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Schreiben vom OGV - Zwangsvollstreckung

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meccs:
Die Erinnerung  gegen Art und Weise §766 ZPO wurde zurückgewiesen.

Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass seine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Amtgerichtes gilt also "abgeschickt und nicht zurück bekommen = zugestellt bzw angekommen". Das ist ja tolles Ding! Hat jemand ne Meinung zu diesem "fiktiven" Fall? War auch keine Rede dass Person X da irgendwie nochmal Antworten oder was dagegen sagen kann. Gilt das jetzt einfach so?

Schreiben siehe Anhang.

mini:

--- Zitat von: meccs am 25. April 2015, 20:28 ---Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass meine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen.
--- Ende Zitat ---

Aus diesem Grund hält PersonX diese Strategie mit dem Bestreiten des Zugangs für hochriskant. Das riecht einfach zu sehr nach "Ausrede".

Das Problem ist nun, daß der Inhalt des Bescheides (erstmaliger Bescheid mit Rechtsbehelf kommt um Quartale zu spät und ist sofort Rückstandsbescheid mit Säumniszuschlägen, kein Leistungsbescheid) ja nun mangels angeblichem Nichterhalt nicht mehr angegriffen werden kann.

meccs:

--- Zitat von: mini am 25. April 2015, 20:43 ---
--- Zitat von: meccs am 25. April 2015, 20:28 ---Die Richterin am Amtsgericht meint (nach Antwort vom Beitragsservice dass meine Bescheide abgeschickt und damit zugestellt wurden) dass seine Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, die Zugansfiktion nicht entfallen lässt. Die Bescheide wurden (vom BS) zur Post gebracht und wurden von der Post nicht als unzustellbar zurück geschickt. Deswegen ist die Erinnerung zurückzuweisen.
--- Ende Zitat ---

Aus diesem Grund hält PersonX diese Strategie mit dem Bestreiten des Zugangs für hochriskant. Das riecht einfach zu sehr nach "Ausrede".

Das Problem ist nun, daß der Inhalt des Bescheides (erstmaliger Bescheid mit Rechtsbehelf kommt um Quartale zu spät und ist sofort Rückstandsbescheid mit Säumniszuschlägen, kein Leistungsbescheid) ja nun mangels angeblichem Nichterhalt nicht mehr angegriffen werden kann.

--- Ende Zitat ---
Die haben den ja aber jetzt mitgeschickt. PersonX hat den ja jetzt vorliegen, in Kopie und sieht diesen zum ersten mal da nie vorher erhalten.

mini:

--- Zitat von: meccs am 25. April 2015, 20:45 ---Die haben den ja aber jetzt mitgeschickt. PersonX hat den ja jetzt vorliegen, in Kopie und sieht diesen zum ersten mal da nie vorher erhalten.

--- Ende Zitat ---

Na dann aber Gratulation!

Dann so weitermachen, wie das PersonX hier skizziert hat:
    
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html

Das ist nun als ein "unerwartetes Geschenk" zu betrachten - und angemessen zu nutzen!

Der Tübinger Beschluß liefert dafür einige schöne zitierfähige Dinge. Nicht das Vollstreckungsersuchen angreifen (ist eher behördenintern), sondern den nicht vorhandenen Leistungsbescheid.

meccs:
Sie haben 2 Gebühren/Beitragsbescheide, welche PersonX angeblich bekommen haben sollte, sowie einen Festsetzungsbescheid als "Beweis" mitgeschickt. Fangen an mit "Sie haben ihre Rundfunkgebühren bisher nicht bezahlt." Sind das die richtigen?

Danke auch erstmal für die Antwort. PersonX hätte nicht damit gerechnet das einer so schnell reagiert. PersonX wird den Link mal genauer anschauen.

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