Interessant auch für fiktive Damen und Herren A-Z, die bisher noch nicht viel mit Vollstreckung etc. zu tun hatten...

Nach meinem bescheidenen Verständnis besagen die
"Gründe 2.", dass das Rechtsmittel der
"Erinnerung nach §766 ZPO" allenfalls bis bzw. bis
*vor* dem Termin zur Vermögensauskunft möglich ist...
...
danach allenfalls noch das Rechtsmittel des
"Widerspruchs nach §882d ZPO gegen die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis".
Da gegen diesen Beschluss augenscheinlich noch die
"sofortige Beschwerde" binnen einer "Notfrist" von 2 Wochen stattfinden kann, wäre dies wohl - u.U. auch mit nachfolgenden Anmerkungen - ggf. in Erwägung zu ziehen...
..ggf. auch gleich (wenigstens hilfsweise?) das besagte Rechtsmittel des
"Widerspruchs nach §882d ZPO gegen die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis" bzw. - da ja wohl die Eintragung nicht mehr nur "angeordnet", sondern bereits *erfolgt* sein dürfte, das entsprechende Rechtsmittel dagegen einzulegen.
Dies macht sehr bildhaft deutlich, wie die
Bürger hier im Zuge der Zwangsvollstreckungsverfahren über ihre Rechtsmittel im Unklaren gelassen werden.
Ansatzweise thematisiert wurde dieses Problem auch schon mal unter
mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.msg88198.html#msg88198...und bekommt hier neue Nahrung.
Unhaltbar, diese Zustände!!!In obigem fiktiven Fall bleibt mir allerdings unklar, weshalb die Begründung sich darauf bezieht, dass die Erinnerung zu spät (d.h.
*nach*) dem Termin zur Vermögensauskunft erfolgt sei, wenn doch der Fallbeschreibung gemäß die Erinnerung bereits am 22.01. - und also
*vor* dem Termin zur Vermögensauskunft am 03.02. erfolgte...
Der OGV setzte am 14.1.2015 einen Termin für die Vermögensauskunft (3.2.2015) fest.
Herr X nahm diesen Termin nicht wahr.
Herr X legte am 22.1.2015 beim Vollstreckungsgericht Erinnerung nach ZPO ein und bat um Einstellung des Vollstreckungsverfahrens mit dem Hinweis auf nicht vorliegenden Gebührenbescheid und das bekannte Urteil.
Es klingt so, als habe Herr X die "Erinnerung" gegen die angekündigte "Abgabe der Vermögensauskunft" und nicht gegen die Vollstreckung ansich eingelegt...?
Und aus diesem vermeintlichen formalen Lapsus soll ihm ein Strick gedreht werden?!??!
Je mehr ich lese, desto weniger verstehe auch ich es zugegebenermaßen...
In diesem Zusammenhang sei auch noch mal auf den ebenfalls durchaus interessanten Thread verwiesen bzgl.
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060Vielleicht ist dies ja beim Verständnis behilflich...?
Ungeachtet dessen könnte Herr X ja auch einfach mal zum Amtsgericht dackeln oder dort anrufen und freundlichst um laienverständliche Erklärung bitten, wie dieser Beschluss zu verstehen sei...
...ich glaube nicht, dass da was dagegen spricht.