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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Hamburg => Thema gestartet von: JohnRambo am 25. Mai 2015, 00:40

Titel: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: JohnRambo am 25. Mai 2015, 00:40
Person A und B hatten eine Vollstreckungsankündigung erhalten und sind gegen die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens angegangen da keine Zustellung eines Bescheids erfolgte welchem widersprochen werden könnte. Es wurden lediglich Mahnungen/Zahlungsaufforderungen in den Briefen des Beitragsservice wiedergefunden und direkt entsorgt.

Daraufhin haben A und B einen weiteren Drohbrief von der Finanzbehöre erhalten. Person A und B wollen keinesfalls aufgeben, jedoch werden sie in Kürze ins Ausland verreisen und die Antwort auf den Drohbrief muss vorher noch schnell erledigt werden damit die Frist nicht versäumt wird.

Tipps bzw. Anregungen wären wirklich wünschenswert.

Der Drohbrief befindet sich im Anhang. (#)

Danke Euch allen bzw. an's Forum.
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: Bürger am 25. Mai 2015, 05:48
Den Aussagen bzgl. der Erfordernis einer Substantiierung des Bestreitens des Zugangs der Bescheide stehen diese hoch- bis höchstinstanzlichen Entscheidungen entgegen:

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

vergleiche auch
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
über die "Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


Ebenfalls als mögliche Anregung explizit im Zusammenhang mit fehlender Zustellung/ Bestreiten des Zugangs der Vollstreckungsgrundlage (Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe)
GEZ-Vollstreckung (nach Bundesländern)
http://gezvollstreckung.npage.de/gez-vollstreckung.html
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 25. Mai 2015, 07:36
An die sogenannte "Zugangsfiktion drei Tage nach Aufgabe zur Post" sind enge Bedingungen geknüpft, die der BS gar nicht einhalten kann, da er die Briefe nicht selbst aufgibt.
Das VG Schleswig-Holstein hat das erkannt: (Beschluss AZ 4B 41/14)

Zitat
[...] Im vorliegenden Verfahren wird lediglich im Rahmen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen im Verhältnis zwischen Antragstellerin und der Vollstreckunsbehörde das Vorliegen wirksamer Leistungsbescheide geprüft. [...]
Es ist gerichtsbekannt, dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk nicht zugestellt werden. [...]
Es ist aber weiterhin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- bzw. Beitragsbescheide des NDR nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden. Daher reicht in diesem Fall auch ein unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs aus, um von einer fehlenden Bekanntgabe auszugehen.
[...]

http://www.docdroid.net/ryt7/vgsh1.pdf.html

und hier:(Beschluss AZ 4B 3/15)

Zitat
[...] Im vorliegenden Verfahren wird lediglich im Rahmen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen im Verhältnis zwischen Antragstellerin und der Vollstreckunsbehörde das Vorliegen wirksamer Leistungsbescheide geprüft. [...]
Es ist gerichtsbekannt, dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk nicht zugestellt werden. Eine Bekanntgabe nach § 110 Abs. 2 S. 1 LVwG (Zugangsfiktion) scheidet auch aus, da gemäß § 110 Abs. 2 S. 3 LVwG die Zugangsfiktion nicht gilt, wenn der Bescheid nicht zugegangen ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller (unsubstantiiert) vorgetragen, die Leistungsbescheide nicht erhalten zu haben. Die Beweislast für den Zugang trägt die Behörde. Ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs ist erst dann erforderlich, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (Kopp/Ramsauer VwVfG 13. Auflage 2012, §41 Rn. 43 m.w.N.).
Es ist aber weiterhin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- bzw. Beitragsbescheide des NDR nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden. Daher reicht in diesem Fall auch ein unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs aus, um von einer fehlenden Bekanntgabe auszugehen.
[...]

http://www.docdroid.net/st64/beschluss-vg-schleswig-holstein.pdf.html

Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: JohnRambo am 25. Oktober 2015, 02:13
Es gibt Neuigkeiten.  Am 11.06.2015 könnten A+B folgenden Brief aufgesetzt haben:

Zitat
Sehr geehrter Herr xxx,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21.05.2015, in dem Sie auf meine Einwendungen gegen die Vollstreckungsankündigung der Kasse.Hamburg vom 24.03.2015 antworten.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass mein Schreiben vom 19.04.2015 entgegen Ihrer Auffassung nicht als Widerspruch auszulegen ist, da es sich bei der Vollstreckungsankündigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Das Schreiben dient der Darlegung substanzieller Vollstreckungshindernisse, bevor es zu rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahmen und/oder einer gerichtlichen Klärung der vorliegend angekündigten Vollstreckungssache kommt. Damit wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, der Ihnen obliegenden Prüfpflicht (s. unten) des Sachverhalts nachzukommen.

....
......usw.

A+B haben desweiteren noch Beschlüsse eingefügt und halt klar gemacht das die Bescheide nicht eingegangen sind und mit höchstrichterlichen Urteilen argumentiert.


------------------------------------------------

Der Brief vom 11.06.2015 wurde ignoriert. Stattdessen erhielten A+B die Bitte - folgende Vermögensauskunft (siehe Anhang) innerhalb 14 Tagen ausgefüllt zurück zu senden. Falls nicht, hat es die Konsequenz das die Daten woanders hergeholt werden (NSA :-)) (siehe Scan).

Nun, wie sollten A + B nun darauf reagieren?

A+B haben ein P-Konto und haben aufgrund neuangefangener selbständigkeit inkl. 2 Kindern Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze. Aus anderen Fällen jedoch mitbekommen friert das FA mögl. Guthaben wie z. B. Umsatzsteuer-Rückzahlung ein bzw. zuviel bezahlte Einkommenssteuer aus Vorjahren, welche noch anstünden.

Wenn die ÖR also sowieso das Geld bekommen, lohnt sich das alles überhaupt?

Ich möchte anmerken, dass der Brief vom FA erst am 20.10. im Briefkasten war. Hat also ziemlich lange gebraucht um das Schreiben von A+B einfach zu ignorieren, obwohl eingeräumt wurde, dass Einwände möglich sind, siehe letztes FA Schreiben vom 19.04. - 2. Seite.
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: robbierob am 25. Oktober 2015, 17:16
Wenn Person A+B der Bettelbrief keine Ruhe lässt, könnte ein Gespräch vor Ort bei der Finanzbehörde helfen. Gespräche von Angesicht zu Angesicht können manchmal Wunder bewirken. Man könnte noch einmal persönlich den aufgesetzten Brief zeigen, weitere Gerichtsurteile zum Thema Zugangsfiktion mitnehmen. Dann könnte man auch auf einer Antwort pochen, warum die Finanzbehörde trotz nicht zugestelltem Bescheid vollstrecken möchte. Man könnte fragen, wie die Behörede ihre eigenen Bescheide zustellen und warum dies mit ziemlicher Sicherheit per Postzustellungsurkunde erfolgt. Weiter könnte man fragen, warum sie überhaupt diese Aufgabe für den Beitragsservice übernehmen und ob sie von diesem mit Instruktionen für den Fall von Widerstand beim Bürger instruiert worden sind. Im Klartext könnten Person A+B fragen, warum die Mitarbeiter bei solchen Machenschaften überhaupt mitmachen und wieso sie damit das Willkürsystem in Deutschland persönlich unterstützen (Sie sind Teil unserer Gesellschaft und möchten auch fair behandelt werden!).

Ein bisschen gutgläubig, aber einen Versuch ist es wert: Ich würde immer erst einmal an den Menschen und sein Gewissen appellieren. Schließlich machen Sie sich mit Ihrem Handeln mitschuldig, obwohl sie wohl nie zur Rechenschaft gezogen werden. Für den Mitarbeiter der Finanzbehörde wäre es auch nicht wirklich schwer das Richtige zu tun. Er bräuchte das Vollstreckungsersuchen mit dem Hinweis auf einen fehlenden Bescheid einfach nur zurückgehen lassen.
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: JohnRambo am 31. Oktober 2015, 20:15
A+B bedanken sich für die Tipps und fragen sich folgendes.

Falls die Zwangsvollstreckung unaufhaltbar ist und A+B zahlen müssen. Ist es möglich eine erneute Zwangsvollstreckung abzuwehren bzw. es nicht dazu kommen zu lassen?

Auf die letzten zwei Festsetungsbescheide wurde mit Widerspüchen reagiert. A+B haben jedoch statt eines Widerspruchbescheids 1x Infobrief und einen weiteren Festsetzungsbescheid erhalten.

Wurde schon irgendwo ein fiktiver Fall behandelt, indem eine Zwangsvollstreckung mit Zahlung erledigt wurde und anschließend weiterhin die Zahlung verweigert wurde? Ich meine, gibt es rechtlichen Halt an den sich die Vollzugsbehörden halten?
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: gezbäh am 08. März 2016, 18:54
Wie ist das hier weitergegangen?
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: JohnRambo am 08. März 2016, 22:38
Es wurde noch nichts bezahlt und es ist auch noch nichts passiert.
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: KnutK am 29. März 2016, 16:19
Gibt es Neuigkeiten u dieser Sache?

Und eine Frage: Ich habe irgendwo gelesen, dass das Finanzamt ohne richterlichen Beschluss nur Steuern pfänden darf. Außer es handelt sich um eine Behörde im Rahmen des Amthilfeersuchens um Zwangsvollstreckung beim Finanzamt nachfragt.

Stimmt das so?
Wenn ja: Wo steht dies?

In der AO und ZPO habe ich nichts gefunden.
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: boykott2015 am 29. März 2016, 16:46
KnutK
Schreib eine Anfrage an Finanzamt. Die müssen antworten. Wenn du keine Antwort kriegst, schreib an nächst höhere Behörde, bis du die Antwort kriegst.
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: Nuada am 30. März 2016, 22:17
Moin,
Person N ist seit heute auch der Besitzer eines solchen Briefes der Finanzbehörde Hamburg.
Person N möchte gern darauf gesittet antworten und benötige dementsprechend Hilfe.
Kann Person N  das geschriebene so absenden??
Danke und beste Grüße
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: KnutK am 05. April 2016, 14:29
@Nuada hört sich sehr gut an!

Nebenbei: Person P sucht Hamburger, die zeitnah in der selben Sache als Zeugen mit Person P persönlich bei der Kasse.Hamburg vorstellig werden können.
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: JohnRambo am 10. April 2016, 14:56
A+B teilen mit, dass heute ihr P-Konto gepfändet bzw. Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet wurde. A teilt mit, dass er trotz Pfändung noch normal mit seiner EC-Karte im Supermarkt bezahlen konnte. Ich empfehle dringend ein P-Konto. Eine Vermögensauskunft werden A+B nicht erteilen, auch wenn das Gefängnis und anschließende Arbeitslosigkeit bedeutet.
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: Nichtgucker am 10. April 2016, 15:05

Pfändungsschutz für Girokonten

- Nach Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) steht Ihnen ab 1. Juli 2015 ein monatlicher Freibetrag von 1.073,88 Euro zur Verfügung, der nicht gepfändet werden darf.

- Unterhaltsverpflichtungen erhöhen den Freibetrag derzeit um 404,16 Euro für den ersten Unterhaltsberechtigten und um jeweils 225,17 Euro für den zweiten bis fünften.

- Der pfändungsfreie Betrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt – unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte.


Ihr Weg zum P-Konto:
http://www.finanztip.de/girokonto/pfaendungsschutz/ (http://www.finanztip.de/girokonto/pfaendungsschutz/)


@KnutK: Ich denke, aus unserer Hamburger Gruppe finden sich Begleitpersonen. Du kannst mir oder seppl gerne eine PN schicken.
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: KnutK am 23. April 2016, 20:30
MOIN!

Trotz meiner Einwendungen (Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung fehlen) bei der Kasse.Hamburg wurde mein Konto gepfändet.

Ich habe echt die Schnauze voll!

Diese ****** Inkassobude und die Handlanger (Kasse der Stadt), die daran auch noch verdienen, kotzen mich an!
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: KnutK am 26. April 2016, 12:52
Moin!
Ich habe eine kleine Frage.

In Hamburg beruft sich die Kasse.Hamburg  bei der Pfändung auf den § 35 HmbVwVG i.V.m. §§ 309 ff. AO.

Was hat die AO damit zu tun?

Denn:

Abgabenordnung (AO)
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils
(Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils
(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84
(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils
(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils
(Erhebungsverfahren),
6.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
7.
die Vorschriften des Achten Teils
(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html

Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: ZusatzrenteHaetteIchAuchG am 26. April 2016, 14:59

Vielleicht findest Du hier Antworten?
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/ oder im dortigen Forum
Ohne es genau zu lesen und zu verstehen, wirst Du leider nicht herumkommen.
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: Nichtgucker am 26. April 2016, 15:56
@ Knut

Bring' am Donnerstag, 28.04.16, zum Runden Tisch http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18071.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18071.0.html) Deine Unterlagen mit. Vielleicht ist wieder RA Thorsten Bölck da, der dann einen Blick darauf werfen kann.

Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: KnutK am 26. April 2016, 17:27
Ja, mache ich.

Ach übrigens: Das mit der AO würde bekräftigen was ich irgendwo gelesen habe... Die Finanzbehörde (Kasse.Hamburg) darf eigenmächtig (ohne Gerichtsbeschluss) nur Steuern pfänden.
Wenn das tatsächlich so ist... -ich glaube aber kaum, dass ich der erste Hamburger bin, der darüber gestolpert ist.
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: HamburgerJurist_vs_NDR am 26. April 2016, 17:35
Person M wird am Donnerstag, 28.04.2016, auch beim Runden Tisch in Altona dabei sein und ist sowohl Verwaltungsrechtler als auch Steuerrechtler. Ein AKTIVER Mitstreiter mehr beim Runden Tisch.

UND KEINE Panik!! Solange das Vollstreckungsersuchen noch beim zuständigen SB (Forderungsmanagement Team K43) liegt, und nicht beim Vollstreckungsaußendienst (Team K 452), ist noch einiges möglich. UND: "Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es wieder heraus." Freundlich sein und schleimen, besonders bei den hübschen Bürobienen, die dort arbeiten  ;)

Person M hat seit April 2015 mit der Kasse.Hamburg zu tun und "fetzt" sich seitdem mit dem obersten NDR-Justitiar. Die Schriftsätze umfassen mindestens 15 Seiten (Rechtsprechung, Literatur, auch Sekundärliteratur). Als Feedback vom NDR kommen maximal 8 Seiten und NUR Textbausteine. Es macht zurzeit richtig Spaß und ist so unterhaltsam, weil die Argumentation des NDR immer widersprüchlicher wird.

Mal schauen, wie lange die Kasse.Hamburg noch stillhält und dem juristischen Geplänkel noch zusieht.

Grüße aus Barmbek-Nord
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: TVfrei am 26. April 2016, 20:42
In Hamburg beruft sich die Kasse.Hamburg  bei der Pfändung auf den § 35 HmbVwVG i.V.m. §§ 309 ff. AO.
Was hat die AO damit zu tun?

Die gleichen Zweifel werden auch beim Thema
Zuständigkeit Finanzamt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15801.0.html

angesprochen.
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: KnutK am 27. April 2016, 08:55
Genau!
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass ein Jurist darüber nicht gestolpert ist.
Aber irgendwie ist es offensichtlich! Oder?
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: homo sapiens am 17. Juli 2016, 20:53
Hallo liebe GEZ-Boykottfreunde,
hier schreibt ein Hamburger und mir ging's genauso wie im obigen Fall. Lange erfolgreich gegen die Abzocke gewehrt, aber dann von der Kasse Hamburg eine Zwangsvollstreckung/Kontopfändung bekommen. Widersprüche dagegen wurden von der Behörde einfach ignoriert, Olaf Scholz's Leute handeln völlig losgelöst von Recht und Gesetz. Darauf hin eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Person bei der Kasse Hamburg in die Wege geleitet und gleichzeitig eine Anfrage nach dem Hamburger Transparenzgesetz gestellt bez. fehlender, rechtl. Titel, etc.
Heute Post bekommen, meine Anfrage wäre mit Kosten von 250,00 Euro verbunden, wenn ich daran interessiert sei. Sagt mal, wo leben wir hier eigentlich?
Ein Bürger verlangt eine Auskunft bei einem rechtlich, völlig dubiosen Vorgehen einer Behörde und wird dafür noch abgezockt.
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: Minka227 am 16. November 2018, 14:31
Moin zusammen,
Vorweg. Person X kennt sich rechtlich so gut wie gar nicht aus. Auf alle Schreiben vom Rundfunkbeitrag (außer dem letzten vor einem Monat) sowie 2 Schreiben der Stadt Hamburg (Aufforderung zur Zahlung) hat Sie nicht reagiert. Auf das letzt Schreiben vom Rundfunkbeitrag hat Sie diesem mitgeteilt, dass Sie seit Juni 2015 Bafög bezieht und gerne eine genaue Auflistung haben möchte, wie sich die Beiträge zusammen setzten. Bisher kam keine Antwort.

Jetzt hatte Person X heute beigefügtes Schreiben im Briefkasten und fragt sich, wie darauf reagieren?
Person X bezieht seit Juni 2015 bis heute und auch die nächsten 2 Jahre Bafög. Einkommen ist auf 450€ Basis vorhanden.
Macht es Sinn der Stadt mitzuteilen, dass er mit dem Rundfunkbeitrag im Gespräch ist?

Kann jemand Person X einen Ratschlag geben?
Danke!
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: Markus KA am 16. November 2018, 16:01
Jetzt hatte Person X heute beigefügtes Schreiben im Briefkasten und fragt sich, wie darauf reagieren?
Person X bezieht seit Juni 2015 bis heute und auch die nächsten 2 Jahre Bafög. Einkommen ist auf 450€ Basis vorhanden.
Macht es Sinn der Stadt mitzuteilen, dass er mit dem Rundfunkbeitrag im Gespräch ist?
Es könnte immer von Vorteil sein die LRA und Finanzbehörde schriflich per Einschreiben mit einer Kopie des BAföG-Bescheides zu informieren und bei der LRA gleich Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5  RBStV zu stellen.

Hierzu auch:
Re: Festsetzungsbescheid > rückwirkend Bafög-Befreiung beantragen? (+Fristfrage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15494.msg103310.html#msg103310 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15494.msg103310.html#msg103310)
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: faust am 16. November 2018, 16:07
... das ist nicht gut, Person X hat möglicherweise zu lange  >:D gewartet.

Im Sinne meines Vorredners darf ich in diesem besonderen Fall ergänzen:
Befreiung vor allem  RÜCKWIRKEND  (ja, das ist  - wohl bis 3 Jahre - möglich) beantragen, vorausschauend sowieso.

Zwei Fragen am Rande (nur wenn Zeit dafür ist):

1) Wie sah das Schreiben aus, auf das Person X reagiert hat?
2) Wie sah das Schreiben aus, auf das sich das hier gepostete bezieht?

... VIEL ERFOLG  (#) !!!
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: Markus KA am 16. November 2018, 16:21
Interessanterweise scheint die Finanzbehörde immer von "Ankündigung" und "Aufforderung" zu sprechen.
Die vorliegenden Schreiben scheinen auch keine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten, um dem Adressaten keine Möglichkeit des Rechtschutzes anzubieten, man will ja dass er bezahlt und keine rechtlichen Mittel gegen die Finanzbehörde wegen einer möglichweise rechtswidrigen Forderung einsetzt.

Es könnte in einem fiktiven Fall schon vorgekommen sein, dass auf derartige Schreiben zur schriftlichen Klärung des Sachverhaltes mit einem entsprechenden Widerspruch reagiert worden ist.

Hierzu auch:
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=3846307E842849D8DEF23CE90123E7B0.jp20?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVGHA2013rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=3846307E842849D8DEF23CE90123E7B0.jp20?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVGHA2013rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs)
 
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: Minka227 am 16. November 2018, 16:41
Zwei Fragen am Rande (nur wenn Zeit dafür ist):
1) Wie sah das Schreiben aus, auf das Person X reagiert hat?
2) Wie sah das Schreiben aus, auf das sich das hier gepostete bezieht?

zu 1) Das waren die ganz normalen Standard Schreiben vom Rundfunkbeitrag. "Letzte Chance zur Zahlung der Beiträge in Höhe von XXX €"
Person X hat  wie gesagt bisher keine Antwort drauf erhalten. Macht es in diesem Zuge Sinn der kasse.hamburg dies zu schreiben. Hat Person X jetzt eigentlich eine Verpflichtung -ob rechtens oder nicht -gegenüber der Stadt Hamburg zum einen Teil und dem Rundfunkbeitrag zum anderen? Die 300+ Euro sind nämlich nur ein Teil von der gesamt Forderung. Diese beträgt mehr als 1000 €.

zu 2) na das Schreiben der Stadt ist doch als Bild verfügbar.

Wie sol Person X weiter reagieren?

Edit "Markus KA":
Bitte die bereits gestellte Frage nicht wiederholen und die Beiträge auf die gestellte Frage lesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: GesamtSchuldner am 16. November 2018, 23:07
Wenn der BS=Beitragsservice hier mehr als 1000 € gefordert hat und die Stadt jetzt "nur" ca. 350€ vollstrecken will, kann es gut sein, dass der BS den BaföG-Empfang seit Juni 2015 bereits berücksichtigt hat und die seit 06/15 angeforderten Beiträge bereits storniert  hat. Das wäre ja für bis zu 3,5 Jahre und würde ca. 700 bis  735€ ausmachen, die nicht mehr zu zahlen wären.

Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: tigga am 16. November 2018, 23:21
Interessanterweise scheint die Finanzbehörde immer von "Ankündigung" und "Aufforderung" zu sprechen.
Die vorliegenden Schreiben scheinen auch keine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten, um dem Adressaten keine Möglichkeit des Rechtschutzes anzubieten, man will ja dass er bezahlt und keine rechtlichen Mittel gegen die Finanzbehörde wegen einer möglichweise rechtswidrigen Forderung einsetzt.

Es könnte in einem fiktiven Fall schon vorgekommen sein, dass auf derartige Schreiben zur schriftlichen Klärung des Sachverhaltes mit einem entsprechenden Widerspruch reagiert worden ist.

Hierzu auch:
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=3846307E842849D8DEF23CE90123E7B0.jp20?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVGHA2013rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs (http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=3846307E842849D8DEF23CE90123E7B0.jp20?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-VwVGHA2013rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs)

Es kommt immer eine "Ankündigung" und "Aufforderung". Wenn man sich daraufhin nicht meldet und nichts bezahlt, wird eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erstellt.
Ich empfand diese Ankündigung als sehr hilfreich. So hat man noch Zeit etwaige Konten einzurichten und sich mit anderen noch näher zusammenzuschließen zwecks Schlachtplan.

Die Rechtsmittel sind dann im eigentlichen Vorgang vorhanden. Erst wenn man eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vor sich liegen hat, kann man reagieren. Alles davor sind nur Infobriefe.
Titel: Re: Finanzbehörde Hamburg Vollstreckungsankündigung Zahlungsaufforderung v. Pfändung
Beitrag von: LECTOR am 20. November 2018, 21:14
Wie soll Person X weiter reagieren?
Man könnte die Kasse.HH darauf hinweisen, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckungen nicht vorliegen - am besten direkt persönlich vorstellig werden und Zeugen mitnehmen. Freundlich und dezidiert vortragen.