@Vogelfrei
es gibt nicht den einen Widerspruch, sondern es gibt viele
z.B.
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfreihttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.htmlz.B.
Mein Widerspruch (nur ca. 83 Seiten)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.msg89392.html#msg89392Ich bin daher etwas skeptisch, weil ich mir denke das wenn man so ein Schreiben absenden würde, sollte man auch absolut den Wortlaut verstanden und auch mit eigenen Worten erläutern können, wenn es darauf ankommt Stellung dazu zu beziehen. Ich für meinen Teil kann das aktuell nicht von mir behaupten.
Eine Person X kann die Empfehlung geben, eine Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch zu schreiben.
Und nicht direkt ein Muster zu übertragen, was nicht verstanden wird.
Was wirklich wichtig an einem Widerspruch ist, dass sind die persönlichen Gründe:
Diese Gründe beginnen dort, wo die Einschränkung des Rundfunkbeitrags beginnen. So fehlt das Geld z.B. für die Sachen, welche wichtig und besser sind für eine Person A.
Das bedeutet zum Beispiel, dass objektiv bereits 1 Cent Rundfunkbeitrag zuviel ist, wenn dieser zu Zahlen wäre, so das eine Person A dann 1 Cent fehlt und dadurch abgehalten wird z.B. ins Kino zu gehen (Kultur und Freizeit). Wichtig ist die Betrachtung was das Ziel von Rundfunk sein soll. Der Rundfunkbeitrag soll etwas abdecken was kein Grundbedürfnis ist, sondern so gesehen ein Kultur und Freizeitangebot wäre, mehr nicht, Nachrichten mal außen vor. Für reine Nachrichten und Wetter würde ja aber nicht 22.000.000 täglich benötigt.
Kultur und Freizeit kann so gesehen jeder für sich selbst gestallten, besonders dann, wenn eine Person A keinen Vorteil durch diese
Angebote hat, sondern sogar Nachteile, weil Sie sich das was für Sie wichtig ist dadurch zum Beispiel nicht mehr leisten kann. Das fängt bereits beim Essen an. Der Rundfunkbeitrag verliert sofort seine Berechtigung, wenn das der Fall ist, und eine Person A das entsprechend anzeigt.
Die allgemeine Ausrede und Rechtfertigung ist immer, das der Betrag so lächerlich klein sein, und nicht darauf abziele von anderen Angeboten abzuhalten -> das ist aber ein Wunschdenken der Personen, welche Vorteile durch diesen Beitrag haben, sieht die Realität hingegen anders aus und erfüllt der Beitrag das Abhalten, dann hat dieser keine Berechtigung.
Siehe dazu auch
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitragshttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.msg79211.html#msg79211letzt endlich stimmt es schon, die allgemeinen Gründe können mit in den Widerspruch rein, aber massgeblich sind es die persönlichen, welche entscheiden werden, über die persönlichen kommt eine Person A dann auch zu den allgemeinen ... jedoch wird es für Richter immer blöd, wenn Sie erklären sollen, was objektiv ist.
Der Rundfunkbeitrag von 17,50 ist objektiv genau 17,50 € zu hoch, weil diese 17,50 jeden Monat fehlen um die Angebote zu nutzen, welche eine Person X nutzen will. die 17,50 halten eine Person X davon ab. Da ist es gar nicht mehr nötig zu prüfen, ob die objektive Höhe dazu geeignet sei, weil diese den Tatbestand des Abhalten bereits erfüllt. Zudem diese Höhe nicht objektiv sondern nur Subjektiv betrachtet werden kann. Für eine Person B kann es sein, das diese durch 17,50 nicht von den Angeboten, welche Sie nutzen will abgehalten wird.
Aber es gibt keine Erklärung was objektiv ist oder nicht. Wer legt die Höhe fest, das kann nur jeder für sich selbst entscheiden.