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Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?

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seppl:

--- Zitat von: Andy88 am 20. Oktober 2019, 17:27 ---
--- Zitat ---…Die LRA kann sich im Zweifel aussuchen, von welchem Bewohner sie den Beitrag fordert. Es besteht daher keine Verpflichtung der RFA, das Beitragskonto auf die Namen mehrerer Bewohner zu führen. Die Aufnahme nur eines Bewohners in das Beitragskonto gewährleistet, z. B. in einem Mahnverfahren, eine eindeutige Identifikation des Betriagskontoinhabers.


--- Ende Zitat ---
Und was bitte schön ausser unrechtmäßig ist es, gegen die beiden Personenen A und B parallel Festsetzungsbescheide zu erlassen, auch wenn davon nur einer vollstreckt wird?

--- Ende Zitat ---
Es besteht aber eine Verpflichtung der RFA, wenn sie den vollen Beitrag von einer Person verlangen will, keine zweite Forderung über ein weiteres Beitragskonto an einen weiteren Mitschuldner zu stellen.
Die Doppeltforderung mit 2 Bescheiden widerspricht dem Gesamtschuldnerprinzip:

--- Zitat ---Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 421 Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist ...
--- Ende Zitat ---

Bei Doppeltforderung bleibt unfestgestellt, wer denn nun zahlen soll. Das führt meines Erachtens zur Nichtigkeit beider Bescheide.

Andy88:
Wenn ich die Rechtsauffassung des BR aktuell deute müsste, dann meinen sie wohl, das Schreiben vom 15.07. sei ein Aufhebungsbescheid für die Bescheide gegen Person A gewesen.

Person B hat am 22.07. mitgeteilt, dass sie es nicht so sieht und um ordnungsgemäße Aufhebungsbescheide gebeten: Bisher unbeantwortet.

Somit wäre nach Auffassung des BR nur ein FSB offen und die Vollstreckung rechtmäßig. Auch schreiben sie im Widerspruchsbescheid, dass die Vollstreckung auch während des Widerspruchsverfahrens laufen kann, was ja unstrittig ist.

Würde das Gericht dieser Auffassung folgen, dann hat Person B bei der Erinnerung keinen Erfolg und müsste wohl auch die Kosten der Gerichtsvollzieherin bezahlen.

Die Prozess-Strategie von Person B sieht leider so aus, dass sie das Verfahren als aussichtslos betrachtet und es nun gegen möglichst geringe Nebenkosten beenden möchte, nebst sofortiger Zahlung des Rundfunkbeitrags.   :-[ :'(

Was können beide nun tun um nicht auf den Kosten der Gerichtsvollzieherin und für das Erinnerungsverfahren sitzen zu bleiben?

Was könnte Person A ihrerseits tun um dem rechtswidrigen nicht-Anerkennen einer Gesamtschuldnerschaft ein Ende zu bereiten?

seppl:
Die Gerichtsvollzieherin ist eine von der Landesrundfunkanstalt unabhängige Institution. Wenn kein Aufhebungsbescheid für die Bescheide gegen Person A vorliegen und der Antrag darauf noch nicht bearbeitet wurde, könnte man dies der Gerichtsvollzieherin mit Nachweisen (Bescheide, Antrag auf Aufhebungsbescheid) genau so mitteilen (dass die Beträge bislang zumindest formell doppelt gefordert werden). Der LRA ist die rechtliche Unklarheit egal bzw. sie leben davon/damit.  Die Gerichtsvollzieherin hingegen wird bei unrechtmäßiger Vollstreckung zur Verantwortung gezogen. Das bringt sie dazu, über irgendwelche Einwände tiefergehend nachzudenken. Und den Vorgang - wenn geschildert - möglichenfalls zur Klärung zurückgeben. !Ohne Gewähr! -Keine Rechtsberatung! Nur meine Auffassung der Dinge!


--- Zitat ---Bitte betrachten Sie alle Festsetzungsbescheide als gegenstandslos
--- Ende Zitat ---
ist für mich eine Formulierung einer Nichtigkeitserklärung. Da bedarf es dann aber gar keiner Abmeldung, da gar keine Rechtskraft vorhanden war.

PersonX:
Person A müsste die Aufteilung des Rundfunkbeitrags als Vollstreckungshindernis anführen.

Wird die Vollstreckung nur gegen A betrieben, kann A entsprechend ja die, wenn auch fiktive, Aufteilung beantragen. A hat stattdessen wahrscheinlich nur Antrag auf Bescheidung der Rücknahme gestellt, aber vergessen den Antrag auf Teilung ;-). An einem fiktiven VG Gericht in Sachsen wurde während einer Verhandlung durch die anwesenden Richter aufgeführt, dass diese Aufteilung ein solches Hindernis bei der Vollstreckung sei. Die fehlende Aufteilung wurde hoffentlich aber bereits in der Erinnerung angeführt. Angemerkt sei, ebenfalls ist die Auswahl, wer herangezogen wird nicht so frei wie gedacht. Im Verwaltungsrecht gibt es keine solche "freie Auswahl", wie sich die LRA zugestehen, sondern diese "freie Wahl" ist wohl immer zu begründen. Dazu sollte die Streitschrift gelesen werden:***
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html

Ob die Richter das bei der Erinnerung erkennen hängt vom Vortrag ab, da hier jedoch dann Verwaltungsrecht berührt wird, ist fraglich ob ein AG darüber zu befinden hat oder es nicht an das VG abgeben müsste oder direkt zurück an den Gläubiger, wegen Vorliegen des Hindernis fehlende Aufteilung. Person A hat sonst gegen B auch nichts in der Hand ;-). Wie sollte A etwas von B  später zurück fordern, wenn es noch nicht einmal eine fiktive Aufteilung gibt, welche diese bescheidet.


Bei der Bescheidung könnte rauskommen: A 50% B 50% oder auch A 60% B 20% C 20% oder auch A100% B0%, vielleicht der Fall, wenn B befreit. Oder A50% B0%, wenn B befreit und A nicht verantwortlich für Schulden von B. Ohne Bescheid besteht Unwissenheit darüber. Ohne Aufteilung liegt ein Hindernis vor. Mal abgesehen vom Problem einer Doppelforderung. C muss es auch nicht geben, aber wer weiß das schon.


***Edit "Bürger":
Link zur Streitschrift egänzt.
Bitte immer und überall präzise Quellenangaben + zugehörige Links.
Das erspart Nachfragen und solche Edits.
Danke für das Verständnis und konsequente Berücksichtigung.

seppl:

--- Zitat von: PersonX am 20. Oktober 2019, 19:12 --- Angemerkt sei, ebenfalls ist die Auswahl, wer herangezogen wird nicht so frei wie gedacht. Im Verwaltungsrecht gibt es keine solche "freie Auswahl", wie sich die LRA zugestehen, sondern diese "freie Wahl" ist wohl immer zu begründen.
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich auch so. Wenn Bescheide von Person A als nichtig erklärt werden, warum sollen Bescheide der Person B dann gültig sein (oder werden)?

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