"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen
Gelbes Schreiben von GV - Zahlungsaufforderung - Wie reagieren?
Hvska:
Hallo an Alle.
Ich bin neu hier und habe mich bereits so gut es geht durch die Unmengen an Threats gearbeitet, bin aber immernoch nicht ganz sicher, wie die ganze Sache für einen ähnlichen fiktiven Fall aussehen könnte.
Dürfte ich also den vorliegenden fiktiven Fall mal kurz erweitern bzw. etwas umbauen.
Sagen wir nun wir betrachten den Fall der ersten WG, ohne dass Q ausgezogen ist.
Also Q hat im Vollstreckungsbescheid vom GV eine Summe X seit Anfang 2014 (seit seinem Einzug/Meldung beim Einwohnermeldeamt; mit Angabe von Etage und Wohnungslage) zu zahlen. Jedoch hat der Mitbewohner F bis zum Auszug Mitte 2014 bezahlt, was auch fair aufgeteilt wurde. F meint sich zu erinnern, dass Q in diesem Beitragskonto auch namentlich genannt wurde. Nach dem Auszug von F und der Mitnahme des Beitragskontos, wurden keine ´Bescheide´erhalten. Die Gründe könnten verschiedene sein (u.a. dass bei offener Haustüre, häufiges Szenario (es wurden mehrfach die Kellerabteile aufgebrochen, Kellertür vom Haus auch nicht immer abgeschlossen; ebenso Wohnungstüren) die Briefkästen offen zugänglich sind etc.), wäre dies eigentlich wichtig innerhalb der kommenden Kommunikation von Q mit dem GV oder dem BS?
Jedenfalls gibt es im Schreiben des GV für Q nun die erneute Zahlungsaufforderung für diesen Zeitraum, was die gesamte Sache als reine Farce aussehen lässt. Soweit kurz der erste Teil der neuen Fiktion.
Nun ist die 2 wöchige Frist des gelben Schreibens bereits fast verstrichen. Wie sollte sich nun Q genau dem GV gegenüber verhalten? In dessen Schreiben sind wie in vielen formulierten Fällen zu lesen, keine Formfehler erkennbar.
Und was wären dann die weiteren Schritte?
Danke schonmal für hoffentlich unterstützende Antworten.
Grüße - Hvska
Miklap:
Rein hypothetisch:
Q müsste den GV beweisen, dass für diese Wohnung bereits von F bezahlt wurde.
Dabei spielt es keine Rolle ob es sch um eine WG handelte oder wer bezahlt!
Sollte der BS nun für diese Wohnung von einem anderen Bewohner eine Beitrag verlangen wollen,
sollte zuerst ein Bescheid mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung für diese Zwangsabgabe zugestellt werden...
Gegen diesen man Widerspruch einlegen kann (das sollte aber ein GV wissen!).
Das einfachste wäre, dem GV dieses zu erklären und darauf hinzuweisen, dass er zur Mithilfe verpflichtet ist.
Des weiteren sollte erwähnt werden, dass der RBSTV mit der jetzigen, allg. bekannten Situation bedenklich in Frage steht und erst höchstrichterlich beschieden werden muss, BEVOR eine Zahlungspflicht mit den Gesetzen zu vereinbaren wäre...
Wenn Q einen Bescheid bekomen könnte, kann Q als Empfänger entscheiden, wie er weiter verfahren möchte!
Wenn Q einen Bescheid bereits ordnungsgemäß zugestellt bekommen hätte, wäre bereits entsprechend verfahren worden...
Basta!
Der GV ist auch zur Akteneinsicht verpflichtet...
Hvska:
Danke für die schnelle Antwort.
Ich habe dazu verschiedene Fragen.
Was bedeuted eine "ordnungsgemäß zugestellter Bescheid" genau?
Und selbst wenn Q gegenüber dem GV beweißt, dass F, für sagen wir 0,5 Jahre bezahlt hat bzw. für die Wohnung, dann fehlt ja immernoch der Rest der Zeit. In der Zeit gäbe es möglicherweise folgende Varianten.
Szenario A: Q einigt sich mit der gesamten WG den Rest zu zahlen, wobei ein Teil der WG "befreit" ist. Wie sollte dabei Q bzw. dessen WG mit den bereits zusammengekommenen Gebühren verfahren? Gäbe es für Q denn eine andere Variante sich zu verhalten?
Szenario B: Q ist gemeinsam mit F aus der Wohnung ausgezogen. Da Q aber nur innerhalb des Hauses umgezogen ist, hat dieser keine Notwendigkeit gesehen, dies beim Einwohnermeldeamt zu melden, da ja Adresse gleichgeblieben ist. Q wohnt also in einer neuen WG, in der seit dieser Zeit ein Beitragskonto besteht. Dies müsste Q dann ja auch innerhalb der Kommunikation mit dem GV erwähnen. Wäre hierbei ein etwaiger Formfehler, zb die Ummeldung beim Umzug innerhalb des Hauses, gegeben?
Welche der Szenarien wäre für Q mit welcher erwartenden Konsequenz/Ausgang denkbar?
Des Weiteren, wäre bei der Klärung der Rechtssache, also der nicht richtigen Grundlage (doppelte Berechnung um 0,5 Jahre (Szenario A) bzw. um die gesamte Zeit (Szenario B)), die 2-Wochenfrist des GV zur Überweisung des Gesamtbetrages auf sein Konto vs. eine ca. 1 Monat später angesetzter Termin einer Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft, bindend? Zu welchem Termin sollte Q spätestens mit dem GV Kontakt aufnehmen. Q hat vorher bspw. vor, sich bei etwaigen Rechtsberatungen beraten/vorbereiten zu lassen.
Danke und Grüße
Miklap:
--- Zitat von: Hvska am 10. November 2015, 19:45 ---Danke für die schnelle Antwort.
Ich habe dazu verschiedene Fragen.
Was bedeuted eine "ordnungsgemäß zugestellter Bescheid" genau?
Beweisbar übergeben gemäß § 122 AO
https://dejure.org/gesetze/AO/122.html
Und selbst wenn Q gegenüber dem GV beweißt, dass F, für sagen wir 0,5 Jahre bezahlt hat bzw. für die Wohnung, dann fehlt ja immernoch der Rest der Zeit. In der Zeit gäbe es möglicherweise folgende Varianten.
Szenario A: Q einigt sich mit der gesamten WG den Rest zu zahlen, wobei ein Teil der WG "befreit" ist. Wie sollte dabei Q bzw. dessen WG mit den bereits zusammengekommenen Gebühren verfahren? Gäbe es für Q denn eine andere Variante sich zu verhalten?
Den BS auf den "Umzug" bzw. Auszug hinweisen und auf einen erneuten Bescheid bestehen, mit Zuweisung einer neuen Beitragsnummer
um ordnungsgemäß als pflichtgemäßer Bürger endlich seine Beiträge leisten zu können!
Auf Kulanz bestehen, da man ja sofort zahlungswillig ist!
Eine andere Variante wäre auf diesen Bescheid dann zu warten, um Widerspruch einlegen zu dürfen
(...letzteres gefällt uns allen besser!)
Szenario B: Q ist gemeinsam mit F aus der Wohnung ausgezogen. Da Q aber nur innerhalb des Hauses umgezogen ist, hat dieser keine Notwendigkeit gesehen, dies beim Einwohnermeldeamt zu melden, da ja Adresse gleichgeblieben ist. Q wohnt also in einer neuen WG, in der seit dieser Zeit ein Beitragskonto besteht. Dies müsste Q dann ja auch innerhalb der Kommunikation mit dem GV erwähnen. Wäre hierbei ein etwaiger Formfehler, zb die Ummeldung beim Umzug innerhalb des Hauses, gegeben?
...pffffff... keinen Plan! Dem BS mitteilen dass man zusammen umgezogen ist und brav seine Beiträge bezahlt hat - wäre eine Alternative... !
Dann müßten aber die "Zurückgebliebenen".... ;D nachzahlen - wenn ein Bescheid FÜR DIESE Wohnung kommen sollte.
Gegen diesen hätte aber dann diese "Nachbar-Gruppe ebenfalls die Möglichkeit zu klagen!
Welche der Szenarien wäre für Q mit welcher erwartenden Konsequenz/Ausgang denkbar?
Spekulation; hängt vom Einsehen der Beteiligten ab... ???
Des Weiteren, wäre bei der Klärung der Rechtssache, also der nicht richtigen Grundlage (doppelte Berechnung um 0,5 Jahre (Szenario A) bzw. um die gesamte Zeit (Szenario B)), die 2-Wochenfrist des GV zur Überweisung des Gesamtbetrages auf sein Konto vs. eine ca. 1 Monat später angesetzter Termin einer Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft, bindend?
Hier sollte man mit dem GV reden und den Schriftverkehr (Klärung der Umstände) mit dem BS vorlegen, mit der Bitte um eine Fristverlängerung,
gemäß §802a i. V. mit § 802b:
(Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers)
http://dejure.org/gesetze/ZPO/802a.html.
Zu welchem Termin sollte Q spätestens mit dem GV Kontakt aufnehmen.
m. E. nach, für die Klärung sofort und natürlich nachdem mit dem BS mit Erfolg "verhandelt" wurde...
Q hat vorher bspw. vor, sich bei etwaigen Rechtsberatungen beraten/vorbereiten zu lassen.
Danke und Grüße
--- Ende Zitat ---
...andere Meinungen sind auch gefragt!
Hvska:
Auf in die nächste Runde.
Q hat nun beim GV angerufen und ihm erklärt, dass er bisher keine Bescheide bekommen hat und nun gern wissen will was die Grundlage des Zwangsvollstreckungsbescheids sei. Daraufhin wurde Q an eine Außenstelle des BS/MDR verwiesen um dort die Bescheide einsehen zu können bzw. die Sache zu (er)klären.
Nun frage ich mich, warum der GV Q nicht selber Akteneinsicht gegeben hat oder an das Amtsgericht verwiesen hat. Ist das überhaupt die formale Vorgehensweise oder eher nicht?
Q wird wohl dort hingehen und einen Bescheid bzw. einen neuen Bescheid "beantragen", da in dem geforderten Zeitraum sein ehemaliger Mitbewohner ja bereits teilweise für die WG bezahlt hat.
Irgendwelche Tips oder Kommentare dazu?
Sobald dann der (neue) Bescheid da ist, hat Q vor (fristgerecht 14 Tage nach dessen Erhalt) Widerspruch einzureichen.
vG - Hvska
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