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Autor Thema: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung  (Gelesen 24049 mal)

t
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Habe mal einen neuen Thread mit etwas aussagekräftigerem Titel gemacht.
Im Prinzip ist er eine Forsetzung von: Info(!??)-Post vom Gerichtsvollzieher mit angefügtem Info(!!)-Blatt vom SWR
Da könnt ihr also den Beginn dieser wunderbaren Geschichte von Person A nochmal nachlesen.

Was danach geschah und was ich euch jetzt berichten will hat doch einen gewissen Unterhaltungswert, wären die damit verbundenen Konsequenzen nicht so ernst.
Kafka lässt grüßen, aber lest selbst:

Nachdem Person A also eine Ladung zur Vermögensauskunft bekommen hat (s. alter Thread) wollte Sie folgendes Schreiben (s. Anhang hier) losschicken.
Da sich Person A das Porto sparen wollte und die angegebene Adresse im Schreiben der GV nur wenige Fußminuten entfernt ist, beschloss sie das Schreiben persönlich zuzustellen und in den Briefkasten einzuwerfen. Als Person A schließlich an besagtem Gebäude angekommen war, musste erstmal der entsprechende Eingang, der zur Adresse im Briefkopf passte, gefunden werden. Erst war sich Person A nicht sicher, ob sie vielleicht sogar an der falschen Adresse war, doch dann entdeckte sie eine provisorische Beschriftung neben einem versteckten Hintereingang:


Es musste also nur noch eine Möglichkeit gefunden werden den Brief einzuwerfen. Leider Fehlanzeige.
Nach längerer Suche (auch an der Rückseite des Gebäudes in einer Nebenstraße) musste Person A leider feststellen, dass es schlichtweg keinen Briefkasten gab!
Da es der letzte Tag der Fristwahrung war, musste der Brief aber unbedingt zugestellt werden. Also befragte Person A das Internet und fand schließlich in einigen Beiträgen die Information das Gerichtsvollzieher in ähnlichen Situationen ohne Briefkasten ihre Post manchmal direkt an die Eingangstüre heften.
Welch Ironie, dachte sich Person A und klebte den Umschlag mit Tesafilm gut sichtbar an die Türe neben dem Schild.
Zur Sicherheit ließ sie noch einen Zeugen auf dem Umschlag unterschreiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. April 2015, 01:24 von Bürger«

t
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Schließlich kam es, wie es kommen musste.
Der Brief wurde entweder bewusst ignoriert oder ihn hat wirklich jemand abgerissen.

Jedenfalls erreichte Person A nur wenige Tage später folgendes Schreiben (s.Anhang) in dem Person A mitgeteilt wurde, dass die OGV eine Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis angeordnet hat.


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Daraufhin hat sich Person A im Internet auf die Suche nach der Adresse des zuständigen Amtsgerichtes gemacht um gegen die Eintragungsanordnung Widerspruch einzulegen. Dabei stieß sie auf folgenden Beschluss, der hier mittlerweile ja auch bekannt ist:

Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 16.01.2015 zur Vollstreckung des Rundfunkbeitrages / Amtsgericht Stuttgart - AZ 2 M 57976/14

Eigentlich wollte Person A aufgrund eines nie zugestellten Titels jetzt Erinnerung gegen die Vollstreckung und Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung einlegen. Die Chancen damit durchzukommen dürften angesichts des aktuellen Beschlusses aber wohl relativ gering sein  :-[

Eine Besonderheit bei Person A zeigt jedoch, dass im Schreiben mit der Ladung zur Vermögensauskunft als vollstreckbarer Titel ein Beitragsbescheid aufgeführt wird, der nicht mal im beigefügten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice aufgelistet ist (siehe alter Thread hier)

Deswegen hat Person A nun folgende Schreiben verfasst und hätte gerne eure Meinung dazu, ob sie das so losschicken kann bzw. wo evtl. noch etwas zu verbessern wäre (Schreiben im Anhang).
Da von dem Schreiben wohl ihr Schufaeintrag abhängt ist Person A wirklich auf eure Hilfe angewiesen...  :-\

Danke und Gruß...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. April 2015, 11:45 von trox«

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Hallo liebe Boykottierende,

ich habe etwas herausgefunden was den Beschluß des Vollstreckungsgerichts für nichtig erklären sollte.
Schaut man in das LVwVfG §2 Ausnahmen des Anwendungsbereichs so findet man hier sehr eindeutig den Südwestrundfunk aufgeführt.
Das bedeutet dieses oft in dem Beschluß zitierte LVwVfG hat für den SWR keine Gültigkeit.
Bin auch gerade dran mit einem ehemaligen Beamten ein Musterschreiben für solche fälle aufzusetzen in welchem noch einige weitere Argumente für die Nichtigkeit solcher Beschlüsse sprechen.

hier noch ein link dazu
http://dejure.org/gesetze/LVwVfG/2.html

schöne Grüße
D


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Leider gibt es diese Ausnahme im Verwaltungsvolstreckungsgesetz BW nicht.
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true


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@ GEIZ ist geil,

das stimmt. Allerdings ist in §1 LVwVG die Voraussetzung beschrieben. Vorausgesetz wird ein Verwaltungsakt. Dieser wird im VwVfG §35 erst definiert.
Oder ist das nicht zutreffend?
ich bin total neu auf dem gebiet ;)


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Wir sind fast alle neu auf dem unverständlichen Gebiet des Verwaltungsrechts. Deshalb tauschen wir uns gegenseitig aus.
Da das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt, ist wahrscheinlich der Dummfunkbeitragsstaatsvertrag maßgeblich. Dort heißt es in §10
Zitat
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.


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sei also zu prüfen ob dieser Rundfunkstaatsvertrag tatsächlich ein gültiges Gesetz ist!


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sei also zu prüfen ob dieser Rundfunkstaatsvertrag tatsächlich ein gültiges Gesetz ist!

Aus diesem Grund läuft von UnerhÖRt eine Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht soll feststellen, daß der RBStV gegen die Verfassung verstößt.

Hier der Spendenaufruf:
>> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde - BVerfG Karlsruhe <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13722.0


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K
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Zitat von: AG Stuttgart v. 16.01.2015, Az. 2 M 57976/14
Als ersuchende Vollstreckungsbehörde ist in der Kopfzeile sowie nach der Grußzeile am Ende des Schreibens der Südwestrundfunk genannt (§15a Abs. 4 Nr. 1 LVwVG). Unschädlich ist die zusätzliche Nennung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (VG Koblenz Urteil vom 04.12.2014 1 K 828/14; AG Dresden Beschluss vom 27.11.2014 501 M 11711/14; a.A. LG Tübingen Beschluss vom 19.05.2014 5 T 81/14). Dieser nimmt als nicht rechtsfähige gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV lediglich ihm zugewiesene Aufgaben wahr; sein Handeln ist im Außenverhältnis der öffentlichen Rundfunkanstalt, für die er tätig wird, zuzurechnen (VG Koblenz aaO).

  • Im Außenverhältnis kann eine Zurechnung der Willenserklärung eines Dritten allerdings vernünftigerweise nur dann stattfinden, wenn dies für den Adressaten erkennbar ist (Offenkundigkeitsprinzip).
  • Beurteilungsmaßstab hierfür ist ein durchschnittlich rechtskundiger Empfänger.
  • Einem durchschnittlich rechtkundigen Empfänger kann nicht zugemutet werden, auf eigene Initiative zu erforschen, in welcher verwaltungsorganisatorischer Beziehung der Beitragsservice zu einer Rundfunkanstalt steht.
  • Dass der Beitragsservice für die jeweilige Landesrundfunkanstalt handelt, tritt aus der Perspektive eines durchschnittlich rechtskundigen Empfängers nicht eindeutig hervor.

Zitat von: AG Stuttgart v. 16.01.2015, Az. 2 M 57976/14
Erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Gebühren bedarf es nach § 10 Abs. 5 und 6 RBStV der Festsetzung der rückständigen Gebühren samt Säumniszuschlägen durch einen Bescheid.

Diese Argumentation hat keinerlei rechtliche Grundlage.

Öffentlich-rechtliche Abgaben sind gegenüber dem Bürger durch einen Verwaltungsakt festzusetzen. Erst durch die rechtsverbindliche Festsetzung wird der zunächst abstrakt entstandene Abgabenanspruch konkretisiert. Dem Bürger ist nicht zuzumuten, seine Abgabenverpflichtung selbst zu errechnen, insbesondere auch deshalb nicht, weil er dazu von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist.
Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Festsetzung als solche ist die Maßnahme, die die Behörde gegenüber dem Bürger mit unmittelbarer Außenwirkung trifft. Die Argumentation des AG Stuttgart, es bedarf erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage eines Bescheides, lässt Zweifel daran aufkommen, ob es sich gemäß dieser Argumentation bei dem Festsetzungsbescheid überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt. Denn die Frage ist: Wenn Festsetzungsbescheide nur dazu bestimmt sind, die Voraussetzungen für eine Vollstreckung zu schaffen, sind sie dann auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet? Meiner Ansicht nicht, denn die Herbeiführung der Voraussetzungen einer Rechtsfolge ist eben nicht die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge als solcher.


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Da stimme ich voll und ganz zu. Diese Fragen werden ja derzeit in der Revision gegen das Urteil des LG Tübingen vor dem Bundesgerichtshof geklärt.


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@daweed80

zu § 2 der LandesVwVfG wurde auch hier schon mal diskutiert:
Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83904.html#msg83904


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

t
  • Beiträge: 46
Person A hat soeben eine Nachricht von der Bank im Online-Banking-Account gefunden, dass die SchuFa wohl einen Eintrag vorgenommen hat.
Obwohl Person A bisher weder Post vom Amtsgericht noch von der OGV bekommen hat.
Person A wird nachher dort anrufen und versuchen rauszukriegen, was da läuft. Gepfändet wurde bisher nichts...  >:(


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Zitat von: AG Stuttgart v. 16.01.2015, Az. 2 M 57976/14
Als ersuchende Vollstreckungsbehörde ist in der Kopfzeile sowie nach der Grußzeile am Ende des Schreibens der Südwestrundfunk genannt (§15a Abs. 4 Nr. 1 LVwVG). Unschädlich ist die zusätzliche Nennung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (VG Koblenz Urteil vom 04.12.2014 1 K 828/14; AG Dresden Beschluss vom 27.11.2014 501 M 11711/14; a.A. LG Tübingen Beschluss vom 19.05.2014 5 T 81/14). Dieser nimmt als nicht rechtsfähige gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV lediglich ihm zugewiesene Aufgaben wahr; sein Handeln ist im Außenverhältnis der öffentlichen Rundfunkanstalt, für die er tätig wird, zuzurechnen (VG Koblenz aaO).

  • Im Außenverhältnis kann eine Zurechnung der Willenserklärung eines Dritten allerdings vernünftigerweise nur dann stattfinden, wenn dies für den Adressaten erkennbar ist (Offenkundigkeitsprinzip).
  • Beurteilungsmaßstab hierfür ist ein durchschnittlich rechtskundiger Empfänger.
  • Einem durchschnittlich rechtkundigen Empfänger kann nicht zugemutet werden, auf eigene Initiative zu erforschen, in welcher verwaltungsorganisatorischer Beziehung der Beitragsservice zu einer Rundfunkanstalt steht.
  • Dass der Beitragsservice für die jeweilige Landesrundfunkanstalt handelt, tritt aus der Perspektive eines durchschnittlich rechtskundigen Empfängers nicht eindeutig hervor.

Zitat von: AG Stuttgart v. 16.01.2015, Az. 2 M 57976/14
Erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Gebühren bedarf es nach § 10 Abs. 5 und 6 RBStV der Festsetzung der rückständigen Gebühren samt Säumniszuschlägen durch einen Bescheid.

Diese Argumentation hat keinerlei rechtliche Grundlage.

Öffentlich-rechtliche Abgaben sind gegenüber dem Bürger durch einen Verwaltungsakt festzusetzen. Erst durch die rechtsverbindliche Festsetzung wird der zunächst abstrakt entstandene Abgabenanspruch konkretisiert. Dem Bürger ist nicht zuzumuten, seine Abgabenverpflichtung selbst zu errechnen, insbesondere auch deshalb nicht, weil er dazu von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist.
Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Festsetzung als solche ist die Maßnahme, die die Behörde gegenüber dem Bürger mit unmittelbarer Außenwirkung trifft. Die Argumentation des AG Stuttgart, es bedarf erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage eines Bescheides, lässt Zweifel daran aufkommen, ob es sich gemäß dieser Argumentation bei dem Festsetzungsbescheid überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt. Denn die Frage ist: Wenn Festsetzungsbescheide nur dazu bestimmt sind, die Voraussetzungen für eine Vollstreckung zu schaffen, sind sie dann auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet? Meiner Ansicht nicht, denn die Herbeiführung der Voraussetzungen einer Rechtsfolge ist eben nicht die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge als solcher.

Hallo knax,

da erkannt man sofort wer eine verwaltungsrechtliche Ausbildung genossen hat. Ich kann mich Deiner Meinung nur anschließen.

Jeder Verwaltungsrechtler predigt was von dem heiligen Gral des 35 VwVfG und welch enormer hoheitlicher Eingriff in die Privatsphäre damit verbunden ist. Einzelfallentscheidung und Ermessensausübung und und und muss im Bescheid in der Subsumtion erkennbar sein..... Aber beim BS wird dies alles links liegen gelassen und irgendwie einfach alles auf den Kopf gestellt.
Am meisten ärgert mich der verdammte Säumniszuschlag und die mangelhafte Beitragskalkulation. Wie kann man 1 bis 2 Mrd. EUR daneben liegen? Jede ö-r-Kalkulation hat eine 8 % Grenze und nachvollziehbare "beitragsfähige" Kosten. Aber wer sagt was beitragsfähig ist und was nicht. In den KAG findet man hier natürlich nur zu den gängigen Themen Antworten.

Es gibt im hoheitlichen Bereich auch das Instrument der mehrjährigen Bescheide, damit werden die hoheitlichen Eingriffe auch für die Zukunft fixiert und man muss nur einen Bescheid zustellen und hätte bis zu einer Beitragsänderung ruhe mit dem Bürger, ähnlich bei der Niederschlagswassergebühr oder der künftigen "Straßenausbaubeitragsgebühr" die wohl kommen wird. Von steuerlichen Bescheiden wie die Grundsteuer oder KFZ-Steuer mal ganz zu schweigen.

Ich habe das Gefühl die wurschteln vor sich hin und die Politik und die Gerichte dulden das ohne hier einzugreifen und es auf ordentliche Beine zu stellen. Der Glaube an die "Obrigkeit" wird hier wissentlich aufs Spiel gesetzt und wird dauerhaft nicht zielführend sein.
In diesem Sinne gutes Gelingen....


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Hallo Leute,

folgende Neuigkeiten.
Person A hat jetzt offiziell einen Schufa-Eintrag!!  >:( >:( >:(

Nach einem Telefonat mit ihrer Bank wurde am 16.4. ein Schufa-Eintrag vorgenommen mit dem Vermerk:
ZPO 882c-1 ("der Schuldner [ist] seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen")

Gepfändet wurde bisher nichts, aber das finde ich schon eine extreme Dreistigkeit.
Bisher hat der Schufa-Eintrag für Person A keine Konsequenzen (Dispo wird mir weiterhin gewährt), aber sollte er nicht gelöscht werden wird dieser wohl dauerhaft gestrichen.

Am 7.4. hat Person A fristgemäß Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung sowie einstweilige Aussetzung der Vollstreckung beim Amtsgericht beantragt.
(siehe vorheriges Posting mit Kopie des Schreibens). Eventuell wurde zwar die Frist gewahrt, aber die Obergerichtsvollzieherin hatte bereits eine Eintragung beantragt (überhaupt zulässig?).

Jetzt hat Person A am 25.4. ein Schreiben vom Amtsgericht erreicht (normale Zustellung), welches einfach nur unverschämt ist.
Ich habe absolut keine Ahnung was der Inhalt dieses Schreibens sein soll und wie Person A am besten darauf reagiert, geschweige denn kann ich überhaupt lesen, was auf der Kopie steht.
Von einer Behörde so einen Klopapier-Wisch zu bekommen ist wirklich unerhört.
Wenn hier irgendwelche Graphologen anwesend sind wäre ich für deren Hilfe wirklich unendlich dankbar.

Aber seht erstmal selbst:


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