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Autor Thema: Fragen zum Beitragsservice > Finanzierungsbasis, Gewerkschaft, etc.  (Gelesen 10197 mal)

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Meine Antwort bezieht sich auf den Behördenstatus, der nicht benötigt wird. Dass BS nicht berechtigt ist, sondern die LRA, steht außer Frage, aber die Zwangsvollstreckung wird ja quasi in Auftrag gegeben, das machen die nicht selbst. So wie es im §10(6) steht. Demnach muss die zuständige LRA den Auftrag geben, nicht der BS.


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Meine Antwort bezieht sich auf den Behördenstatus, der nicht benötigt wird.
So einfach ist das aber nicht; eine Nicht-Behörde hat keine hoheitlichen Befugnisse.

In dem Augenblick, wo die LRA auch den Sender integrierend beinhaltet, handelt es sich um eine nach §4, Fußnote 2, Körperschaftsteuergesetz, unzulässige Mischform.

Aufgrund der europarechtlichen Einsortierung sämtlicher Rundfunkunternehmen ins Wettbewerbsrecht, ist der Sender ein Betrieb gewerblicher Art.

Europarecht steht über nationalem Recht, so daß das Wettbewerbsrecht hier vorrangig zu beachten ist. Das nationale Recht wiederum schreibt dann, daß ein Betrieb gewerblicher Art keine hoheitliche Befugnis hat. Daraus folgt, daß die LRA insgesamt jedenfalls dann keine hoheitlichen Rechte haben kann, wenn sie mit dem Sendebetrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 390
Meine Antwort bezieht sich auf den Behördenstatus, der nicht benötigt wird.
So einfach ist das aber nicht; eine Nicht-Behörde hat keine hoheitlichen Befugnisse.

In dem Augenblick, wo die LRA auch den Sender integrierend beinhaltet, handelt es sich um eine nach §4, Fußnote 2, Körperschaftsteuergesetz, unzulässige Mischform.

Aufgrund der europarechtlichen Einsortierung sämtlicher Rundfunkunternehmen ins Wettbewerbsrecht, ist der Sender ein Betrieb gewerblicher Art.

Europarecht steht über nationalem Recht, so daß das Wettbewerbsrecht hier vorrangig zu beachten ist. Das nationale Recht wiederum schreibt dann, daß ein Betrieb gewerblicher Art keine hoheitliche Befugnis hat. Daraus folgt, daß die LRA insgesamt jedenfalls dann keine hoheitlichen Rechte haben kann, wenn sie mit dem Sendebetrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Weder der sog. Staatsvertrag noch das Vorspiegeln einer Behörde seitens GEZ ist im Gesetz verankert. Ergo, illegal. Wenn es anders ist, sollen die uns das erstmal beweisen. Es könnte hier ein Anfangsverdacht Amtsanmaßung und Urkundenfälschung bestehen. Ev. wird Mr. X das mal zur Anzeige bringen....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2015, 23:51 von Alpha667«

  • Beiträge: 3.234
Wo genau spielen die LRAs oder der BS Behörde? Es ist der LRA per Gesetz erlaubt, die rückständigen Beiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren einzutreiben. Dazu gehört alles, von der Information über Mahnung bis zum Festsetzungsbescheid sowie Widerspruchsbescheid und die Zwangsvollstreckung. Ob die LRAs mit BS sich an die übrigen Gesetze halten oder nicht, hat nichts mit vorspielen von Behördenstatus zu tun, sondern liegt an der Auslegung der Gesetze seitens örR, die wir ganz anders auslegen. Dagegen können wir vorgehen. Wenn man Vorwürfe macht und zur Anzeige bringen will, müssen schon gerichtsfeste Beweise vorliegen, dass jemand gegen ein Gesetz verstossen hat.


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@Roggi
Auf BS wie auch LRA ist nimmer eine wirksame Übertragung hoheitlicher Befugnis erfolgt, weil sie in der heutigen Zeit nimmer erfolgen darf.

Magst Du nicht zur Kenntnis nehmen, daß lt. Bundesrecht ein Betrieb gewerblicher Art kein Betrieb hoheitlicher Art sein darf, da Mischformen unzulässig sind?

Magst Du ferner nicht zur Kenntnis nehmen, daß Europarecht als höherrangigeres Recht den Rundfunk und damit alle im Bereich Rundfunk tätigen Unternehmen ins Wettbewerbsrecht gestopft hat?

Magst Du weiterhin aus dem Inhalt beider Absätze nicht die Schlußfolgerung ziehen, daß alle Rundfunkunternehmen auf eigene Rechnung wirtschaften, damit Betriebe gewerblicher Art führen und damit folglich keine hoheitlichen Befugnisse haben?

Magst Du ferner nicht erkennen, daß die EU im Handels- und Wettbewerbsrecht die alleinige Regelungsbefugnis hat und anderslautendes nationales Recht gegenstandslos wird, da die EU nicht zwischen den verschiedenen Rechtsformen unterscheidet und alle gleichbehandelt?

Magst Du nicht akzeptieren, daß es im Wettbewerbsrecht keine Zahlungspflicht für eine Leistung geben kann, die ein Bürger nimmer beauftragt hat?

Im Europathema wurde bereits ausgeführt, daß der EuGH die Auffassung der EU-Kommission mitträgt, wonach eine nationale Regelung unangewandt bleiben muß, wenn seine Anwendung bewirken würde, daß Europarecht nicht angewandt werden könnte.

Ist es wirklich so schwer, sich in die Richtlinien, Verträge und Urteile des EuGH mal selber einzulesen?

Beantworte Dir mal nur für Dich folgende Frage:

Warum zieht die EU in Bezug auf die (dt.) ÖRR die Schrauben an?

1.) die EU-Mitgliedsländer vereinbarten einheitliche Wettbewerbsregeln für alle; wer hält sich nicht dran? -> die dt. ÖRR

2.) die EU führt ab 2005 eine Beihilfeverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen ihres ÖRR; wer wird dann noch immer nicht wach? -> die dt. ÖRR;

3.) die EU erläßt in 2007 die Richtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste, also im Jahr des Abschlusses des Beihilfeverfahrens; die verbindlich in nationales Recht umzusetzen ist; wer kapiert nix? -> die dt. ÖRR;

4.) die EU erläßt in 2010 die kodifizierte Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, die ab diesem Zeitpunkt alleinig gültig ist und zusammenfassend alle Reglungen enthält, die seither getroffen wurden, (deshalb "kodifiziert"); diese Richtlinie enthält erstmals einen Bestimmung zur Unterbindung unlauterer Geschäftspraktiken der Rundfunkunternehmen; muß ich fragen, wer noch immer nix begriffen hat? -> die dt. ÖRR;

5.) die EU erläßt mit Gültigkeit ab 1. Januar 2015 neue Mehrwertsteuerbestimmungen, die in einem Markt tätige Unternehmen am Ort ihres Dienstleistungsempfängers ausnahmslos zur Zahlung von Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer zwingt;

6.) die EU erläßt in 2014 die Richtlinie 2014/104/EU über Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und räumt darin jeder natürlichen wie juristischen Person das Recht auf vollen Schadensersatz ein, auf Euro und Cent plus Zinsen, die sie, (die natürliche oder juristische Person), auf Grund des wettbewerbsrechtlichen Fehlverhaltens eines oder mehrerer Unternehmen erlitten hat; wer wird wohl auch hier weiter schlafen? -> vermutlich die dt. ÖRR, die noch immer meinen, sie hätten die Rechte und Befugnisse aus 1971.

Ich erinnere nochmals daran, daß die EU beim Handels- und Wettbewerbsrecht das alleinige Sagen hat.

Das nächste, was seitens der EU kommt, ist eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung der dt. ÖRR hinsichtlich eines Kartells, da die verschiedenen LRA/Sender dem Wettbewerbsrecht unterstehen, aber gemeinsame Sache machen, was mit dem Wettbewerbsrecht nicht vereinbar ist, da jede LRA/Sender ein eigenständiges Unternehmen ist. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2015, 17:20 von pinguin«
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Das europäische Wettbewerbsrecht halte ich für sehr vielversprechend im Kampf gegen die Zwangsabgabe. Aber das hat nichts mit dem Behördenstatus zu tun. Möglicherweise ist der Behördenstatus nicht von Belang, was die Zwangsabgabe betrifft, sondern der Behördenstatus ist wichtig, was die Zwangsvollstreckungen betrifft.


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@Roggi

Man sollte alles im Gesamtpaket betrachten; höheres Recht überlagert das niedere Recht und macht dieses niedere Recht fallspezifisch gegenstandslos.


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s
  • Beiträge: 38
Person S hat Ende letzten Jahres Klage gegen den RBB erhoben und dabei auf Roggi's Widerspruchspunkte gesetzt.

Person S Klage-Begründung in den wichtigsten Punkten in Kurzform:

•      grundsätzliche Verfassungswidrigkeit durch mehrfache formelle und materielle Verstöße    des RBStV gegen das Grundgesetz
•      Verstoß gegen Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG)
•      Verstoß gegen die Informationsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 GG)
•      der Rundfunkbeitrag entspricht nicht den verfassungs- und finanzrechtlichen Vorgaben einer Beitragserhebung und ist nicht mehr hinreichend deutlich von einer Steuer abgrenzbar
•      der Umfang des öffentlich rechtlichen Rundfunks geht weit über den Grundversorgungsauftrag hinaus
•      mit dem Beitrag wird Kriegspropaganda im öffentlich rechtlichen Rundfunk unterstützt
•      fehlende politische Neutralität des öffentlich rechtlichen Rundfunks
•      der Rundfunkbeitrag und seine Mittelverwendung sind demokratisch nicht legitimiert, die Staatsfreiheit und Staatsferne ist nicht gegeben
•      Verletzung der Religions- und Gewissensfreiheit des Klägers
•      Verstoß des RBStV gegen das Zitiergebot
•      Verwendung des Rundfunkbeitrag für zweckentfremdete Leistungen
•      mehrfacher Verstoß gegen europäisches Recht
•      der Säumniszuschlag ist unbegründet, da vor Erhalt der Bescheide gar keine Gelegenheit bestand Rechtsmittel einzulegen

Die EU-Argumente von pinguin sind äußerst interessant, so dass Person S überlegt die Klage um diese wichtigen EU-rechtlichen Punkte zu erweitern. Die bisherigen Klagepunkte werden vom VG Berlin abgeschmettert. Nur das Europarecht wird zum Erfolg führen, da diese nicht entkräftet werden können.

Zitat
die EU erläßt mit Gültigkeit ab 1. Januar 2015 neue Mehrwertsteuerbestimmungen, die in einem Markt tätige Unternehmen am Ort ihres Dienstleistungsempfängers ausnahmslos zur Zahlung von Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer zwingt

Zitat
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Diese Punkte sind völlig ausreichend! Es stellt sich die Frage, ob überhaupt vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden darf/soll. Falls es zur mündlichen Verhandlung vor dem VG Berlin kommt, wird Person S diese Frage stellen (müssen).


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Bitte beachten, dass der RBStV seit 2013 gilt, die neuen europäischen Mehrwertsteuerbestimmungen ab 2015.


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@Sommerflieder
Bitte nichts überstürzen.

Roggi schrieb es bereits, der Punkt der Mehrwertsteuer ist noch nicht diskutabel, weil sie erst seit Anfang 2015 erhoben werden muß und hier garantiert noch keine Zahlen vorliegen werden.

Bei allem anderen bitte ich Dich, in den zig-fach verlinkten bzw. genannten EU-Unterlagen selber zu suchen; nur der Gesetzestext hat rechtliche Gültigkeit. Außer freilich der Inhalt des Interviews der damaligen EU-Medienkommissarin, denn weiter steht keiner in der Materie drin; da dieses Interview öffentlich zur Verfügung steht, wäre es auch überlegenswert, dieses bei Bekanntgabe der Quelle einer Klage anzufügen.


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