"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hamburg
Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Zeitungsbezahler:
Ist denn die zweite Beitragsnummer per richtigem Verwaltungsakt gelöscht worden?
Gab es einen Widerspruchsbescheid dafür, daß dem seinerzeitigen Widerspruch damit abgeholfen ist?
Eine Kontolöschung ist ja kein Bescheid, oder stand da etwa ein Rechtsbehelf?
Andy88:
Hallo,
vielen Dank für die aufschlussreiche Diskussion.
--- Zitat von: seppl am 14. Oktober 2019, 21:04 ---Die Ausarbeitung der rechtlichen Frage muss nicht außen vor bleiben. Es ging mir nun erstmal darum, dass keinesfalls die Nummer des Mitbewohners angegeben wird, um eine Vollstreckung aufzuhalten. Das "freiwillig" bezog sich darauf, dass das Gericht so tut, als wenn es Pflicht sein könnte, hier die Daten Dritter herauszugeben. Es wird aber nur getrickst, weil ohne erkannte Beteiligte in einer Gesamtschuldnerschaft auch nicht festgestellt werden kann, wer zahlen muss, ob noch ein Weiterer zur Zahlung verpflichtet wurde und auch ob nicht vielleicht sogar schon gezahlt wurde.
--- Ende Zitat ---
Person A und Person B haben ja schon vor geraumer Zeit, dem BR/BS wechselweise die Beitragsnummern des jeweils anderen genannt. Daraufhin kam es ja zu der weiter oben beschriebenen Löschung des Beitragskontos von Person A. Gegen Person B wurde die Vollstreckung eingeleitet.
Natürlich kann man das AG darauf hinweisen, dass die Daten beim Beitragsservice vorliegen. Es wäre für die Personen aber auch kein Problem die Nummern nochmals dem AG mitzuteilen. Es soll hier ja nur das Ziel verfolgt werden, endlich als Gesamtschuldner einen gemeinsamen Bescheid zu bekommen. Welcher Weg erscheint für dieses Ziel der zweckmäßigste?
Das AG scheint sich schwer damit zu tun zu erkennen, dass doppelt Bescheide offen sind. Um hier weiterzukommen würde man ihm sicherlich helfen, wenn man ihm beide Beitragsnummern zugänglich macht.
--- Zitat von: seppl am 14. Oktober 2019, 21:04 ---Übrigens: Wenn die Erinnerung abgewiesen wurde, heisst das noch nicht, dass vollstreckt wird, denn für die Vollstreckungsstelle bleibt das Problem ja bestehen.
--- Ende Zitat ---
Wäre es dann eine Option, dass Person B überhaupt nicht auf das letzte Schreiben des AG reagiert? Entstehen denn nicht aufgrund der abgewiesenen Erinnerung Gebühren? Die Personen haben ja nichts falsch gemacht. Wieso sollten sie dann dafür Gebühren zahlen?
--- Zitat von: Zeitungsbezahler am 15. Oktober 2019, 09:54 ---Ist denn die zweite Beitragsnummer per richtigem Verwaltungsakt gelöscht worden?
Gab es einen Widerspruchsbescheid dafür, daß dem seinerzeitigen Widerspruch damit abgeholfen ist?
Eine Kontolöschung ist ja kein Bescheid, oder stand da etwa ein Rechtsbehelf?
--- Ende Zitat ---
Es gab nur Schreibebriefe, keinen Aufhebungsbescheid und keine Widerspruchsbescheide - auf keinen einzigen der Widersprüche.
Siehe hier weiter oben: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.msg197213.html#msg197213
McKaber:
Was mich immer wieder erstaunt, welche Sonderwege sich der BS in die Gesetze hat schreiben lassen. In Bayern müssen Bescheide vom BS nicht zugestellt werden? Die brauchen die einfach nur bei der Post aufgeben? Unfassbare Zustände sind das.
Andy88:
Diesen Sonderweg lässt sich ja offenbar sogar das AG offen.
Andy88:
Liebe Gemeinde,
Person B hat nun einen Widerspruchsbescheid erhalten. Allerdings nicht auf alle Widersprüche sondern nur auf den letzten, nachdem ja auch die Vollstreckung eingeleitet wurde.
--- Zitat ---Ihren Widerspruch vom 03.09.2019 … gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.08.2019 weisen wir zurück.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Ihr Schreiben vom 07.09.2019 liegt uns ebenfalls vor.
--- Ende Zitat ---
Damit ist die Erinnerung an das Amtsgericht gemeint.
Neben viel allgemeinem Copy&Paste Blindetext, gehen sie auf Seite 4 auf die Gesamtschuldnerschaft ein:
--- Zitat ---…Die LRA kann sich im Zweifel aussuchen, von welchem Bewohner sie den Beitrag fordert. Es besteht daher keine Verpflichtung der RFA, das Beitragskonto auf die Namen mehrerer Bewohner zu führen. Die Aufnahme nur eines Bewohners in das Beitragskonto gewährleistet, z. B. in einem Mahnverfahren, eine eindeutige Identifikation des Betriagskontoinhabers.
…
--- Ende Zitat ---
Bei den übrigen Absätzen ist alles gespickt mit Urteilsverweisen. Worauf sie hier ihre Willkür stützen dürfen wird nicht begründet.
Seite 6:
--- Zitat ---…Da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Festsetzungsbescheid bestehen…
--- Ende Zitat ---
Und was bitte schön ausser unrechtmäßig ist es, gegen die beiden Personenen A und B parallel Festsetzungsbescheide zu erlassen, auch wenn davon nur einer vollstreckt wird?
Ebenfalls Seite 6:
--- Zitat ---gez. i. V. N.N.
--- Ende Zitat ---
Müssen Bescheide nicht immer im 4-Augen-Prinzip von zwei Personen unterzeichnet werden?
Seite 7:
--- Zitat ---Bitte überweisen Sie diesen Betrag...
--- Ende Zitat ---
Im Schreiben der Gerichtsvollzieherin stand, dass keine Zahlungen mehr direkt an den Gläubiger geleistet werden dürfen. Dem widerspricht das nun. Was unklar ist, ist ob das Vollstreckungsersuchen noch besteht, oder ob es zwischenzeitlich zurückgezogen wurde, weil man doch noch lieber diesen Widerspruchsbescheid rausschicken wollte, um die Sache sicherer zu machen.
Edit "Bürger":
Dokument-Anhänge können nicht freigeschaltet werden, da nicht vollständig anonymisiert.
Siehe u.a. auf Seite 1 linker Blattrand unten!
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und immer gewissenhafte vollständige Anonymisierung.
Das erspart Nachfragen und Nachbearbeitungen.
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