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Erinnerung gem. §766 ZPO > angepasst an HessVwVG ?

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Bürger:

--- Zitat von: Florinda am 04. November 2015, 22:07 ---Person H hat einen Bescheid erhalten und Widerspruch eingelegt, jedoch keine Widerspruchsbestätigung vom BS erhalten. Laut Vollstreckungsbehörde sollen es jedoch zwei Bescheide gewesen sein. Ein Bescheid wurde nicht zugestellt. 2x bei Vollstreckungsbehörde Widerspruch eingelegt, Kreis droht jedoch weiter mit Vollstreckungsankündigung und setzt Fristen für Pfändung.
Person H will nun o.g. Brief abändern und an die VB schicken.
--- Ende Zitat ---

Bitte unterscheiden!!!

Das
1) Vorgehen gegen eine Zwangsvollstreckung eines nicht-zugestellten Bescheids
stellt einen anderen Sachverhalt dar, als das
2) Vorgehen gegen eine Zwangsvollstreckung eines zugestellten, aber widersprochenen Bescheids

Thema oben ist
1) Vorgehen gegen eine Zwangsvollstreckung eines nicht-zugestellten Bescheids


Das Thema
2) Vorgehen gegen eine Zwangsvollstreckung eines zugestellten, aber widersprochenen Bescheids
bitte nicht hier behandeln, sondern die Suchfunktion befragen mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B.
- "Vollstreckung trotz Widerspruch"
- "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä.

Damit finden sich dann Beiträge wie u.a.
Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401


All dies und diverse Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Eventuell müsste Person A - sofern die Umstände und Voraussetzungen dafür erfüllt sind - sogar Fall 2) wählen, und im Zuge dessen auch gleichzeitig gegen die Vollstreckung des angeblichen zweiten, jedoch nicht zugestellten Bescheids vorgehen. Umgekehrt könnte es schwieriger werden...

...allerdings wäre dies dann ein eigenständiger Diskussionsstrang und würde vom Kern-Thema dieses Threads zu weit abschweifen - wie eigentlich schon die letzten Beiträge in diesem Thread.

Bitte hier streng beim Kern-Thema des Threads bleiben, welches da lautet
Erinnerung gem. §766 ZPO > angepasst an HessVwVG ?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

PersonX:
Achtung, denn die Angabe im fiktiven Fall ist:


--- Zitat --- Laut Vollstreckungsbehörde sollen es jedoch zwei Bescheide gewesen sein.
--- Ende Zitat ---

Hier muss unterschieden werden.
Zuerst ist zu prüfen, ob gegen einen dieser Bescheide der Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung gelten gemacht wurde. In diesem Fall dürfte dieser Teil und damit die Vollstreckung rechtsfehlerhaft sein.
Sollte das so sein, dann Abwehr der Forderung mittelt Klage, wie in den verlinkten Themen beschrieben, Vollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung.

Sollten aber beide Bescheide nicht die Bescheide sein, gegen welchen mindestens 1 Widerspruch eingelegt wurde, dann würde es so wie weiter oben beschrieben sein. Also zuerst wäre das Vollstreckungsersuchen noch zu prüfen, welche Bescheide und Zeiträume aufgelistet sind.

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