Update:
Person R hat zum laufenden Prozess am 12.01.26 eine fiktive "aktualisierte Klagebegründung" eingereicht. Auf dieses Vorhaben hat R bereits im Vorjahr nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.25 (Az. 6 C 5.24) das VG Berlin hingewiesen, ohne dass dies kommentiert wurde.
In der neuen Klagebegründung erklärt R, dass diese die alte Begründung vollständig ersetzt und das Gericht die alte - um Missverständnisse zu vermeiden - als gegenstandslos ansehen solle.
Die neue Begründung (kann auf Anfrage gerne zur Verfügung gestellt werden, wird aber hier nicht geposted) ist im Umfang deutlich erweitert und basiert in weiten Teilen auf den vom BVerwG aufgestellten Bedingungen, welche erfüllt sein müssten, um eine gröbliche Verfehlung des Funktionsauftrags aufzuzeigen, also vor allem die Analyse zahlreicher Gutachten und Studien.
Die beiden ursprünglichen Anträge:
Es wird beantragt:
- die vorgenannten Bescheide aufzuheben;
- die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
wurden zudem auf die folgenden Anträge ausgeweitet:
Es wird beantragt:
- Die Festsetzungsbescheide des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 02.09.2024 und vom 03.02.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2025 aufzuheben.
- hilfsweise festzustellen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum (April 2021 - Dezember 2024) die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht entfallen ist, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk den ihm obliegenden Funktionsauftrag gemäß § 26 Abs. 1 und 2 Medienstaatsvertrag in strukturell evidenter Weise verfehlt hat und dem Kläger deshalb kein individueller Vorteil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüberstand.
- Für den Fall, dass das Gericht die Beitragspflicht trotz festgestellter struktureller Defizite allein aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags für zwingend erachtet, wird beantragt, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 2 Abs. 1 RBStV in seiner Anwendung auf den streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
- die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Der gegnerische Anwalt könnte nun fiktiv schreiben, dass es sich hierbei um eine
Klageänderung nach §91 Abs. 2 VwGO handele und er in diese nicht einwillige.
Damit die Klageänderung erfolgen könne, müsse das Gericht der Meinung sein, die Änderung wäre sachdienlich.
Person R ist nicht der Meinung, dass es sich um eine Klageänderung handele, sondern lediglich um eine Erweiterung.
Der Hauptantrag und die bestrittenen Bescheide sind unverändert.
Der Antrag, nach §100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen, ist kein echter Antrag, sondern nur eine Anregung an das Gericht
Der hilfsweise Feststellungsantrag könnte aber wohl ein Grund für eine Klageänderung sein.
Person R hat nur 6 Wochen Zeit für eine Erwiderung. Eine Klageänderung wäre ja nicht schlimm, wenn das Gericht dies als sachdienlich erachtet.
Im Grunde sollte eigentlich klar sein, dass sich durch das Urteil des BVerwG die Rechtslage in einer Weise verändert hat, die im Verfahren nicht ignoriert werden kann, aber beim VG Berlin weiß man ja nie.
Welche Argumente könnte man entgegenhalten?