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Erinnerung gem. §766 ZPO > angepasst an HessVwVG ?

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Florinda:
Person H möchte gerne folgenden Beispiel-Brief umformulieren...
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
"Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung" im fiktiven Sachsen
(für andere Bundesländer und Situationen entsprechend anzupassen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
...und auf das hessische Landesvollstreckungsgesetz anwenden.

Person H kann das nicht alleine, muss aber bis morgen, 05.11.2015, auf eine Zwangsvollstreckungsankündigung reagieren.

Vielen Dank für Eure Hilfe



--- Zitat von: Bürger am 11. August 2015, 04:00 ---
--- Zitat ---[hier exemplarisch für das fiktive Bundesland Sachsen.
Die Passagen bzgl. SächsVwVG müssten im Falle anderer fiktiver Bundesländer entsprechend ersetzt werden durch die §§ und Passagen des jeweiligen Landesvollstreckungsgesetzes - bitte selbst recherchieren...]


ERINNERUNG gem. § 766 ZPO
gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen


Abs.:
__________   __________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


zuständiges Amtsgericht im Ort/ Vollstreckungsgericht/ Stadtkasse:
_____________________
__________________   __
_ _ _ _ _   _____________


_____________, den __.__.____

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein
wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen.


Ich beantrage:

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.

Die Verpflichtung/ der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unverzüglich aufzuheben.

Der vermeintliche Gläubiger hat nachzuweisen,
dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.



- BEGRÜNDUNG -

Dem vermeintlichen Schuldner ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ohne zulässige Vollstreckung besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.


Im Vollstreckungsverfahren sind durch das Vollstreckungsgericht die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen - insbesondere nicht nur die Voraussetzungen nach §§ 4, 14, 17 SächsVwVG:

--- Zitat ---"§ 14 SächsVwVG – Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen
[...]
(2) [...] Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens nicht erforderlich ist. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend."
--- Ende Zitat ---

sondern insbesondere auch nach § 2 SächsVwVG:

--- Zitat ---"§ 2 SächsVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung [...] verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat."
--- Ende Zitat ---

sowie auch nach § 41 VwVfG:

--- Zitat ---"§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. [...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. [...] Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."
--- Ende Zitat ---


Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht "an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels" treten, wenn die "vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels" überhaupt nicht existiert.

Gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt kann auch kein Rechtsbehelf gerichtet worden sein.
Schon gar nicht kann ein nicht existenter Verwaltungsakt "unanfechtbar" geworden sein.


Falls der vermeintliche Gläubiger lediglich zusichern oder zugesichert haben sollte, dass der oder die Verwaltungsakte erlassen worden seien oder/ und Auszüge aus seiner internen Historienaufstellung o.ä. vorzeigen sollte, so genügen diese Angaben nicht den Anforderungen der Nachweisführung über die Wirksamkeit der Bekanntgabe des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Damit ließe sich allenfalls ein fiktiver Bekanntgabezeitpunkt berechnen.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt diese Berechnung jedoch "[...] nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht [...] zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.

Die Beweislast für den Zugang der Bescheide liegt bei dem vermeintlichen Gläubiger.
Durch eine interne Historienaufstellung o.ä. würde allenfalls belegt, dass Bescheide die Sphäre des vermeintlichen Gläubigers verlassen haben könnten, jedoch nicht, dass diese dem vermeintlichen Schuldner tatsächlich bekannt gegeben wurden.


Dem vermeintlichen Schuldner ist hingegen kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.
Es existiert kein Verwaltungsakt.
Der vermeintliche Verwaltungsakt ist weder erstellt, noch versandt noch bekanntgegeben worden.

Das vermeintliche Vollstreckungsersuchen entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.


Die Vollstreckung ist somit nicht zulässig, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt "nicht erreicht" haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.

Statt dessen hat der vermeintliche Gläubiger bei weiterem Festhalten an den Vollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, dass die dem vermeintlichen Vollstreckungsersuchen zugrunde liegenden vermeintlichen Verwaltungsakte tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt wurden und
- tatsächlich versandt wurden und auch
- tatsächlich bekanntgegeben wurden.


Diese Nachweise sind vom Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht einzufordern und vom vermeintlichen Gläubiger vorzulegen.
Anderenfalls ist das Vollstreckungsverfahren unverzüglich und vollumfänglichst einzustellen und aufzuheben.
 
Ich behalte mir im gesamten Verfahren ausdrücklich weiteren Sachvortrag vor.


Mit freundlichen Grüßen

.....
--- Ende Zitat ---


Wie immer gilt:
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!

--- Ende Zitat ---

PersonX:
Hessen

Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=144666958686532006&sessionID=13351834472086514339&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=146134,1


--- Zitat ---§ 2 HessVwVG – Vollstreckbare Verwaltungsakte

Verwaltungsakte können vollstreckt werden

    1.     wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
    2.     wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---§ 17 HessVwVG – Vollstreckung zugunsten anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung zugunsten von Personen, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubiger sind. Fehlt es an einer Zuweisung, so bestimmt der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden und den Unkostenbeitrag, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörden zu leisten ist. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

(2) Auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden nach Abs. 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht durch die Finanzämter vollstreckt wird.
--- Ende Zitat ---

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=144667012689005502&sessionID=13351834472086514339&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146134,91

bitte Link folgen, um es vollständig zu lesen, hier in 2 Angabe Fett, welche vielleicht später wichtig sein könnte


--- Zitat ---§ 17b HessVwVG – Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
...
(2) 1Wird die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung1Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. 2Wird die Vollstreckung aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.
...

--- Ende Zitat ---

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=144667013558259269&sessionID=13351834472086514339&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146134,20


--- Zitat ---§ 18 HessVwVG – Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn

    1.    der Verwaltungsakt dem Pflichtigen zugestellt worden ist; in Abgabesachen genügt die Bekanntgabe des Bescheids,
    2.    die Geldleistung fällig ist,
    3.    dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 19 nicht erforderlich ist,
    4.    die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.

(2) Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, stehen gleich:

    1.    die vom Pflichtigen schriftlich abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Pflichtige seine Leistung aufgrund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat

    und
    2.    die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst berechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.

(3) Von dem Erlass eines Verwaltungsakts kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und bei Forderung der Hauptleistung auf Säumniszuschläge und Zinsen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
--- Ende Zitat ---

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=144667051254497238&sessionID=13351834472086514339&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146134,29


--- Zitat ---§ 27 HessVwVG – Vermögensauskunft des Pflichtigen
--- Ende Zitat ---

Florinda:
Vielen Dank.
Gibt es irgendwelche gravierenden Unterschiede zu anderen Ländern, die man beachten muss?
Vielen DAnk

PersonX:
Es sei noch besser eine neuere Version zu sichten, unterhalb von Punkt 3.

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

Das sieht fast so aus, dass es insgesamt mehr § gibt, was in Sachsen ungefähr in §14 steht, ist bei Hesse wohl §17 und §17b,, §2 bliebe zu §2 ähnlich. Es wäre noch der Anwendungsbereich zu prüfen, aber wahrscheinlich fällt Rundfunk unter
§ 17 HessVwVG – Vollstreckung zugunsten anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

In wie weit das hilfreich wäre bliebe abzuwarten.

Eine mögliche Entwicklung kann am LG Stuttgart verfolgt werden

Verfügung vom LG Stuttgart bzgl. Vollstreckung (Verweis auf BGH)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15513.msg108326.html#msg108326

Florinda:
Person H hat einen Bescheid erhalten und Widerspruch eingelegt, jedoch keine Widerspruchsbestätigung vom BS erhalten. Laut Vollstreckungsbehörde sollen es jedoch zwei Bescheide gewesen sein. Ein Bescheid wurde nicht zugestellt. 2x bei Vollstreckungsbehörde Widerspruch eingelegt, Kreis droht jedoch weiter mit Vollstreckungsankündigung und setzt Fristen für Pfändung.
Person H will nun o.g. Brief abändern und an die VB schicken. 
Vielen DAnk

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