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Autor Thema: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO  (Gelesen 22647 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#15: 24. Februar 2017, 08:57
"wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist."
Die Erfahrung hat gezeigt, dass "besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art" steigen und fallen unter anderem mit dem Umfang der Klagebegründung und wie einfach es dem Richter gemacht wird.

"macht Sinn, dieses ganze Procedere der Verweigerung erneut zu beginnen?" im Sinne des GEZ-BOYKOTT, JA!

Mit "Konsequenzen", damit sind wohl Vollstreckungen des Gefängnis-Rundfunks gemeint, muss man als Nichtzahler immer rechnen. Aber mit aktiver Eigeninitiative als Widerspruchs- und Klageführer können oft derartige Konsequenzen mit rechtlichen Mitteln vermieden werden, solange das Verfahren läuft.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#16: 24. Februar 2017, 10:14
Bürger Y [...] ist weiterhin der Meinung, daß ihm im Falle eines negativen Urteils nach Abwägung der Möglichkeiten zunächst keine andere Wahl bleibt als zu zahlen.

Es gibt noch andere Möglichkeiten.

Eine davon ist, nicht zu zahlen. Die Anzahl der Verweigerer ist dermaßen hoch, dass die Vollstreckungsbehörden schon längst nicht mehr hinterherkommen und die Anzahl der "Schuldner", bei denen vollstreckt werden soll, pro Bundesland begrenzt wurde. (Dazu gibt es einen Thread im Forum, den ich nicht gefunden habe.)

Rein statistisch gesehen hast Du vermutlich eine 50-50 Chance, dass Dir keiner etwas tut, wenn Du nicht zahlst. Und je mehr Widerstand Du leistest, desto schwieriger (und teurer) wird es für die GEZ. Grundsätzlich holen die sich "ihr" Geld lieber von Leuten, die keinen Widerstand leisten.

Ergänzende Lektüre:
Der Rundfunkbeitrag gerät aus den Fugen – Vollstreckungsbehörden revoltieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19242.msg124861.html#msg124861

Mach Dir keine Sorgen, Gerte! Wer keine Angst vor der GEZ hat, ist auf dem richtigen Weg.


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G
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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#17: 24. Februar 2017, 11:46
Vielen Dank für Eure prompten Antworten,

ich fühle mich ermutigt, d.h. ich warte den zu erwartenden Gerichtsbescheid ab.  Nachdem ich ja einige Mühe auf meine Klagebegründung verwendete (54 Seiten) bin ich gespannt, wie deren Einlassung aussieht. Das zu erwartende Urteil muß ja auch entsprechende Begründungen enthalten.

@Leo
es ist nicht Angst, die mich antreibt sondern Empörung! Für mich allein wäre das Ganze überschaubar, doch in einer Lebensgemeinschaft mit einer Gefährtin bekommt die "Sache" ein anderes Gewicht, da jegliche Konsequenzen von beiden getragen werden müßten. Daß ich weiterhin Widerstand leisten will steht außer Frage! Es geht nur um das Wie.

Viele dankbare Grüße

Gerte


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S
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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#18: 24. Februar 2017, 12:57
Wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweisen würde und der Sachverhalt angeblich geklärt wäre, stellt sich die Frage warum es die Sache dann bis vor das BVerfG geschafft hat, wo ca. 50 Verfassungsgeschwerden bezüglich der Sache anhängig sind und daher der Sachverhalt noch gar nicht geklärt sein kann.
Eine mögliche Klärung könnte evtl. mittels der ausgewählten Leitverfahren erfolgen.

Siehe: Jahrespressekonferenz 2017 Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22189.msg141767.html#msg141767

Aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden, sollte auch gleich die Aussetzung des Urteils im eigenen Verfahren beantragt werden. Das dies zum Erfolg führen kann zeigt folgender Bericht:

Ergänzung 9.30 Uhr, Verhandlung VG Freiburg, Mi. 08.02.17, 11.30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21526.msg140738.html#msg140738

Zitat
Klägerin

möchte nun einen Antrag auf Aussetzung des Urteils stellen, bis über diese Verfahren vor dem BVFG entschieden ist.

Und man staune, der Richter geht darauf ein.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#19: 24. Februar 2017, 13:09
In der Justiz geht es, wie in so vielen anderen Bereichen auch, um Effizienz. Wichtig sind die Erledigungszahlen, die für Richter und Staatsanwälte ständig ermittelt werden. Wer die höchsten Erledigungszahlen hat, wird befördert. Wie die Fälle erledigt werden, ist weniger wichtig.


*******

Na, schon mal drüber nachgedacht, warum so vielen Personen vom Gericht angeboten wird, die Klage zurückzuziehen? Warum man ihnen den Rückzug schmackhaft macht (z.B. reduzierte Kosten), während gleichzeitig darauf hingewiesen wird, wie aussichtslos die Fortführung der Klage wäre?


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#20: 24. Februar 2017, 17:00
Im Beitrag Shuzi's ist eine brauchbare Vorgehensweise enthalten. Jedenfalls ist es ein gewisses Maß an "Mitwirkung"  ;)...was besser ist als tatenlos auf ein Urteil zu warten zu müssen. Ich werde Bürger Y dieselbe Vorgehensweise empfehlen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Reaktion des Gerichts sein wird.

Nochmals Dank für die Unterstützung!

Gerte


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#21: 27. Juli 2018, 08:36
Hallo,

ich hole den Fred mal wieder hoch.

Angenommen nach dem Urteil des BVerfG schreibt das VG einer fiktiven Person Z, dass es ihr nahe legt, auf Grundlage jenes Urteils, die Klage zurück zu ziehen. Nach einer Seite "blablabla" steht am Ende:

Zitat
Sollte bis dahin keine Rücknahme erfolgt sein, beabsichtigt das Gericht, über Ihre Klage durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (§§ 84 Abs. 1 und 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO), weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Auch hierzu können Sie sich, wenn Sie dies wünschen sollten, bis [Datum] äußern.

Wie sollte sich fiktive Person Z am besten Verhalten? Ziel ist, Zeit zu gewinnen und das Spiel so lange wie möglich aufrecht zu erhalten - Erfolgsaussichten sind ja nun wegen des Schandurteils = 0.

MfG

Edit "Markus KA"/ "Bürger":
hierzu auch ergänzende Information:
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177874.html#msg177874
Welche Möglichkeiten bleiben uns jetzt noch ?!!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28130.msg176976.html#msg176976
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
Dass die Erfolgsaussichten "0" seien, ist erst mal nur eine Mutmaßung. Das BVerfG hat weder alle Verfassungsbeschwerden noch alle Teilaspekte entschieden. Dies könnte/ sollte wohl auch dem VG kundgetan werden als Grund für eine Weiterbetreibung und für intensive Behandlung der noch offenen und auszuarbeitenden Punkte, so dass auch nicht mehr ohne Beteililgung der ehrenamtlichen Richter und nicht durch Gerichtsbescheid zu entscheiden wäre.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#22: 20. Dezember 2018, 21:36
W hat heute Info vom VG bekommen:
es wird erwogen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
was ist nun besser:
1) Gerichtsbescheid abwarten und dann auf mündliche Verhandlung beantragen
2) jetzt schon eine mündliche Verhandlung beantragen

danke!


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#23: 20. Dezember 2018, 23:10
Ich denke 1.

- wenn der Gerichtsbescheid positiv ist (ha ha) dann ist alles gut,
- wenn er negativ ist kann man immer noch eine Verhandlung beantragen und neue Argumente vorbringen.

und man gewinnt Zeit.

meine Meinung


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#24: 20. Dezember 2018, 23:27
Wichtig ist aber nicht auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, sonst kann man sie nicht mehr beantragen. Also die Frage "Sind sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne (vorherige) mündliche Verhandlung einverstanden?" (o.ä.) sehr genau lesen. Ich schreibe dann auch mal sinngemäß. "Ja stimmt, der Fall ist eigentlich ziemlich simpel. Gern dürfen Sie den Festsetzungsbescheid durch einen Gerichtsbescheid aufheben."
Damit ist man rechtlich auf der sicheren Seite, dass es kein Verzicht ist, weil ein Verzicht auf die Verhandlung nicht an eine Bedingung (Aufheben) geknüpft sein darf.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

w
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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#25: 21. Dezember 2018, 16:15
Also doch eher antworten? Das Schreiben kam auch per Einschreiben...

Es steht "sie erhalten hiermit Gelegenheit, zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen".

Also könnte ich antworten, wie du empfiehlst:
"Gerne könne Sie die Festsetzungsbescheide per Gerichtsbescheid aufheben, falls das Gericht zu einem anderen Urteil kommt, würde ich nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichten..."

Oder so ähnlich? Oder muss ich mehr schreiben?


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#26: 21. Dezember 2018, 17:01
also doch eher antworten? Das Schreiben kam auch per Einschreiben...

...also, wenn überhaupt, dann sind unabdingbar 1. eine förmliche Zustellung (gelber Umschlag) und gleichzeitig 2. das Vorhandensein einer Rechtsbehelsfbelehrung. Wenn eins von beiden fehlt, reagierst Du nur noch freiwillig. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung würde ich als sehr wichtig einschätzen, Einschreiben oder gelben Umschlag weniger. Dem Gericht antworten kann man ja immer (und sollte man, finde ich). Es ist möglich, im Schriftsatz nichts Konkretes zu sagen und allenfalls damit "einverstanden" zu sein, dass die Bescheide des Beklagten aufgehoben werden.^^

Meinem Straßenmitbewohner wollte das VG auch an den Karren fahren mit einer ähnlichen Aufforderung zu einer abschließenden Äußerung. Zwar war der gelbe Umschlag beeindruckend, aber es fehlte eine Rechtsbehelfsbelehrung. Wir haben immerhin geantwortet (der Brief kam ja auch offiziell an) und alles abgewiegelt. Ist jetzt fünf Monate her, und immer noch läuft die Klage; es kam sogar ein formloses Schreiben wg Termin für Akteneinsicht. Ich hatte mir damals gleich gedacht, dass das wohl so eine Finte der sächsischen VG-Kammer war, die aber sicherlich auf einem Misthaufen in Köln gewachsen und über dunkle Kanäle (von Prozessbetrug wollen wir nicht sprechen) auf den Schreibtisch der Kammer gekommen war.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#27: 21. Dezember 2018, 17:13
eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht vorhanden...

ich würde dann mal so antworten:

In ihrem Schreiben haben Sie mich gebeten binnen 2 Wochen zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.

Ich würde mich damit einverstanden erklären, wenn die Festsetzungsbescheide des Beklagten aufgehoben werden. Ansonsten halte ich eine mündliche Verhandlung für unabdingbar.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#28: 21. Dezember 2018, 19:31
oder ist es doch besser nicht/bzw. anders zu antworten?


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#29: 21. Dezember 2018, 20:44
...damit es klar wird: das Gericht bittet Dich ganz freundlich nur um eine Stellungnahme dazu, ob Du das Verfahren beenden willst mit Hilfe eines Gerichtsbescheids oder nicht.

Wir (ich und Straßenbewohner) neigen in der Tat den Gedanken oben in https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15184.msg185690.html#msg185690 und https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15184.msg185691.html#msg185691 zu. Das Mätzchen mit dem "wenn Sie die Festsetzungsbescheide usw. aufheben, bin ich vollstens einverstanden" würde ich mir aber verkneifen, zumal ich nicht weiß, ob der Richter mit dieser Sorte von Ironie klar kommt und nicht vielmehr irgendeinen spezifischen Verfahrensschritt darin erblickt. z.B. plötzlich eine Klagerücknahme, weil er einen Beschluss, der die  Festsetzungsbescheide aufheben wird, mit 99% Wahrscheinlichkeit nicht fassen wird und weil Juristen in der Regel nicht logisch denken, sondern mit jedem Schluss auch den Umkehrschluss für richtig halten.

Da nichts über Deine Klagepunkte hier steht, hier nur ein Allgemeinplatz:
Nach derzeitiger Erfahrungslage kannst Du hauptsächlich nur Zeit schinden. Es stehen noch viele Verfassungsbeschwerden an und ein EGMR-Verfahren ist in Vorbereitung. Vielleicht tut sich auch für Dich was. Gezahltes Geld ist weg. Nicht gezahltes Geld kannst Du immer noch zahlen, ohne dass Dich das zuviel gekostet hat. Die Gerichtskosten nimmst Du ja schon jetzt in Kauf. 

Viel Glück & viel Erfolg!


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