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Autor Thema: Erbitte Erläuterungen zum Muster-Widerspruch von User Roggi  (Gelesen 12761 mal)

V
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Hallo,
nehmen wir mal an, da wäre eine Person X aus NRW, die regelmäßig Post vom Beitragsservice bekommt. Da sich diese Person schon mehrmals im Internet eingelesen hatte, gehen wir mal davon aus, dass sämtliche Schreiben schlichtweg ignoriert und abgeheftet wurden. Person X würde niemals auf irgendwelche unwichtigen Schreiben reagieren. Doch dann trifft ein sogenannter Feststellungsbescheid ein, bei dem das etwas anders wäre. Die mutige Person X würde sich natürlich dazu entschließen, gegen diesen Wisch einen Widerspruch zu formulieren. Also beginnt Person X damit, nachzulesen wie das geht und was man da wohl am besten schreibt. Beim Nachlesen trifft unsere Person X dann irgendwann auf folgendes Forumthema: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html Darin steht ein Beispiel für einen Widerspruch. Damit Person X aber voller zuversicht den Widerspruch in den Briefkasten werfen kann, müsste sie das Muster auch völlig verstehen, doch wie das Schicksal es so will, werden natürlich immer irgendwelche Fragen bleiben. Bestimmt wird sich Person X freuen, wenn wir ein paar Sachen aus dem Muster erörtern:

1. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Person X möchte sicher weiterhin keinerlei Zahlungen leisten, nur die Begründung aus dem verlinkten Thema erscheint problematisch. Wäre es überhaupt zwingend erforderlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch noch zu begründen, oder könnte Person X das im Zweifelsall auch weg lassen. Schließlich ist es ja ein Antrag und dieser kann entweder stattgegeben oder abgesagt werden.

Ausserdem heißt es in der Begründung des Musters: "Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme." Was genau meint der Autor wohl mit dieser Formulierung? Solange Person X keinen Bescheid bekommen würde, könnte auch kein Widerspruch erklärt und dementsprechend auch kein Widerspruchsbescheid erlassen werden. Ist dieser Satz also nicht irgendwie falsch?


2. Begründungen des Widerspruchs:
Im weiteren Verlauf des Muster-Widerspruchs folgen die Begründungen für den Widerspruch, allerdings angeführt von diesem Satz: "Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor." Der Satz ansich ist klar, allerdings erschließt sich mir nicht, ob Person X die darauf folgende umfangreiche Begründung im Widerspruch direkt mitangeben sollte, oder ob diese Gründe nur für den Fall vorgehalten werden sollten, sobald Person X zur Begründung aufgefordert würde.

Es wäre sehr nett, wenn sich User mit Erfahrungen im Themengebiet bereit erklären, ein paar Dinge zu erläutern und vielleicht Empfehlungen abgeben können. Ich schätze Person X würde sich trotz intensiver Recherche noch sehr unsicher fühlen und wäre mit der ganzen Thematik letztlich doch irgendwie überfordert. Die ganze Problematik mit dem Bescheid, Vollstreckung und Widerspruch ist sehr komplex und dieses Forum leider ziemlich unübersichtlich, so dass ich fürchte das Person X damit arge Schwierigkeiten hätte!

Bleibt nur zu Hoffen, dass Person X am Ende gute Ratgeber findet, damit sie im Zweifelsfall nicht völlig hilflos dasteht.

Mein Dank an alle, die hier so viel Hilfe leisten und Tipps geben.


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Da inzwischen viele Urteile zu verschiedenen Klagen vorhanden sind, ist auch klar, wie ein Widerspruch aussehen sollte. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gehört auf jeden Fall dazu. Alle weiteren Argumente sind nur dazu da, damit der BS erkennt, dass die Zahlung verweigert wird, weil man diese Ungerechtigkeit nicht hinnehmen will und dementsprechend einen Widerspruchsbescheid braucht, um klagen zu können. Weitere Argumente könnte man nachliefern, ist aber unnötig, weil BS in keinster Weise dem Widerspruch stattgibt. Da BS diesen Widerspruch schon tausende male bekommen hat, reagieren die mit einer Standardantwort und versenden weitere Festsetzungsbescheide. Spätestens dann sollte man denen in einem weiteren Widerspruch klarmachen, dass man gegen alle Bescheide Widerspruch einlegt und einen Widerspruchsbescheid anfordert, damit der Rechtsweg beschritten werden kann.
Dass die Rundfunkanstalten damals verhindert haben, dass geklagt werden kann, war wohl der Tatsache zu verdanken, dass erst alle Verwaltungsgerichte auf Linie gebracht werden mussten. Verhindert wurde es dadurch, dass keine Beitragsbescheide und keine Widerspruchsbescheide in angemessener Zeit ausgestellt wurden. Inzwischen gab es etliche Klagen, die aber mit sehr zweifelhaften Argumenten verloren wurden. Weitere tausende Klagen sind anhängig. Auch habe ich inzwischen zwar alle Bescheide, aber meine Klage gammelt seit Okt. 2014 bei Gericht vor sich hin. Irgendwann wird auch diese Klage abgewiesen, dann geht es nicht sofort weiter zum Bundesverfassungsgericht, sondern zum Oberverwaltungsgericht. Da auch die Oberverwaltungsgerichte Urteile der Schande raushauen, wird es wohl noch ein Weilchen dauern, bis das Bundesverfassungsgericht sich damit befassen darf. Da es viele renomierte Gutachten zum Rundfunkbeitrag gibt, die besagen, dass der RBStV nicht verfassungskonform ist, kann davon ausgegangen werden, dass er irgendwann vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gekippt wird.


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Hallo Roggi,
danke für die Antwort - und auf diesem Weg natürlich auch für den Muster-Widerspruch!

Also verstehe ich dich jetzt richtig, es empfiehlt sich aufgrund der gegenwärtigen Situation, den ganzen Text mitsamt den beiden Begründungstexten (für Aussetzung der Vollziehung & Widerspruch) im Grunde so zu nehmen? Lediglich die Datumswerte müssen natürlich entsprechend gesetzt werden. Oder habe ich dich missverstanden?

Ich bin daher etwas skeptisch, weil ich mir denke das wenn man so ein Schreiben absenden würde, sollte man auch absolut den Wortlaut verstanden und auch mit eigenen Worten erläutern können, wenn es darauf ankommt Stellung dazu zu beziehen. Ich für meinen Teil kann das aktuell nicht von mir behaupten. :-\


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Kaum einer versteht so richtig die Vorgänge, die mit dem RBStV zu tun haben. Deshalb gibt es diesen Musterwiderspruch. Das Ziel ist, dem BS klarzumachen, dass man niemals diesen unsäglichen Zwangsbeitrag freiwillig zahlen wird. Es fragt ja niemand, ob man überhaupt weiss, was man da schreibt. Selbst vor Gericht hat man den Eindruck, es wäre ein Kasperletheater, weil die Richter auf äußerst seltsame Art und Weise fremdgesteuert alle Argumente der Kläger ignorieren.
Etwas mehr Verständnis zum Thema ist erst nötig, wenn die Klage geschrieben wird. Aber auch dafür gibt es schon viele Musterklagen. Weil es vor dem Bundesverfassungsgericht sehr wohl relevant ist, dass viele Bürger sich wehren, ist es wichtig, zu Klagen. Gewinnen kann man in den ersten Instanzen nicht, aber es ist schon ein Erfolg, wenn die Klage ruhend gestellt wird.
Dadurch, dass schon alle Gerichte mit Klagen gegen den RBStV überlastet sind, ist es unwahrscheinlich, dass jemand, der jetzt Widerspruch einlegt und klagt, überhaupt noch eine Instanz weiter muss. Nach meiner Einschätzung werden keine neuen Klagen verhandelt, weil die Argumente doch immer ähnlich sind und nur das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden kann. So ist der Rundfunkbeitrag für ein halbes Jahr besser in einer Klage angelegt als beim örR. Die Klage kostet 105 Euro, Anwalt nicht erforderlich. Ein halbes Jahr Zwangsbeitrag beim örR kostet fast 120 Euro. Eine klassische Gewinnsituation, die man nur hat, wenn man sich bemüht.


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@Vogelfrei

es gibt nicht den einen Widerspruch, sondern es gibt viele
z.B.
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html
z.B.
Mein Widerspruch (nur ca. 83 Seiten)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.msg89392.html#msg89392

Zitat
Ich bin daher etwas skeptisch, weil ich mir denke das wenn man so ein Schreiben absenden würde, sollte man auch absolut den Wortlaut verstanden und auch mit eigenen Worten erläutern können, wenn es darauf ankommt Stellung dazu zu beziehen. Ich für meinen Teil kann das aktuell nicht von mir behaupten.

Eine Person X kann die Empfehlung geben, eine Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch zu schreiben.
Und nicht direkt ein Muster zu übertragen, was nicht verstanden wird.

Was wirklich wichtig an einem Widerspruch ist, dass sind die persönlichen Gründe:
Diese Gründe beginnen dort, wo die Einschränkung des Rundfunkbeitrags beginnen. So fehlt das Geld z.B. für die Sachen, welche wichtig und besser sind für eine Person A.
Das bedeutet zum Beispiel, dass objektiv bereits 1 Cent Rundfunkbeitrag zuviel ist, wenn dieser zu Zahlen wäre, so das eine Person A dann 1 Cent fehlt und dadurch abgehalten wird z.B. ins Kino zu gehen (Kultur und Freizeit). Wichtig ist die Betrachtung was das Ziel von Rundfunk sein soll. Der Rundfunkbeitrag soll etwas abdecken was kein Grundbedürfnis ist, sondern so gesehen ein Kultur und Freizeitangebot wäre, mehr nicht, Nachrichten mal außen vor. Für reine Nachrichten und Wetter würde ja aber nicht 22.000.000 täglich benötigt.
Kultur und Freizeit kann so gesehen jeder für sich selbst gestallten, besonders dann, wenn eine Person A keinen Vorteil durch diese Angebote hat, sondern sogar Nachteile, weil Sie sich das was für Sie wichtig ist dadurch zum Beispiel nicht mehr leisten kann. Das fängt bereits beim Essen an. Der Rundfunkbeitrag verliert sofort seine Berechtigung, wenn das der Fall ist, und eine Person A das entsprechend anzeigt.
Die allgemeine Ausrede und Rechtfertigung ist immer, das der Betrag so lächerlich klein sein, und nicht darauf abziele von anderen Angeboten abzuhalten -> das ist aber ein Wunschdenken der Personen, welche Vorteile durch diesen Beitrag haben, sieht die Realität hingegen anders aus und erfüllt der Beitrag das Abhalten, dann hat dieser keine Berechtigung.

Siehe dazu auch
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.msg79211.html#msg79211

letzt endlich stimmt es schon, die allgemeinen Gründe können mit in den Widerspruch rein, aber massgeblich sind es die persönlichen, welche entscheiden werden, über die persönlichen kommt eine Person A dann auch zu den allgemeinen ... jedoch wird es für Richter immer blöd, wenn Sie erklären sollen, was objektiv ist.
Der Rundfunkbeitrag von 17,50 ist objektiv genau 17,50 € zu hoch, weil diese 17,50 jeden Monat fehlen um die Angebote zu nutzen, welche eine Person X nutzen will. die 17,50 halten eine Person X davon ab. Da ist es gar nicht mehr nötig zu prüfen, ob die objektive Höhe dazu geeignet sei, weil diese den Tatbestand des Abhalten bereits erfüllt. Zudem diese Höhe nicht objektiv sondern nur Subjektiv betrachtet werden kann. Für eine Person B kann es sein, das diese durch 17,50 nicht von den Angeboten, welche Sie nutzen will abgehalten wird.
Aber es gibt keine Erklärung was objektiv ist oder nicht. Wer legt die Höhe fest, das kann nur jeder für sich selbst entscheiden.


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Hallo Roggi und PersonX,
ich hätte es ahnen müssen, dass es hier tatsächlich eine "Person X" gibt. Also nenne ich meine fortan Person VF, damit es eindeutig ein rein fiktiver Charater bleibt ;) :laugh:

back to Topic
Es tut mir Leid, aber ganz ehrlich gesagt bin ich jetzt noch verwirrter als vorher. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre ich an Person VF-Stelle nicht mehr in der Lage zu überblicken, was eigentlich in einem Widerspruch stehen muss und was nicht, und wie Wortlaut und Form korrekter Weise seien sollten. So wie ich das aktuell sehe, scheint es so, dass ein Widerspruch zwei Kriterien erfüllen sollte. Er sollte den Ausdruck "Widerspruch gegen Bescheid" beherbergen und eine aneinanderkettung von ganz viel Blabla um den voran genanten Ausdruck zu begründen. Dabei würde es keine Rolle spielen warum man widerspricht, hauptsache man tut es.

Alle Widerspruchstexte die mir hier im Forum begegnet sind zeichnen sich durch aufwändig-ausschweifende Texte mit viel Rechts- und Paragraphen-Zitaten aus. Person VF sei juristisch ein absoluter Laie und habe noch niemals etwas in diese Richtung gemacht. Beim Verfassen von eigenen Begründungen könnte sie also entweder nur eine sehr suptile Form wählen, da sie die gesetzlichen Grundlagen nicht mal alle kennt und die Zusammenhänge undurchsichtig sind. Eine Begründung für einen Widerspruchstext könnte dann nur noch so in etwa dabei herauskommen: "Mir gefällt es einfach nicht für etwas zu bezahlen, was ich gar nicht bestellt habe.". Andernfalls müsste Person VF auf Vorlagen anderer mutiger Personen zurückgreifen. Nur welche, wie und was für Risiken gingen beim Verwenden dieser Vorlagen einher? Worauf müsste sie achten? Auch die Frage, ob Begründungen ratsamer Weise ebenfalls sofort platziert werden sollten oder ob das überflüssig sei, ist bislang eher nicht erkennbar.

Ich bitte nachsichtig mit mir zu sein, ich versuche lediglich Person VF für den Fall der fälle alles nötige Wissen zusammen zu tragen.


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Es ist wirklich vollkommen egal, wie der Widerspruch begründet wird. Er wird abgelehnt, weil der Beitragservice nichts anderes entscheiden darf. Dafür sind die Gerichte zuständig. Person VF braucht sich für den Widerspruch keine großen Gedanken machen, das ist erst für die Klage wichtig.

Um nicht missverstanden zu werden: es gibt auch Widersprüche, die Erfolg haben, z.B. bei Personen, die Empfänger von Hartz4 oder anderer Sozialleistungen sind. Nur Rundfunkverweigerer und Rundfunkbeitragszahlungsverweigerer haben keine Chance beim BS und vor dem Verwaltungsgericht, weil es nun mal so ein Gesetz gibt zur Versklavung der Rundfunkverweigerer, zu Gunsten der Rundfunkteilnehmer sowie zur Profitmaximierung des örR.


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Hallo zusammen,
ich habe heute einen Brief in den Briefkasten geworfen und bin jetzt mal gespannt auf die Antwort. Vielen Dank noch einmal für die gegebenen Tipps!

Viele Grüße


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Hallo zusammen,
da bin ich wieder. Gehen wir mal davon aus Person VF hätte Post bekommen,
und zwar einen zweiten Festsetzungbescheid.
Einen Widerspruchsbescheid nicht.
Diesmal sei der Bescheid einschließlich 2015 kalkuliert, was beim ersten nicht der Fall gewesen sei.

Nun habe ich mich wieder im Forum umgeschaut und diesen Topic gefunden:
Zweiter Festsetzungsbescheid / eingeleitete Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12729.msg85557.html

Unterschied zum verlinkten Topic ist, dass im Schreiben bei Person VF nicht die Vollstreckung angekündigt wurde, sondern lediglich die Möglichkeit erwähnt wird.

Was mir jetzt aus den gegebenen Informationen nicht klar wird, sollte Person VF mit einem erneuten Widerspruch reagieren, einfach ignorieren und weiter abwarten (oder vor Panik im Kreis laufen und schreien <- vermutlich nicht  :angel:)? Meine persönliche Vermutung ist ja, da Person VF ja durch einen Beleg eines Einschreibens beweisen kann, dass der Widerspruch eingegangen ist, kann Person VF erstmal ruhig bleiben und abwarten, nur sicher bin ich mir bei meiner Vermutung nicht.

Danke und Gruß


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Immer wieder muss auf jeden Festsetzungsbescheid entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung reagiert werden. Es ist aber möglich, allen zukünftigen Festsetzungsbescheiden mit den Argumenten des ersten Widerspruchs zu widersprechen. Wenn dabei unmissverständlich klar gemacht wird, dass ein Widerspruchsbescheid für die Klage benötigt wird, sollte erstmal ruhe sein.


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Das heißt also, dass man beim Widerspruch des 2. Bescheids quasi den ersten kopieren könnte und dem vorgschaltet Formulierungen wählt die erkennen lassen, dass man die Ausstellung eines Widerspruchbescheids für die geplante Klage braucht?

P.S. Was für ein Satzmonster :o


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Also schlussfolgere ich daraus, dass Person VF:
1. erneut Widersprechen sollte
2. erneut Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen sollte
3. auf die Argumente aus dem ersten Widerspruch verweisen sollte
4. einen Widerspruchsbescheid anfordern sollte

also so:
Zitat
"[...] hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom XX.XX.2015, mir zugestellt am XX.XX.2015, Widerspruch ein. Gleichzeitig beantrage ich erneut die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom XX.XX.2015 sowie XX.XX.2015 gerichtlich entschieden wurde. Ich fordere Sie hiermit auf, mir einen Widerspruchsbescheid zukommen zu lassen. Meine Begründungen für den Widerspruch können Sie meinem Schreiben vom XX.XX.2015, bei Ihnen nachweislich eingetroffen am XX.XX.2015 entnehmen."

Würde das in die richtige Richtung gehen, oder woran sollte sich Person VF orientieren?
Wäre das ausreichend oder würden dann kritische Aspekte nicht berücksichtigt sein?

Danke und Gruß


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Ich habe erneut Widerspruch eingelegt.
Dabei habe ich auf den ersten Widerspruch hingewiesen, dann den Text des Widerspruchs kopiert, unterschrieben und ab die Post!


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Also schlussfolgere ich daraus, dass Person VF:
1. erneut Widersprechen sollte
2. erneut Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen sollte
3. auf die Argumente aus dem ersten Widerspruch verweisen sollte
4. einen Widerspruchsbescheid anfordern sollte

also so:
Zitat
"[...] hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom XX.XX.2015, mir zugestellt am XX.XX.2015, Widerspruch ein. Gleichzeitig beantrage ich erneut die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom XX.XX.2015 sowie XX.XX.2015 gerichtlich entschieden wurde. Ich fordere Sie hiermit auf, mir einen Widerspruchsbescheid zukommen zu lassen. Meine Begründungen für den Widerspruch können Sie meinem Schreiben vom XX.XX.2015, bei Ihnen nachweislich eingetroffen am XX.XX.2015 entnehmen."

Würde das in die richtige Richtung gehen, oder woran sollte sich Person VF orientieren?
Wäre das ausreichend oder würden dann kritische Aspekte nicht berücksichtigt sein?

...klingt nach meinem Ermessen und bisheriger Kenntnis korrekt.
Wie immer gilt natürlich: Keine Gewähr. Keine Rechtsberatung. ;)


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Lastschrift kündigen + Teil werden von
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Hallo zusammen,
es geht weiter. Person VF hat eine Antwort erhalten: "Ihr Rundfunkbeitrag - vielen Dank blabla. Entgegen Ihrer Auffassung...". Habe sie eingescannt und mal angehangen. Gehe ich recht in der Annahme, das die beiden nachfolgend verlinkten Beiträge das grob zusammenfassen, was Person VF nun beachten sollte?:

Die Antwort bezieht sich teilweise auf Dinge, auf die VF im Widerspruchsschreiben gar nicht eingegangen war. Ich vermute, die Antwort ist somit nicht individuell auf die Widersprüche von VF abgestimmt, sondern schlicht ein Standard-Schreiben, oder?

Wenn ich den zweiten der oben verlinkten Beiträge richtig interpretiere, dann sollte Person VF auf die Antwort am sinnvollsten seinerseits antworten mit einem Text der so oder so ähnlich lautet:

Zitat
>>> mögliche Antwort einer fiktiven Person A ;)
   
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

    bzgl. Ihres Schreibens vom ... stelle ich hiermit fest, dass dieses keineswegs als rechtskräftige Abhilfe bzgl. meines Widerspruchs zu werten ist, auch wenn Sie dies mit Ihrer Formulierung
    "Wir sehen mit diesen Erläuterungen Ihr Anliegen als geklärt an."
    gern suggerieren möchten und fordere hiermit den im Widerspruchsverfahren mir selbstverständlich zustehenden rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid ein, welchen Sie besser gleich anstelle eines solch unverbindlichen Informationsschreibens erstellt hätten.

    Vorsorglich weise ich Sie hiermit auch darauf hin, dass ich etwaige Vollstreckungsversuche Ihrerseits trotz meines Widerspruchs und Antrags auf Aussetzung der Vollziehung - welchen ich hiermit hilfsweise nachreiche bzw. nochmals bekräftige, falls ich dies im Widerspruch unterlassen haben sollte - mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren werde.

    Mit freundlichen Grüßen
...oder so ähnlich.

Habe ich das soweit richtig erkannt und geschlussfolgert?

Danke, viele Grüße und ein unbeschwertes WE


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2016, 22:49 von seppl«

 
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