"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hessen
Erinnerung gem. §766 ZPO > angepasst an HessVwVG ?
boykott2015:
Man beachte auch, dass grundsätzlich LRA keine Verwaltungsakte erlassen darf.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
--- Zitat ---§ 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
--- Ende Zitat ---
Annahme: Festsetzungsbescheid = Verwaltungsakt. Das Bürgerliche Gesetzbuch kann aber keine Forderungen aus Verwaltungsakten verjähren lassen. Somit ist die Annahme falsch.
Knax:
--- Zitat von: Florinda am 04. November 2015, 22:07 ---Person H hat einen Bescheid erhalten und Widerspruch eingelegt, jedoch keine Widerspruchsbestätigung vom BS erhalten. Laut Vollstreckungsbehörde sollen es jedoch zwei Bescheide gewesen sein. Ein Bescheid wurde nicht zugestellt. 2x bei Vollstreckungsbehörde Widerspruch eingelegt, Kreis droht jedoch weiter mit Vollstreckungsankündigung und setzt Fristen für Pfändung.
--- Ende Zitat ---
Auf den ersten Blick ist die Vorgehensweise verfahrensrechtlich in Ordnung, denn sofern lediglich Widerspruch eingelegt wurde und nicht zugleich auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, kann vollstreckt werden.
Dies gilt aber auch nur dann, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Ganz allgemein gesprochen ist immer im Einzelfall jeder Bescheid daraufhin zu prüfen, ob er ein Leistungsgebot enthält. Die neueren "Festsetzungsbescheide" enhalten meiner Kenntnis nach kein Leistungsgebot, die älteren "Gebühren-/Beitragsbescheide" enthalten korrekterweise ein Leistungsgebot. Ein Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung einer Leistungspflicht. Man erkennt es beispielsweise an der Formulierung: "Bitte zahlen Sie den festgesetzten Betrag von x Euro bis spätestens dd.mm.yyyy auf eines unserer angegebenen Konten." Ist das Leistungsgebot nicht enthalten, liegt keine Anforderung öffentlicher Abgaben vor, sondern eine bloße Festsetzung öffentlicher Abgaben, hier: Rundfunkbeiträge. Eine bloße Festsetzung von Rundfunkbeiträgen ist weder eine Anforderung öffentlicher Abgaben noch eine sonstige vollstreckbare Handlung, Duldung oder Unterlassung.
Spfern also in einem Bescheid kein Leistungsgebot enthalten ist, ist es nicht verkehrt, die Vollstreckungsbehörde auf das Fehlen aufmerksam zu machen, um Stellungnahme zu bitten und darauf hinzuweisen, ggf. im Wege der Unterlassungsklage gegen den Kreis vorzugehen.
Allerdings: Meiner Ansicht nach handelt es sich hierbei nur um eine Verzögerungstaktik, da die Rechtmäßigkeit der Festsetzung in diesem späten Stadium nicht mehr angegriffen werden kann. Jeder muss also selbst entscheiden, ob er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk maximal ärgern möchte oder ob er seine Zeit und seine Nerven lieber für schönere Dinge verwenden will.
Knax:
--- Zitat von: boykott2015 am 04. November 2015, 23:39 ---Annahme: Festsetzungsbescheid = Verwaltungsakt. Das Bürgerliche Gesetzbuch kann aber keine Forderungen aus Verwaltungsakten verjähren lassen. Somit ist die Annahme falsch.
--- Ende Zitat ---
Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen ist ein Verwaltungsakt, weil sie die Legaldefinition des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt:
--- Zitat von: § 35 Satz 1 VwVfG ---"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."
--- Ende Zitat ---
Diese Definition ist inhaltsgleich in sämtlichen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder enthalten.
Zum Verweis auf die Verjährungsregelungen des bürgerlichen Rechts vgl. Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, § 53, Rn. 7, 3. Aufl. 2013:
"Grundsätzlich können die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen (§§ 194 ff BGB) entsprechende Anwendung im öffentlichen Recht finden. Dies setzt freilich voraus, dass keine speziellere öffentlich-rechtliche Norm den Sachverhalt erfasst und dass die sonstigen Voraussetzungen der Analogie vorliegen. Schließlich muss die betreffende zivilrechtliche Norm Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sein, der auch im Bereich des öffentlichen Rechts Geltung beanspruchen kann und nicht nur im Zivilrecht anzuwenden ist."
Bürger:
--- Zitat von: boykott2015 am 04. November 2015, 23:39 ---Man beachte auch, dass grundsätzlich LRA keine Verwaltungsakte erlassen darf.
--- Ende Zitat ---
...laut (noch) geltendem RBStV darf sie das leider sehr wohl:
Siehe & verinnerliche bitte UNBEDINGT den UNTERSCHIED zwischen "gerichtlichem Mahnverfahren" (Titel via Richter) und VERWALTUNGsvollstreckung (Titel = VERWALTUNGsakt).
NUR LETZTEREs greift nach dem Willen des GESETZgeber beim sog. "Rundfunkbeitrag":
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html
--- Zitat von: Bürger am 17. Oktober 2015, 05:18 ---VERWALTUNGsrecht/ VERWALTUNGsvollstreckung
--- Zitat ---Diese Einsicht vorausgesetzt, ist dann im sog. "Rundfunkbeitragsstatsvertrag" (RBStV) nachzulesen, dass - zumindest solange der RBStV nicht als verfassungs- oder sonstwie rechtswidrig "verurteilt" wurde und also insofern solange dieser noch "gilt" - zur Beitreibung der Forderungen (der "Schickschuld") die VERWALTUNGsvollstreckung anzuwenden ist (und somit auch angewendet wird)...
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
--- Zitat ---§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten.
[...]
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. FestsetzungsBESCHEIDe können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im VERWALTUNGsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
--- Ende Zitat ---
VERWALTUNGsvollstreckung
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung
--- Ende Zitat ---
[...]
--- Ende Zitat ---
Eine juristische Klärung könnte allenfalls über den Rechtsweg zu einer Klärung führen...
...am wenigsten aber wohl im Zuge des Abwehrversuchs einer bereits eingeleiteten VERWALTUNGszwangsvollstreckung.
Florinda:
--- Zitat von: Knax am 04. November 2015, 23:47 ---Auf den ersten Blick ist die Vorgehensweise verfahrensrechtlich in Ordnung, denn sofern lediglich Widerspruch eingelegt wurde und nicht zugleich auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, kann vollstreckt werden.
--- Ende Zitat ---
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit dem Widerspruch gestellt.
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