von 37% Singlehaushalten wirklich standhalten können?

Gleich darauf folgte der Schlusssatz der Urteilsbegründung durch Richter Neumann:
Zitat
der Beitrag sei nicht alternativlos. Der Gesetzgeber habe jedoch die verfassungsrechtlichen Grenzen
nicht überschritten.
Der Ball wurde also zum Gesetzgeber zurückgespielt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2016, 09:07 von ChrisLPZ«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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  • Beiträge: 7.309
Der Rundfunkbeitrag hingegen hat aber keine Entgeldfunktion für diese Dienstleistung. Er dient vielmehr der Schaffung dieser Dienstleistung.
Ist das nicht eine doppelt gemoppelte Mogelpackung?

Es bleibt der schon früher vorgebrachte Vergleich zu öffentlichen und privaten Bibliotheken. In beiden Fällen hat es einen Jahresbetrag, den der die Bibliothek nutzende oder nutzen wollende Bürger bezahlt. Die Dienstleistungen selber sind vergleichbar, weil beides Medien sind.

Zitat
Es besteht auch eine Ungleichbehandlung von Ein- und Mehrpersonenhaushalten untereinander.
Wo sollte es außer bei der Nichtnutzung des einen und bei der Nutzung des anderen eine Ungleichbehandlung geben?

Es gäbe einen Aufschrei im Volke, müssten Familien das Doppelte bis Mehrfache dessen bezahlen, was Nichtfamilien zu leisten hätten.

Andererseits darf keinerfürdievon ihm individuell gewählte Lebensform bestraft werden, denn das gibt weder Grundgesetz noch Charta her.

Man sollte sich auch strikt überlegen, ob es mit Grundgesetz wie Charta vereinbar sein kann, die Grundrechte natürlicher Personen zugunsten der Rechte juristischer Personen einzuschränken.

Genau das passiert nämlich im Rundfunkbereich mit dieser Zwangsabzocke, wo die natürliche Person gezwungen wird, eine juristische Person zu unterstützen, die die natürliche Person punktuell nicht unterstützen würde, sondern evtl. eine andere, hätte sie die wirkliche freie Wahl ob des eigenen Medienbudgets.


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K
  • Beiträge: 2.241
Der Rundfunkbeitrag – Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung

Rechtsgutachten erstellt im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M.
Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht, Finanz- und Steuerrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Juni 2013

Zitat
11.
Ein zukunftsfähiger Beitragstatbestand muss sich vom Gerätebezug lösen und sich stattdessen dem Menschen als Informationsempfänger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG zuwenden.
Beitragspflichtig muss danach im Grundsatz das jedem einzelnen Volljährigen unterbreitete Rundfunkangebot gestellt werden, ungeachtet der genutzten Empfangstechnik.

Quelle: http://www.ard.de/download/401140/Rechtsgutachten__Der_Rundfunkbeitrag___rundfunk__und_finanzverfassungsrechtliche_Einordnung.pdf
**************************************************************

Da wird doch ausgesprochen wie es sein müsste: 1 Beitrag pro 1 Nutzer


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 1.136
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Mein Beispiel bringt das, was ich eigentlich meinte, leider nicht klar zum Ausdruck. Man möge mir das bitte nachsehen, da ich nicht sehr sprachgewandt bin. Deshalb nochmal ein neuer Versuch.

Zuerst möchte ich anmerken, daß ich den Aspekt der Nutzung und Nichtnutzung bewußt ausgeklammert habe. Der kommt aber natürlich auch noch mit dazu. Ich beschränke mich hier aber auf die verkappte Sichtweise der Rundfunker und Politiker, nach der es nur zwei Gruppen gibt: Nutzer und "Schwarznutzer".

Wenn ich sage, Ein- und Mehrpersonenhaushalte untereinander meine ich nicht zwischen diesen beiden Gruppen. Damit befaßt sich ja schon das Thema dieses Threads selbst. Ich meine auch die Ungleichbehandlung in den Gruppen selbst.
Nach der Logik dieses dubiosen Beitragssystems wird die Gleichbehandlung oder auch Beitragsgerechtigkeit mit einem pauschalen Betrag für alle Haushalte definiert. Und genau diese Definition ist es, die massiv gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt, denn durch einen pauschalen Beitrag kann es einfach keine gleichmäßige Belastung aller Haushalte geben.

Nehmen wir zwei Mehrpersonenhaushalte: je Haushalt Vater, Mutter und zwei Kinder.
Haushalt A hat ein Einkommen von 5000€ im Monat, Haushalt B hat 2000€ im Monat. Jeder dürfte wohl nachvollziehen können, daß bei einem pauschalen Beitrag für Haushalt B eine größere Belastung besteht als für Haushalt A.

Wenn es jetzt aber nicht ein pauschaler Beitrag sondern ein pauschaler Prozentsatz des Einkommens ist, dann wäre die Belastung für beide Haushalte absolut identisch, auch wenn die Beträge unterschiedlich wären. Das ist elementare Mathematik, jeder kann es nachrechnen. Bei einem pauschalen Prozentsatz wird sich das Verhältnis von Haushalt A zu B niemals ändern.

Ein anderes Beispiel um dies zu verdeutlichen ist beispielsweise die Mehrwertsteuer von derzeit 19%. Nehmen wir mal zwei verschiedene Produkte, einen Sportwagen und einen kleinen Blumentopf, den ich in einer Gärtnerei kaufe. Bei beiden ist das Verhältnis durch die zusätzliche Belastung der Mehrwertsteuer identisch. Wäre die Mehrwertsteuer allerdings ein pauschaler Betrag, dann würde der kleine Blumentopf wohl einige hundert Euro mehr kosten.

Eine tatsächliche Gleichbehandlung und gleichmäßige Belastung aller Haushalte kann es nur dann geben, wenn die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse eines jeden Haushalts, unabhängig von der Anzahl der Personen darin, als Grundlage genommen werden.


Was den Rundfunkbeitrag und die Dienstleistung örR betrifft. Der Rundfunkbeitrag darf einfach keine Entgeldfunktion für diese Dienstleistung haben. Das Angebot des örR wird kostenlos der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Wenn dem nicht so ist, dann ist örR kein Free-TV mehr, sondern schlicht ein Bezahlfernsehen. (wobei dann nur der Faktor der tatsächlichen Nutzung wirklich entscheidend sein kann)
Auch wenn im Zusammenhang mit örR oft von Zwangs-Pay-TV gesprochen wird, das eigentliche Angebot des örR ist kostenlos.


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v
  • Beiträge: 1.196
Einkommensabhängige "Beitrags"höhe halte ich nicht für gerechter. So könnte man z.B. argumentieren, dass derjenige mit höherem Einkommen auch mehr arbeitet - daraus die (unterschiedliche) Beitragshöhe zu rechtfertigen hat mit Gerechtigkeit nicht das geringste zu tun. Noch weiter zugespitzt: wer mehr arbeitet hat weniger Zeit Rundfunk zu konsumieren - ergo müsste der Beitrag sinken!

Um bei deinem Beispiel der 19% USt zu bleiben: die zahlt auch jeder, unabhängig vom Einkommen. Nach Deiner Argumentation wäre diese aber verfassungswidrig weil ungerecht?!?

Einzig gerechte Möglichkeit: wer nutzen will zahlt, wer nicht nutzt zahlt nicht. Und wer sich die Nutzung aufgrund zu geringen Einkommens nicht leisten kann, hat Pech gehabt. Bei Bezahlsendern (Sky und Co) stört das doch auch niemanden.

btw: man kann auch ohne örR überleben!


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Die Mehrwertsteuer bezieht sich ja ausschließlich auf die angebotenen Produkte. Einen Zusammenhang zwischen Produkten und Einkommen gibt es nicht, kann auch nicht hergestellt werden. Der Preis eines Produktes muß für alle gleich sein. Man stelle sich nur mal vor, eine Person A und B müßten unterschiedliche Preise für ein und dasselbe Produkt zahlen. Das wäre ja das absolute Chaos. (Markt- und wettbewerbliche Mechanismen einmal ausgeblendet.)
Aber was noch entscheidender ist, bei Produkten gleich welcher Art, bestimmt jeder einzelne für sich selbst ob er sie erwerben möchte oder nicht.

Was den aktuellen Rundfunkbeitrag betrifft, sollte das aufgeführte Beispiel eigentlich nur verdeutlichen, daß die vielgepriesene Belastungsgleichheit aller Haushalte eben gerade nicht gegeben ist. Und wenn ich schon lese, daß es um Beitragsgerechtigkeit geht. Seit ich mich zwangsweise mit dieser ganzen Materie befassen muß, wird immer wieder damit argumentiert vom BS, den Rundfunkanstalten und auch den Gerichten.
Ich sage nicht, daß ein einkommensabhängiger Beitrag gerechter ist, nur daß die Belastung aller Haushalte gleich wäre. Das derzeitige System ist allerdings Lichtjahre davon entfernt und verstößt damit eindeutig gegen Artikel 3 Abs. 1 GG.

Den Faktor Nutzung/Nichtnutzung hatte ich nur für dieses Beispiel ausgeblendet. Nach dem aktuellen System dürften Nichtnutzer überhaupt nicht für einen Beitrag herangezogen werden und das wissen die auch ganz genau. Aber selbst die Gerichte legen es sich immer wieder zurecht, wie es gerade am besten paßt.
Das System, was Paul Kirchhof damals entwickelt hat, eine geräte- und nutzungsunabhängige Finanzierung kann nur als Steuer funktionieren, und das muß er als ehemaliger Verfassungsrichter mit Sicherheit auch gewußt haben.


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Das ganze ist doch eh von vorne bis hinten vermurkst. Da hilft nur ein vollständiger Neuaufbau, rundfunkspezifisch ideal nach niederländischem Modell.

Grundsätzlich gerecht wäre zudem, wenn jeder für Waren und Dienstleistungen, die von ihm bestellt und in Anspruch genommen worden sind, auch den gleichen Preis bezahlt; Bedürftige haben ja heute schon in vielen Bereichen Rabatte auf die ursprünglichen Preise, so daß sich ganz sicher auch im Bereich Rundfunk hier eine Lösung finden könnte.

Zu den ganzen Rundfunkverträgen; Gerichte biegen da so einiges, wie es Rundfunk wohl gerade haben möchte. Es ist ausdrücklich von Nutzern die Rede und von Angeboten; Nichtnutzer werden nicht erfasst und wären gar nicht zur Zahlung heranzuziehen.


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