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Autor Thema: Vollstreckung erst nach Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung?  (Gelesen 4303 mal)

w
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Liebes Forum,

Person A fragt sich, ob ein Antrag zur Aussetzung der Vollstreckung (im Widerspruch) erst durch eine Ablehnung in einem offiziellen Widerspruchsbescheid als abgelehnt gilt.
D.h.: Erst bei Erhalt des Widerpruchbescheid, mit Ablehnung des Antrags, kann ein Gebührenbescheid vollstreckt werden.

Ich hoffe die Frage von Person A ist klar formuliert....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2015, 16:32 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die Anstalten machen es sich - wie so oft - recht einfach und leiten mitunter die Vollstreckung schon "vorfristig" ein - trotz nicht beschiedenen Widerspruchs bzw. trotz Nicht-Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Es hat den Anschein, dass eine Formulierung ähnlich der nachfolgenden etwas mehr Hemmungen seitens der Landesrundfunkanstalten aufbaut... ;)
Zitat
Sollte mein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden oder vor Verfahrensende Vollstreckung eingeleitet werden, werde ich umgehend und zu Ihren Kosten Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen.


Es gibt bei Anträgen auf "Aussetzung der Vollziehung" keine erkennbare Systematik.
Sie werden von den Landesrundfunkanstalten entweder
- bewilligt
- abgelehnt oder
- gar nicht entschieden ;)

"Versuch macht kluch" ;)

Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049

Eine Formulierung à la Höcker wie z.B.
http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruch
Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!
scheint entsprechend Erfolg gehabt zu haben, wie mich deucht... ;)
vgl. Seite 4 unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg67046.html#msg67046

Sofern die Einleitung einer Vollstreckung ohne vorherige Entscheidung seitens der "Behörde" über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolgt, darf dies wohl implizit als "Ablehnung" des Antrags gewertet werden...
...und somit die Voraussetzungen erfüllen für den beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellenden Antrag auf "Eilrechtsschutz" / Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.


Siehe u.a. auch unter
Mein Widerspruch...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13507.msg91030.html#msg91030

Der - wohl am besten schon im Zuge des Widerspruchs - an die "Behörde" gestellte Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" ist nach allgemeiner Kenntnis kostenfrei - genauso, wie der Widerspruch selbst...

...und nicht zu verwechseln mit dem zwar Ähnliches bezweckenden, jedoch erst bei akut drohender Vollstreckung an das Gericht zu adressierenden Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung"/ Antrag auf "Eilrechtsschutz" ... dessen Kosten i.d.R. einer Partei auferlegt werden.

Zu letzterem siehe bitte u.a. auch:

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html

allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php

Zitat
[...] Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder bei der Widerspruchsbehörde, ist grundsätzlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht.

Eine Ausnahme gilt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. In diesen Fällen ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht regelmäßig nur dann zulässig, wenn zuvor die Behörde einen bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat.

Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder durch die Widerspruchsbehörde gibt es nicht. Allerdings verbleibt die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. [...]

Allein dem ist schon zu entnehmen, dass *vor* einem Antrag beim Gericht der entsprechende Antrag bereits bei der "Behörde" gestellt sein sollte...


Siehe hierzu u.a. auch unter
Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9651.msg68490.html#msg68490
Schon der Blick in den Wortlaut von
§ 80 VwGO
www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
lässt den Unterschied zwischen Abs. (4) und (5) erkennen:
Zitat
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, [...]

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, [...]

Das Gericht hat somit offensichtlich lediglich den
- augenscheinlich fälschlich gestellten Antrag gem. (4) ans Gericht
"umformuliert" in einen
- Antrag gem. (5) ans Gericht
und also (vermeintlich "im Sinne" des Antragstellers) einen an das Gericht gerichteten Antrag "korrigiert".

Danach hat das Gericht augenscheinlich lediglich beschlossen, diesen Antrag abzulehnen, da offensichtlich der Anlass dafür fehlt (nämlich die Ablehnung des Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" bei der Behörde bzw. eine akut drohende/ eingeleitete Vollstreckung).


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Der Antrag sollte Aussetzung der Vollziehung sein, also nicht Vollstreckung zumindest doch vom Wortlaut her, nicht das eine Ablehnung nur wegen dem Wort möglich wird, weil es einen Antrag auf die Aussetzung der Vollstreckung vielleicht nicht gibt und die daher nicht wissen was eine Person A will.


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Person A hat im Widersruch Vollziehung/Vollstreckung als Formulierung zur Sicherheit benutzt...

also wartet Person A jetzt mal ab, falls dann die Vollstreckung doch eingeleitet wird, wird sie sich ans Verwaltungsgericht wenden, und dort auf einen fehlenden Widerspruchsbescheid hinweisen und dann, hoffentlich die Vollstreckung erstmal abwenden können.....



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Danke für die Antworten!

Person A hat nicht bei dem Rundfunkbeitrag den Antrag gestellt sondern direkt bei der Klage am VG Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Hilfsweise noch die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. Eilrechtsschutz direkt noch dabei.

Und wenn ich das richtig interpretiere wurde dieser auch zugesagt.
Auf dem beglaubigten Brief vom VG steht folgende Formulierung:

"Der Antragsgegner hat zugesagt, von einer Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag abzusehen"

Hier halte ich vor allem die Wörter "gerichtlichen Entscheidung" für sehr interessant, denn damit ist der Beitragsservice doch raus was die Aussetzung angeht?

Person A ist heute leider nicht dazu gekommen die Gemeinde oder das Gericht zu erreichen, Morgen mehr Infos.


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Okay hier weiß bei der GEZ die rechte Hand einfach wiedermal nicht was die linke tut...

Anruf bei Gericht hat klargestellt dass das Eilverfahren eingeleitet wurde und die GEZ über das Gericht angefragt hat ob Person A das Eilverfahren einstellt, wenn die zusagen dass die Vollstreckung aufgeschoben wird bis das Hauptverfahren abgeschlossen ist.
Das Schreiben geht wohl heute vom Gericht in die Post an Person A.

Warum die GEZ dann natürlich wieder eine erneute Vollstreckung beauftragt macht natürlich wenig Sinn und widerspricht dem Ganzen komplett.
Das muss Person A jetzt nur der Gemeinde klar machen bzw. der GEZ mal nach dem Puls fragen.

Der Anruf bei der Gemeinde von Person A war wieder mal ein absoluter Spaß, die haben dort einfach überhaupt keine Ahnung was die tun.
Da heißt es immer nur wir haben den Auftrag, wir vollstrecken alles andere müssen sie mit der GEZ klären.
Die haben weder irgendwelche Dokumente vorliegen außer den Vollstreckungsantrag, noch können die bzw. interessieren die sich für den Rechtsweg dahinter.
Ob das so korrekt ist weiß ich nicht aber die Person dort wirkt ziemlich überfordert mit der ganzen Sache.


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