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Autor Thema: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung  (Gelesen 26843 mal)

J
  • Beiträge: 9
Person A und B hatten eine Vollstreckungsankündigung erhalten und sind gegen die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens angegangen da keine Zustellung eines Bescheids erfolgte welchem widersprochen werden könnte. Es wurden lediglich Mahnungen/Zahlungsaufforderungen in den Briefen des Beitragsservice wiedergefunden und direkt entsorgt.

Daraufhin haben A und B einen weiteren Drohbrief von der Finanzbehöre erhalten. Person A und B wollen keinesfalls aufgeben, jedoch werden sie in Kürze ins Ausland verreisen und die Antwort auf den Drohbrief muss vorher noch schnell erledigt werden damit die Frist nicht versäumt wird.

Tipps bzw. Anregungen wären wirklich wünschenswert.

Der Drohbrief befindet sich im Anhang. (#)

Danke Euch allen bzw. an's Forum.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2015, 05:40 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.741
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Den Aussagen bzgl. der Erfordernis einer Substantiierung des Bestreitens des Zugangs der Bescheide stehen diese hoch- bis höchstinstanzlichen Entscheidungen entgegen:

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

vergleiche auch
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
über die "Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


Ebenfalls als mögliche Anregung explizit im Zusammenhang mit fehlender Zustellung/ Bestreiten des Zugangs der Vollstreckungsgrundlage (Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe)
GEZ-Vollstreckung (nach Bundesländern)
http://gezvollstreckung.npage.de/gez-vollstreckung.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2015, 23:48 von Bürger«
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G
  • Beiträge: 1.548
An die sogenannte "Zugangsfiktion drei Tage nach Aufgabe zur Post" sind enge Bedingungen geknüpft, die der BS gar nicht einhalten kann, da er die Briefe nicht selbst aufgibt.
Das VG Schleswig-Holstein hat das erkannt: (Beschluss AZ 4B 41/14)

Zitat
[...] Im vorliegenden Verfahren wird lediglich im Rahmen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen im Verhältnis zwischen Antragstellerin und der Vollstreckunsbehörde das Vorliegen wirksamer Leistungsbescheide geprüft. [...]
Es ist gerichtsbekannt, dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk nicht zugestellt werden. [...]
Es ist aber weiterhin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- bzw. Beitragsbescheide des NDR nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden. Daher reicht in diesem Fall auch ein unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs aus, um von einer fehlenden Bekanntgabe auszugehen.
[...]

http://www.docdroid.net/ryt7/vgsh1.pdf.html

und hier:(Beschluss AZ 4B 3/15)

Zitat
[...] Im vorliegenden Verfahren wird lediglich im Rahmen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen im Verhältnis zwischen Antragstellerin und der Vollstreckunsbehörde das Vorliegen wirksamer Leistungsbescheide geprüft. [...]
Es ist gerichtsbekannt, dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk nicht zugestellt werden. Eine Bekanntgabe nach § 110 Abs. 2 S. 1 LVwG (Zugangsfiktion) scheidet auch aus, da gemäß § 110 Abs. 2 S. 3 LVwG die Zugangsfiktion nicht gilt, wenn der Bescheid nicht zugegangen ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller (unsubstantiiert) vorgetragen, die Leistungsbescheide nicht erhalten zu haben. Die Beweislast für den Zugang trägt die Behörde. Ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs ist erst dann erforderlich, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (Kopp/Ramsauer VwVfG 13. Auflage 2012, §41 Rn. 43 m.w.N.).
Es ist aber weiterhin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- bzw. Beitragsbescheide des NDR nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden. Daher reicht in diesem Fall auch ein unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs aus, um von einer fehlenden Bekanntgabe auszugehen.
[...]

http://www.docdroid.net/st64/beschluss-vg-schleswig-holstein.pdf.html



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2015, 19:13 von seppl«

J
  • Beiträge: 9
Es gibt Neuigkeiten.  Am 11.06.2015 könnten A+B folgenden Brief aufgesetzt haben:

Zitat
Sehr geehrter Herr xxx,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21.05.2015, in dem Sie auf meine Einwendungen gegen die Vollstreckungsankündigung der Kasse.Hamburg vom 24.03.2015 antworten.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass mein Schreiben vom 19.04.2015 entgegen Ihrer Auffassung nicht als Widerspruch auszulegen ist, da es sich bei der Vollstreckungsankündigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Das Schreiben dient der Darlegung substanzieller Vollstreckungshindernisse, bevor es zu rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahmen und/oder einer gerichtlichen Klärung der vorliegend angekündigten Vollstreckungssache kommt. Damit wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, der Ihnen obliegenden Prüfpflicht (s. unten) des Sachverhalts nachzukommen.

....
......usw.

A+B haben desweiteren noch Beschlüsse eingefügt und halt klar gemacht das die Bescheide nicht eingegangen sind und mit höchstrichterlichen Urteilen argumentiert.


------------------------------------------------

Der Brief vom 11.06.2015 wurde ignoriert. Stattdessen erhielten A+B die Bitte - folgende Vermögensauskunft (siehe Anhang) innerhalb 14 Tagen ausgefüllt zurück zu senden. Falls nicht, hat es die Konsequenz das die Daten woanders hergeholt werden (NSA :-)) (siehe Scan).

Nun, wie sollten A + B nun darauf reagieren?

A+B haben ein P-Konto und haben aufgrund neuangefangener selbständigkeit inkl. 2 Kindern Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze. Aus anderen Fällen jedoch mitbekommen friert das FA mögl. Guthaben wie z. B. Umsatzsteuer-Rückzahlung ein bzw. zuviel bezahlte Einkommenssteuer aus Vorjahren, welche noch anstünden.

Wenn die ÖR also sowieso das Geld bekommen, lohnt sich das alles überhaupt?

Ich möchte anmerken, dass der Brief vom FA erst am 20.10. im Briefkasten war. Hat also ziemlich lange gebraucht um das Schreiben von A+B einfach zu ignorieren, obwohl eingeräumt wurde, dass Einwände möglich sind, siehe letztes FA Schreiben vom 19.04. - 2. Seite.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2015, 22:33 von Bürger«

r
  • Beiträge: 55
Wenn Person A+B der Bettelbrief keine Ruhe lässt, könnte ein Gespräch vor Ort bei der Finanzbehörde helfen. Gespräche von Angesicht zu Angesicht können manchmal Wunder bewirken. Man könnte noch einmal persönlich den aufgesetzten Brief zeigen, weitere Gerichtsurteile zum Thema Zugangsfiktion mitnehmen. Dann könnte man auch auf einer Antwort pochen, warum die Finanzbehörde trotz nicht zugestelltem Bescheid vollstrecken möchte. Man könnte fragen, wie die Behörede ihre eigenen Bescheide zustellen und warum dies mit ziemlicher Sicherheit per Postzustellungsurkunde erfolgt. Weiter könnte man fragen, warum sie überhaupt diese Aufgabe für den Beitragsservice übernehmen und ob sie von diesem mit Instruktionen für den Fall von Widerstand beim Bürger instruiert worden sind. Im Klartext könnten Person A+B fragen, warum die Mitarbeiter bei solchen Machenschaften überhaupt mitmachen und wieso sie damit das Willkürsystem in Deutschland persönlich unterstützen (Sie sind Teil unserer Gesellschaft und möchten auch fair behandelt werden!).

Ein bisschen gutgläubig, aber einen Versuch ist es wert: Ich würde immer erst einmal an den Menschen und sein Gewissen appellieren. Schließlich machen Sie sich mit Ihrem Handeln mitschuldig, obwohl sie wohl nie zur Rechenschaft gezogen werden. Für den Mitarbeiter der Finanzbehörde wäre es auch nicht wirklich schwer das Richtige zu tun. Er bräuchte das Vollstreckungsersuchen mit dem Hinweis auf einen fehlenden Bescheid einfach nur zurückgehen lassen.


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A+B bedanken sich für die Tipps und fragen sich folgendes.

Falls die Zwangsvollstreckung unaufhaltbar ist und A+B zahlen müssen. Ist es möglich eine erneute Zwangsvollstreckung abzuwehren bzw. es nicht dazu kommen zu lassen?

Auf die letzten zwei Festsetungsbescheide wurde mit Widerspüchen reagiert. A+B haben jedoch statt eines Widerspruchbescheids 1x Infobrief und einen weiteren Festsetzungsbescheid erhalten.

Wurde schon irgendwo ein fiktiver Fall behandelt, indem eine Zwangsvollstreckung mit Zahlung erledigt wurde und anschließend weiterhin die Zahlung verweigert wurde? Ich meine, gibt es rechtlichen Halt an den sich die Vollzugsbehörden halten?


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g
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Wie ist das hier weitergegangen?


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Es wurde noch nichts bezahlt und es ist auch noch nichts passiert.


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K
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Gibt es Neuigkeiten u dieser Sache?

Und eine Frage: Ich habe irgendwo gelesen, dass das Finanzamt ohne richterlichen Beschluss nur Steuern pfänden darf. Außer es handelt sich um eine Behörde im Rahmen des Amthilfeersuchens um Zwangsvollstreckung beim Finanzamt nachfragt.

Stimmt das so?
Wenn ja: Wo steht dies?

In der AO und ZPO habe ich nichts gefunden.


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KnutK
Schreib eine Anfrage an Finanzamt. Die müssen antworten. Wenn du keine Antwort kriegst, schreib an nächst höhere Behörde, bis du die Antwort kriegst.


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N
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Moin,
Person N ist seit heute auch der Besitzer eines solchen Briefes der Finanzbehörde Hamburg.
Person N möchte gern darauf gesittet antworten und benötige dementsprechend Hilfe.
Kann Person N  das geschriebene so absenden??
Danke und beste Grüße


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K
  • Beiträge: 63
@Nuada hört sich sehr gut an!

Nebenbei: Person P sucht Hamburger, die zeitnah in der selben Sache als Zeugen mit Person P persönlich bei der Kasse.Hamburg vorstellig werden können.


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A+B teilen mit, dass heute ihr P-Konto gepfändet bzw. Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet wurde. A teilt mit, dass er trotz Pfändung noch normal mit seiner EC-Karte im Supermarkt bezahlen konnte. Ich empfehle dringend ein P-Konto. Eine Vermögensauskunft werden A+B nicht erteilen, auch wenn das Gefängnis und anschließende Arbeitslosigkeit bedeutet.


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Pfändungsschutz für Girokonten

- Nach Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) steht Ihnen ab 1. Juli 2015 ein monatlicher Freibetrag von 1.073,88 Euro zur Verfügung, der nicht gepfändet werden darf.

- Unterhaltsverpflichtungen erhöhen den Freibetrag derzeit um 404,16 Euro für den ersten Unterhaltsberechtigten und um jeweils 225,17 Euro für den zweiten bis fünften.

- Der pfändungsfreie Betrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt – unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte.


Ihr Weg zum P-Konto:
http://www.finanztip.de/girokonto/pfaendungsschutz/


@KnutK: Ich denke, aus unserer Hamburger Gruppe finden sich Begleitpersonen. Du kannst mir oder seppl gerne eine PN schicken.


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K
  • Beiträge: 63
MOIN!

Trotz meiner Einwendungen (Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung fehlen) bei der Kasse.Hamburg wurde mein Konto gepfändet.

Ich habe echt die Schnauze voll!

Diese ****** Inkassobude und die Handlanger (Kasse der Stadt), die daran auch noch verdienen, kotzen mich an!


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