...um noch mal auf das eigentliche Thema zurückzukommen:
Person A hat augenscheinlich
- ohne akut drohende/ eingeleitete Vollstreckung und mglw. auch
- ohne vorherigen entsprechenden Antrag bei der Landesrundfunkanstalt bzw. dortiger diesbezüglicher Entscheidung
"vorsorglich" (und somit offensichtlich nicht erfolgversprechend)
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gem.
§ 80 (4) VwGO beim
Verwaltungsgericht gestellt.
Dies ist der VwGO nach so jedoch offensichtlich nicht vorgesehen.
Person A hat hier augenscheinlich mehrere Dinge "versemmelt" und hätte sich - wie in einem ähnlichen fiktiven Fall - lieber etwas mehr einlesen sollen, wie vorgeschlagen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg63763.html#msg63763Schon der Blick in den Wortlaut von
§ 80 VwGOwww.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.htmllässt den Unterschied zwischen Abs. (4) und (5) erkennen:
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, [...]
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, [...]
Das Gericht hat somit offensichtlich lediglich den
- augenscheinlich fälschlich gestellten Antrag gem.
(4) ans
Gericht"umformuliert" in einen
- Antrag gem.
(5) ans
Gerichtund also (vermeintlich "im Sinne" des Antragstellers) einen
an das Gericht gerichteten Antrag "korrigiert".Danach hat das Gericht augenscheinlich lediglich beschlossen, diesen
Antrag abzulehnen, da offensichtlich der
Anlass dafür fehlt (nämlich die Ablehnung des Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" bei der Behörde bzw. eine akut drohende/ eingeleitete Vollstreckung).
Andere Gerichte haben in ähnlichen Fällen etwas mehr Bürgerverständnis aufgebracht und den Antragsteller um Stellungnahme gebeten, ob dieser
- den Antrag so meine, wie er ihn gestellt habe und
- ob er diesen unter dem Aspekt eines fehlenden Anlasses dennoch aufrecht erhalten wolle.
Es ist ein wenig Lehrgeld - und damit einhergehend ein Appell an die juristischen Laien, sich mit den Sachverhalten und Grundlagen auch wirklich vertraut zu machen, um nicht schon an formalen Unzulänglichkeiten zu scheitern.Eventuell hätte Person A, bevor der Beschluss rechtskräftig wurde, den Antrag mit diesem Wissen noch (kostenfrei?) zurückziehen können.
Das Kind scheint in diesem und ähnlichen fiktiven Fällen ja aber noch nicht in den Brunnen gefallen zu sein.
Das Hauptsacheverfahren ist davon wohl ohnehin nicht tangiert.
Und eine Vollstreckung scheint ebenfalls noch nicht zu drohen.
Die Antalten scheinen - so der Tenor aus anderen fiktiven Fällen hier und anderswo - bei
laufenden Verfahren die Vollstreckung ohnehin auszusetzen.Auch dies ein möglicher weiterer Grund, durchaus in Klage zu gehen.Kopf hoch + weiter