Hallo und Willkommen im Forum.

A hat wohl bisher nicht ohne guten Grund die angeblichen Forderungen ignoriert (?)!
Natürlich liegt es dann nahe, dass A sich auch weiterhin wehren sollte und nun eben gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen muss.
Insbesondere sollte sich A fragen, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind. Wurden A etwaige Bescheide tatsächlich zugestellt? Nein? Dann heißt es Rechtsmittel gegen die Abgabe der Vermögensauskunft einlegen und dabei diesen Umstand anzeigen. Gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen heißt das Rechtsmittel glaube ich 'Erinnerung'.
Einfach mal die Rückseite von dem Wisch lesen. Da sollte eigentlich stehen wie das Rechtsmittel heißt und wo es einzulegen ist.
Falls die Abgabenordnung (AO) im fiktiven Bundesland greift (nochmal schlau machen), dann auch insbesondere auf § 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO hinweisen:
... im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Wenn die AO nicht greift, dann das entsprechende Pendant heraussuchen und darauf verweisen.
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