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Autor Thema: >> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde - BVerfG Karlsruhe <<  (Gelesen 82524 mal)

U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Wie war hier genau der Rechtsweg?

(1) Klage, erfolglose Gehörsrüge, Verfassungsbeschwerde?

(2) Klage, erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung, Verfassungsbeschwerde?

(3) Klage, erfolglose Gehörsrüge, erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung, Verfassungsbeschwerde?

Leider erkenne ich es in der Diskussion nicht.

War die Gehörsrüge nötig?


Richtig ist
(4) erfolglose Klage, erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung, erfolglose Gehörsrüge, Verfasssungsbeschwerde.

Wie Leo schon schrieb, ist die Gehörsrüge nötig, um den Rechtsweg vor der Verfassungsbeschwerde voll auszuschöpfen.

Siehe hierzu auch mein Thread
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg87143.html


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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

M
  • Beiträge: 448
Richtig ist
(4) erfolglose Klage, erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung, erfolglose Gehörsrüge, Verfasssungsbeschwerde.

Gehörsrüge nach dem erfolglosen Antrag auf Zulassung der Berufung? Oder wegen der Fristen gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung?

Da verstehe ich etwas nicht!


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U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
In oben von mir genannter Reihenfolge.
Gehörsrüge erst nach Abweisung der Berufung.
Es gibt nach jeder Zurückweisung eine Frist, innerhalb derer der nächste Schritt zu gehen ist.
Also alles schön der Reihe nach.  :)


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  • Beiträge: 7.306
Wie Leo schon schrieb,
Nix Leo; Ursprungstext gemäß Leo's Zitat ist von P. So viel Fairness darf schon sein.


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U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Sorry, hatte übersehen, dass es ein Zitat war.
Ehre, wem Ehre gebührt.   :laugh:


Habe dazu noch folgendes im Netz gefunden:
"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen"
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/01/rk20150113_2bvr239514.html
Hier wird - mit Paragraphen belegt - genau ausgeführt, warum die Gehörsrüge zur Ausschöpfung des Rechtsweges erforderlich ist, damit das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde annimmt.


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M
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Ja, aber:

(1) Der Beschwerdeführer rügt vor dem BVerfG eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, und

(2) das Landgericht hat offensichtlich gegen das rechtliche Gehör verstoßen.

Deswegen war in diesem Fall, wie ich verstehe, der Rechtsweg nicht ausgeschöpft.

Man braucht nicht unbedigt vor dem BVerfG einen Verstoß gegen rechtliches Gehör geltend zu machen,
und solche Verstöße sind nicht immer so offensichtlich.

So weit ich weiß, man hat für die Gehörsrüge zwei Wochen, für den Antrag auf Zulassung der Berufung einen Monat oder so. Wenn man bis zur Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wartet, ist die Frist für die Gehörsrüge versäumt. Ähnlich, wenn man auf die Ablehnung der Gehörsrüge wartet, um den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2016, 01:36 von Bürger«

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  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Zutreffend ist, dass in dem Fall das BVerfG den Beschwerdeführer rügte, die Gehörsrüge nicht beim zuständigen LG erhoben zu haben, wohl weil dieser sie von vorneherein als erfolglos ansah. Davon ausgehend, könnten wir alle unsere Klagen vor den VGen zurückziehen. Der Weg ist aber nun mal so festgelegt, ob mit Erfolgsaussicht oder ohne.

Die Gehörsrüge MUSS vor dem jeweiligen Gericht, das die Klage / Berufung ablehnte, erhoben werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Anhörungsrüge
"Die Anhörungsrüge oder Gehörsrüge ist ein besonderer Rechtsbehelf im deutschen Prozessrecht, der es erlaubt, Verstöße einer Entscheidung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend zu machen, wenn gegen die Entscheidung sonst ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Es handelt sich um einen Fall der Durchbrechung der Rechtskraft. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt werden soll, ist nur dann zulässig, „wenn gegen die angegriffene Entscheidung ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist und zuvor versucht wurde, durch Einlegung einer Anhörungsrüge (insbesondere § 321a ZPO, § 152a VwGO, § 178a SGG, § 78a ArbGG, § 44 FamFG, § 133a FGO, § 33a, § 356a StPO) bei dem zuständigen Fachgericht Abhilfe zu erreichen“."

Frist ist zwei Wochen, wie du schriebst, für die Berufung hast du 4 Wochen zur Einlegung und nochmal 4 Wochen zur Begründung. Aber wie schon gesagt, alles schön der Reihe nach. Die Berufung kommt zuerst und muss ABGELEHNT werden, damit die Gehörsrüge erhoben werden kann.


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