@Roggi
Auf BS wie auch LRA ist nimmer eine wirksame Übertragung hoheitlicher Befugnis erfolgt, weil sie in der heutigen Zeit nimmer erfolgen darf.
Magst Du nicht zur Kenntnis nehmen, daß lt. Bundesrecht ein Betrieb gewerblicher Art kein Betrieb hoheitlicher Art sein darf, da Mischformen unzulässig sind?
Magst Du ferner nicht zur Kenntnis nehmen, daß Europarecht als höherrangigeres Recht den Rundfunk und damit alle im Bereich Rundfunk tätigen Unternehmen ins Wettbewerbsrecht gestopft hat?
Magst Du weiterhin aus dem Inhalt beider Absätze nicht die Schlußfolgerung ziehen, daß alle Rundfunkunternehmen auf eigene Rechnung wirtschaften, damit Betriebe gewerblicher Art führen und damit folglich keine hoheitlichen Befugnisse haben?
Magst Du ferner nicht erkennen, daß die EU im Handels- und Wettbewerbsrecht die alleinige Regelungsbefugnis hat und anderslautendes nationales Recht gegenstandslos wird, da die EU nicht zwischen den verschiedenen Rechtsformen unterscheidet und alle gleichbehandelt?
Magst Du nicht akzeptieren, daß es im Wettbewerbsrecht keine Zahlungspflicht für eine Leistung geben kann, die ein Bürger nimmer beauftragt hat?
Im Europathema wurde bereits ausgeführt, daß der EuGH die Auffassung der EU-Kommission mitträgt, wonach eine nationale Regelung unangewandt bleiben muß, wenn seine Anwendung bewirken würde, daß Europarecht nicht angewandt werden könnte.
Ist es wirklich so schwer, sich in die Richtlinien, Verträge und Urteile des EuGH mal selber einzulesen?
Beantworte Dir mal nur für Dich folgende Frage:
Warum zieht die EU in Bezug auf die (dt.) ÖRR die Schrauben an?
1.) die EU-Mitgliedsländer vereinbarten einheitliche Wettbewerbsregeln für alle; wer hält sich nicht dran? -> die dt. ÖRR
2.) die EU führt ab 2005 eine Beihilfeverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen ihres ÖRR; wer wird dann noch immer nicht wach? -> die dt. ÖRR;
3.) die EU erläßt in 2007 die Richtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste, also im Jahr des Abschlusses des Beihilfeverfahrens; die verbindlich in nationales Recht umzusetzen ist; wer kapiert nix? -> die dt. ÖRR;
4.) die EU erläßt in 2010 die kodifizierte Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, die ab diesem Zeitpunkt alleinig gültig ist und zusammenfassend alle Reglungen enthält, die seither getroffen wurden, (deshalb "kodifiziert"); diese Richtlinie enthält erstmals einen Bestimmung zur Unterbindung unlauterer Geschäftspraktiken der Rundfunkunternehmen; muß ich fragen, wer noch immer nix begriffen hat? -> die dt. ÖRR;
5.) die EU erläßt mit Gültigkeit ab 1. Januar 2015 neue Mehrwertsteuerbestimmungen, die in einem Markt tätige Unternehmen am Ort ihres Dienstleistungsempfängers ausnahmslos zur Zahlung von Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer zwingt;
6.) die EU erläßt in 2014 die Richtlinie 2014/104/EU über Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und räumt darin jeder natürlichen wie juristischen Person das Recht auf vollen Schadensersatz ein, auf Euro und Cent plus Zinsen, die sie, (die natürliche oder juristische Person), auf Grund des wettbewerbsrechtlichen Fehlverhaltens eines oder mehrerer Unternehmen erlitten hat; wer wird wohl auch hier weiter schlafen? -> vermutlich die dt. ÖRR, die noch immer meinen, sie hätten die Rechte und Befugnisse aus 1971.
Ich erinnere nochmals daran, daß die EU beim Handels- und Wettbewerbsrecht das alleinige Sagen hat.
Das nächste, was seitens der EU kommt, ist eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung der dt. ÖRR hinsichtlich eines Kartells, da die verschiedenen LRA/Sender dem Wettbewerbsrecht unterstehen, aber gemeinsame Sache machen, was mit dem Wettbewerbsrecht nicht vereinbar ist, da jede LRA/Sender ein eigenständiges Unternehmen ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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