Die Befürchtung von Person B ist unbegründet. Es sollte kein Vollstreckungsverfahren geben ohne das ein rechtsgültiger Vollstreckungstitel existiert. Hatte Person B nie einen Gebührenbescheid/Widerspruchsbescheid der Landesrundfunkanstalt erhalten ist ein Vollstreckungsverfahren unwahrscheinlich bzw. leicht anfechtbar. 
Die Erfahrung im Forum lehrt leider, dass die 
Vollstreckungsverfahren auch ohne Bescheide bzw. trotz expliziten Bestreitens des Zugangs von Bescheiden gnadenlos eingeleitet und durchgeführt werden... siehe u.a. auch unter
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxishttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.htmlAnwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheidhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html...und dass insofern ein weiteres 
Ignorieren die Angelegenheiten eben leider NICHT vereinfacht, sondern der Versuch, die 
Einleitung einer Vollstreckung *vorher* abzuwenden, vermutlich deutlich sinnvoller und stressfreier sein dürfte.
Ist die Vollstreckung erst einmal eingeleitet, muss leider damit gerechnet werden, dass man 
monatelang eine Auseinandersetzung mit GV/ Amtsgericht/ Landgericht hat, 
*ohne* dass die Vollstreckung damit schon abgewehrt wäre...
...und die Forderung ansich wäre davon ja ohnehin unberührt.
Im Forum ist mehr als ausreichend dokumentiert, dass der 
Kampf gegen eine einmal eingeleitete Vollstreckung alles andere als "lustig" oder "einfach" ist. Bei einigen läuft dies schon seit knapp einem Jahr...
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html...incl. nicht selten 
Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (mit allen Konsequenzen) oder gar 
Pfändung...
Finanzamt/ RBB ignorieren Widerspruch > direkte Pfändung der Rückzahlung aus ESt-Erklärunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14183.0.html...und das alles, obwohl die Gesetzeslage und auch die höherinstanzliche Rechtsprechung eigentlich eindeutig sind und eine Vollstreckung ohne Bescheid nicht möglich sein sollte
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.htmlInsofern würde ich in keinem ähnlich gelagerter fiktiver Fälle zu weiterem Ignorieren raten, sondern eher zu "pro-aktiver" Reaktion, um eben eine Vollstreckung gar nicht erst anlaufen zu lassen.Person B könnte ein Schreiben erhalten haben, welches die Ankündigung der Zwangsvollstreckung androht.
...dann also vermutlich eines von diesen beiden:
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRAhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836Wäre es in diesem Fall noch ausreichend zu antworten, dass Person B "mit Befremden dieses Schreiben zur Kenntnis nimmt" oder wäre es sinnvoll hier schon "hilfsweise Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" zu stellen?
Ich denke, einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" hier zu stellen könnte zwar vielleicht wenig wirksam sein - aber schaden dürfte es vielleicht auch nicht...
Am wichtigsten wäre wohl mitzuteilen, dass die erwähnten 
Bescheide nicht zugestellt wurden...
...und dass eine 
Vollstreckung ohne Bescheid mit allem Nachdruck und zu deren Kosten abgewehrt werden würde.
Weitere Infos unter vorgenannten Links.