"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hessen
10 Tagesfrist Frage (Vollstreckungsankündigung)
Philosoph:
Zwar sagt der gesunde Menschenverstand, daß man sich nicht abmelden kann, wenn man sich nicht angemeldet hat, aber das hat ja mit dem aktuellen Rundfunkrecht nur noch wenig zu tun.
Wenn eine Person A in eine Wohnung zu Person B zieht, diese Person B schon als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist und damit das Beitragskonto brav ausgeglichen ist, dann ist die LRA eigentlich verpflichtet, die Daten von Person A pronto zu löschen.
-> § 11 Abs. 5 RBStV
Kurz, das Verhalten der LRA ist mal wieder rechtswidrig, wenn sie die Daten von Person A nicht aus eigenem Antrieb sofort löschen (die übermittelten Datensätze vom Meldeamt sind umfangreich genug, um zu ermitteln, ob eine Person A in einer Wohnung lebt, für die schon ein ausgeglichenes Beitragskonto besteht), dennoch wird da natürlich nicht so genau hingesehen, denn immerhin geht es um die LRA [/sarkasmusmodus]. Das heißt, es wird tatsächlich von den Bürgern erwartet, daß sie sich selbst abmelden, was natürlich die Frage aufwirft, wozu es überhaupt Vorschriften zur Datenlöschung gibt.
Person A muß also für die 1. Wohnung zahlen, wenn er als alleiniger "Beitragsschuldner" ermittelt worden ist, für die 2. Wohnung nur, wenn Person B die Beiträge nicht zahlt. Ansonsten sind Person A und Person B für die 2. Wohnung Gesamtschuldner.
jonathan:
Danke.
Aber der Punkt ist:
Person A ist zu keiner Auskunft verpflichtet. ich finde da nix im Vertrag. :-[
Ist also die Vollstreckungsankuendigung dann schon Noetigung, Rechtsbeugung?
klagen oder Anzeigen?
Wenn B, wen ?
Danke und Gruss
jonathan
Philosoph:
Wie gesagt, es kommt immer darauf an, ob für eine Wohnung schon ein ausgeglichenes Beitragskonto besteht. Wenn ja, müßten die LRA eigentlich von selbst die Daten löschen, Person A dürfte gar nicht belästigt werden. Allerdings versuchen sie möglicherweise, uninformierte Personen unter Druck zu setzen und mehrfach abzukassieren (rein fiktiv natürlich).
Wäre ich Person A, würde ich mal beim Landesdatenschutzbeauftragten nachfragen, ob nicht ein Datenschutzverstoß vorliegt. Wenn man eine entsprechende Antwort hat, kann man sich immer noch überlegen, ob man Anzeige stellen will, hat dann auch etwas in der Hand.
jonathan:
Also der Datenschutzbeauftragte schreibt, er kann es nicht feststellen.
Person A koennte nur klagen, hat aber keinen Widerspruchsbescheid.
Ist die gleiche situation wie unter
Direktanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.90.html
nur: laut Satzung vom hr kommt als naechstes Inkasso.
Also wie wehren?
Person A wuerde denen ja gerne eine reindruecken ))
noGez99:
Hallo,
ich habe jetzt nicht alles durchgelesen, aber
wenn Person A widersprochen hat(mit Ausetzung vom Vollzug!) , keine Widerspruchsbescheide bekommen hat und jetzt mit ZV bedroht wird
würde ich an Stelle von A sofort Klagen. Das geht, siehe Sufu: Klage ohne Widerspruchsbescheid.
Wo steht Person A mit der ZV? Wenn Ausetzung vom Vollzug beantragt wurde dann eventuell bei der Klage gleich Eilantrag mit stelle, sonst warten
ob ZV aufgehoben wird (Vielleicht Fax mit Sendebericht an RA mit Fristsetzung vor der Vermögensauskunft ob die ZV eingestellt wird, sonst Eilrechtsschutz)
Gutes Muster von Bürger:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Halt anpassen und um Fristsetzung ergänzen, danach Eilrechtsschutz.
Viel Erfolg
PS bitte genau Fragen: Welches Schreiben hat Person A bekommen?
Ankündigung? Einladung zur Vermögenauskunft? Bitte den Ablauf nochmal genau posten
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln