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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 193027 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#330: 04. Dezember 2017, 13:00
Nur also Info:

Aus der Pressemeldung einer aktuellen Entscheidung des EuGH:

Pressemitteilung Rechtssache C-413/15
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.412.01.0005.01.DEU&toc=OJ:C:2017:412:TOC

Zitat
Einer privatrechtlichen Stelle, die ein Mitgliedstaat mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut hat [...] können die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden.

Und hier die eigentliche Entscheidung dazu:
Rechtssache C-413/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=195361&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=305558

Aus Rn. 32
Zitat
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs [...]  muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann [...]

Auis Rn. 33
Zitat
[...] hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich die Einzelnen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung wie den dezentralen Stellen berufen können [...]  sondern auch – [...] – gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten. [...]

Rn. 34
Zitat
Solche Organisationen oder Einrichtungen unterscheiden sich von Privatpersonen und sind dem Staat gleichzustellen, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen oder weil sie von einer solchen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit den genannten besonderen Rechten ausgestattet wurden.

Mehr sei hieraus nicht zitiert; nochmals sei hier, siehe Rn. 34, hervorgehoben, daß im europäischen Recht bspw. juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich dem Staat zugerechnet werden.

Alle Landesrundfunkanstalten sind auf Grund ihrer Rechtsform als "Anstalt des öffentlichen Rechts" als staatsnah einzustufen, die sie national aber wegen der durch Grundgesetz und BVerfG fixierten Staatsferne nicht sein dürfen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

f

faust

Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#331: 04. Dezember 2017, 14:43
... auch deswegen also sollte Rundfunk Bundes - und nicht Ländersache sein:

Weil nur der Bund die geballte Kompetenz hat (... haben sollte), juristisch derart komplexe Materie befriedigend und konfliktfrei zu bewältigen und zu regeln !!!

Die Mainzelmännchen in den Landesparlamenten haben die offensichtlich nicht, und die Einzelrichter (... hach - welch stolzes Wort !!!) provinzieller Verwaltungsgerichte erst recht nicht.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#332: 04. Dezember 2017, 16:39
@faust

Ist nun einmal so, der Bund hat für alle EU-Belange national die volle Verantwortung, die er auch nicht auf die Länder abwälzen kann; der Bund sitzt hier mit allem finanziell im Matsch, was die Länder durch Nichtbeachtung von EU-Recht verbocken.

Denn die Nichtbeachtung europäischen Rechts darf sich nicht lohnen; siehe C-413/15, Rn. 32. -> Der weitere Bezug europäischer Fördermittel setzt Rechtstreue voraus.

Wie wollen die Länder das denn alles überhaupt überblicken, wo sie doch offensichtlich schon Mühe haben, nicht nur Änderungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zur Kenntnis nehmen, sondern auch überhaupt der eigenen Landesverfassung Folge zu leisten?

Interessant ist an dieser neuerlichen Entscheidung auch, daß der Bürger, (bspw.), nicht nur allen staatlichen Stellen unmittelbar gültige EU-Rechtsakte vorhalten kann, sondern auch allen privatrechtlichen Stellen, so sie einen Auftrag des Staates ausführen.

Alle LRA haben die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung unmittelbar selbst eigenverantwortlich einzuhalten, wie jede andere staatliche Stelle auch, weil sie als "Anstalt des öffentlichen Rechts" im EU-Recht, siehe u. a. C-413/15, Rn. 34, dem Staat zugeordnet werden.


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faust

Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#333: 04. Dezember 2017, 17:00
.. gefällt mir ausserordentlich - nur die Verantwortlichen  :police: müssens halt noch begreifen !


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#334: 08. Dezember 2017, 19:44
Nur als Info:

Rechtssache C-265/16
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-11/cp170125de.pdf

Link führt zur Pressemitteilung.

Eine Fernsehübertragung und die spätere Übertragung bspw. via Internet sind zwei technisch völlig unterschiedliche Übertragungswege; Rundfunk ist nicht Internet.

Ein Diensteanbieter, der eine Rundfunksendung im Internet anbieten möchte, braucht die urheberrechtliche Genehmigung des Rechteinhabers.

Für den dt. ÖRR heißt das, daß sie allenfalls reine Eigenproduktionen in Rundfunk und Internet anbieten dürfen, sofern ihnen für Fremproduktionen, deren Urheberschaft sie freilich nicht haben, keine Genehmigung des Urhebers vorliegt, sein Produkt auch im Internet verbreiten zu dürfen.

Zur Erinnerung an die Länder im Bunde: Internet zählt zu den Telemedien, ist kein Rundfunk und zudem Bundesrecht.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#335: 19. Dezember 2017, 13:54
Nur als Info:

Die EU-Kommission genehmigt den Zusammenschluß von Axel Springer, Porsche Digital und JV.

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8703 — Porsche Digital/Axel Springer/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2017.438.01.0004.01.DEU&toc=OJ:C:2017:438:TOC


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#336: 27. Dezember 2017, 13:26
Nur als Info:

VERORDNUNG (EU) 2017/2394 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2017.345.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2017:345:TOC

Zitat
Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien, letztere in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form;
[...]

Zitat
ANHANG

In Artikel 3 Nummer 1 genannte Richtlinien und Verordnungen

[...]
9.
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
[...]
17.
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26.
[...]
20.
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

Zitat
(47)
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) sollten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung gelten.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#337: 10. Januar 2018, 21:37
Es hat wieder Neues vom EuGH:

In Verbindung zu dem Beitrag weiter vorn hinsichtlich Rechtssache C-265/16

Kleiner Ausflug zum Europarecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg161282.html#msg161282

Rechtssache C-275/15
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1515602394489&uri=CELEX:62015CJ0275

entschied der EuGH, daß es einem Fernsehsender nicht gestattet ist, eine Fernsehsendung über Kabel oder Internet weiterzuverbreiten, auch dann nicht, wenn dieser Fernsehsender einer sog. Gemeinwohlverpflichtung unterliegt.

Heißt also konkret auch für den dt. ÖRR, wenn es seitens der Urheber einer audio-visuellen Produktion keine ausdrückliche Genehmigung hat, daß ein Fernsehsender diese Produkte einem Kabelnetz zur Verfügung stellt, ist der Zugang zum Kabel nicht gestattet.

Im europäischen Recht wird zwischen dem "Zugang zum Kabel" und der "Weiterverbreitung via Kabel" unterschieden.

Rn. 19
Zitat
Erstens geht schon aus den Worten „Zugang zum Kabel“ hervor, dass sich dieser Begriff von dem der „Weiterverbreitung über Kabel“ unterscheidet, wobei nur Letzterer im Rahmen der Richtlinie 2001/29 die Verbreitung eines audiovisuellen Inhalts bezeichnet.

Es braucht also für jeden Übertragungsweg eine separate Genehmigung des Urhebers einer audio-visuellen Produktion, daß der dieses Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellende Sendedienst dieses auf diese Weise auch darf.

Erteilt ein Urheber einem Diensteanbieter also die Genehmigung, sein Werk via Rundfunk zu verbreiten, darf dieses Werk weder von diesem Dienstanbieter noch von einem anderen Diensteanbieter weder dem Kabel bereitgestellt, noch über Kabel weiterverbreitet werden; für jeden dieser Schritte braucht es eine separate Genehmigung des Urhebers.

Der Leitsatz lautet:

Zitat
Art. 9 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und insbesondere der Begriff „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der das Urheberrecht nicht verletzt wird, wenn Werke, die von Fernsehsendern mit Gemeinwohlverpflichtungen ausgestrahlt wurden, im Gebiet der ursprünglichen Ausstrahlung umgehend über Kabel, gegebenenfalls auch mittels Internet, weiterverbreitet werden, nicht unter diese Bestimmung fällt und nicht von ihr gestattet wird.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#338: 21. Januar 2018, 12:44
Wieder was Neues:

Rn. 32
Zitat
Daraus folgt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die nationalen Gerichte ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie es so weit wie möglich unterlassen müssen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf von deren Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 122 und 123).

Rechtssache C-439/16 PPU
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184894&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1193998

Behörden wie Gerichter der nationalen Mitgliedstaaten müssen alles unterlassen, was ab dem Tage des Inkraftretens einer Richtlinie, (Verordnung), geeignet wäre, das Umsetzungsziel nach Ablauf der Umsetzungsfrist zu gefährden.

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

Zitat
Artikel 99

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 25. Mai 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2016.

Veröffentlich im EU-Amtsblatt am 4.5.2016; seit dem 24. 5. 2016 dürfen keine Maßnahmen mehr getätigt werden, die die Zielsetzung dieser Verordnung gefährden würden.


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  • Beiträge: 7.376
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#339: 22. Januar 2018, 13:37
Wieder was Neues, auch wenn die Entscheidung im Langtext noch nicht veröffentlicht ist.

Rechtssache T-670/16
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2018.022.01.0040.02.DEU&toc=OJ:C:2018:022:TOC

Der EuGH hat hier eine Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt, die seitens des damaligen Beklagten in der Sache des EU-US-Datenschutzschild angestrengt worden ist.

In diesem Beschluß wird offenbar folgendes geklärt:

Zitat
((Nichtigkeitsklage - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Übermittlung personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten - Gemeinnützige Gesellschaft irischen Rechts - Kein Schutz personenbezogener Daten für juristische Personen - Für die Verarbeitung Verantwortlicher - Klage im Namen der Mitglieder und Unterstützer - Klage im öffentlichen Interesse - Unzulässigkeit))

Der darin genannte und hier verlinkte Durchführungsbeschluß der Kommission ist lesenswert:

Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.207.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2016:207:TOC

Mehrmals in diesem Dokument wird die Zweckbindung der Datenerhebung hervorgehoben.

-> Meldedaten sind Meldedaten und dürfen für nichts anderes verwendet werden, es sei denn derjenige, zu dem diese Daten gehören, hat der weiteren Verwendung zugestimmt.


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  • Beiträge: 7.376
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#340: 17. Februar 2018, 08:23
Es hat eine vergleichsweise neue Verordnung, die für die Altersruhebezüge bei ÖRR und Co. relevant sein könnte.

Dokument nur als PDF verfügbar, nicht als HTML.

VERORDNUNG (EU) 2018/231 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R0231&from=DE


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  • Beiträge: 7.376
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#341: 29. März 2018, 11:28
Gemäß der EU-Kommission muß das Mitgliedsland mit Angabe der Gründe jeden Vorgang melden, der eine national strengere Regel vorsieht, als in einem von der EU harmonisierten Bereich bestimmt worden ist.

Zitat
[...]Artikel 114 Absatz 4 legt fest, dass ein Mitgliedstaat, der nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme der EU seine strengeren einzelstaatlichen Bestimmungen beibehalten möchte, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, der Kommission diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung mitteilt. [...]

Notifizierung gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Maßnahmen, die strenger sind als die Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Union
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2018.114.01.0011.01.DEU&toc=OJ:C:2018:114:TOC


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  • Beiträge: 7.376
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#342: 02. Mai 2018, 12:28
Es hat zwar weder etwas mit Rundfunk zu tun, noch mit Beihilfen, es sei hier aber dennoch vermerkt, weil relevant für den Datenschutz:

RICHTLINIE (EU) 2018/645 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. April 2018

zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein

(Text von Bedeutung für den EWR)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.112.01.0029.01.DEU&toc=OJ:L:2018:112:TOC

Das Besondere(?) daran ist nun, daß explizit die Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung gefordert wird und nur berechtigte Behörden überhaupt Zugriff auf jene personenbezogenen Daten haben dürfen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind.

Zitat
6.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Durchsetzungsnetz

[...]

(3)  Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie und insbesondere der in dieser Richtlinie festgelegten Ausbildungsanforderungen verarbeitet werden.

(4)   Der Zugriff auf das Netz wird geschützt. Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugriff lediglich den für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden gewähren.

(*3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“"
Zitat
Artikel 2

Die Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:
[...]

3.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Amtshilfe

[...]

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ausschließlich zum Zweck der Umsetzung dieser Richtlinie und der Richtlinien 2003/59/EG und (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) verarbeitet werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gelten die Verordnungen (EU) 2016/679 (*7 ) und (EG) Nr. 45/2001 (*8 ) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4)   Der Zugriff auf das Netz wird geschützt. Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugriff lediglich den für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und der Richtlinien 2003/59/EG und (EU) 2015/413 zuständigen Behörden gewähren.

(*6 )  Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9)."

(*7 )  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)."

(*8 )  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).“"



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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#343: 28. Juni 2018, 16:37
Zitat
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
[...]
Die jüngsten Ereignisse haben gezeigt, dass Daten auf Kosten der Privatsphäre erhoben, verarbeitet und verwendet werden können. Der Zugang zu großen Datenmengen kann dazu genutzt werden, einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Wettbewerbern zu erlangen oder gar die Medien und die öffentliche Meinung zu beeinflussen.
[...]
Stillschweigen oder Untätigkeit können nicht als Einwilligung betrachtet werden.
[...]
Vor einer Weiterverwendung der Daten für einen neuen Zweck muss der Nutzer entsprechend informiert werden und seine erneute Einwilligung erteilen, es sei denn, diese Weiterverwendung ist nach der Verordnung ohnehin rechtmäßig und zulässig.
[...]
Die neue Datenschutzregelung muss vom ersten Tag an vor Ort angewandt werden.
[...]
Die Union kann nicht hinnehmen, dass jemand durch Auswertung gezielter persönlicher Kommunikations- und Standortdaten zunächst detaillierte politische Profile seiner Bürgerinnen und Bürger erstellt und dieses Wissen anschließend nutzt, um deren politisches Verhalten zu manipulieren.
[...]

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Vollendung eines vertrauenswürdigen digitalen Binnenmarkts für alle

Beitrag der Europäischen Kommission zur informellen Tagung der EU-Staats- und Regierungschefs zum Thema Datenschutz und digitaler Binnenmarkt am 16. Mai 2018 in Sofia

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1530170830581&uri=CELEX:52018DC0320


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#344: 28. Juni 2018, 19:00
Wenn die EU die "Vollendung des Marktes" und den "Datenschutz" addressiert, kann da nichts Gutes bei herauskommen. Der EU ist der Schutz der Daten der Bürger völlig egal. Sie finanziert seit Jahren Entwicklung und Einsatz von Überwachungstechniken, hat willig den Wünschen der deutschen Bundesregierung entsprochen und eine Vorratsdatenspeicherung etabliert, die erst gerichtlich gestoppt werden musste. Sie liefert ebenso willig Passenger Name Records (PNR) von Flugreisenden und will solche auch erheben. Sie gestattet den Zugriff auf das SWIFT- System durch US-Geheimdienste. Bis heute können Daten aus Europa in den USA abgelegt werden. Die EU etabliert Zensursysteme unter dem Vorwand des Urheberrechts. Der Vorrang des Wirtschaftens ist in fast allen EU-Entscheidungen überdeutlich. Eine kleine Einführung in das Folterkabinett der hochgelobten EU folgt:

Zitat
EU finanziert Überwachungstechnik für den BND
Seit vielen Jahren versucht der BND, eine Spracherkennung zu bauen, die Telefonate durchsucht und Stimmen wiederfindet. Das Geld dafür besorgt er sich auch bei der EU.

https://www.zeit.de/digital/datenschutz/2017-02/bnd-ueberwachung-sprache-eu
Zitat
EU-Überwachungsprojekt Indect - Die volle Kontrolle
Die Europäische Union lässt forschen: Können Computer auf den Bildern von Überwachungskameras automatisch Gefahren erkennen? Alarm schlagen, wenn eine Person eine Waffe trägt, oder sich auch nur ständig nervös umsieht? Kann ein Programm dann einen Menschen identifizieren, in dem die Kamerabilder mit Datenbanken abgeglichen werden?

Was in Hollywood-Filmen bereits eindrucksvoll funktioniert, soll endlich Wirklichkeit werden; eine Art Gefechtsstand für den öffentlichen Raum. "Intelligentes Informationssystem zur Unterstützung von Überwachung, Suche und Erfassung von Bürgern in städtischen Räumen" heißt das Forschungsprojekt, abgekürzt Indect. Deutsche Firmen arbeiten mit, Universitäten mehrerer EU-Länder, die Polizeibehörden von Nordirland und Polen.

Erprobt werden soll eine Plattform, die verschiedene Datenquellen anzapft, um Verdächtige aufzuspüren. Das Internet wird dabei durchsucht, die Bilder von Drohnen ausgewertet. Weil das arg nach Massenüberwachung und Rasterfahndung klingt, wollte der Linken-Abgeordnete Andrej Hunko genauer wissen, woran da seit 2009 mit mehr als zehn Millionen Euro Fördergeldern gearbeitet wird.

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/eu-ueberwachungsprojekt-indect-die-volle-kontrolle-a-866785.html
Zitat
Geldwäscherichtlinie: Überwachen und jahrelang speichern

Die EU-Geldwäscherichtlinie soll 2018 erneuert und verschärft werden, sie weist jedoch die gleichen Mängeln wie die Vorratsdatenspeicherung auf. Aber nicht nur das: Alle Geldtransaktionen und Kontobewegungen werden heute schon überprüft und durchleuchtet, um ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen herauszufiltern. Carolin Kaiser analysiert die Geldwäscherichtlinie in einem Gastbeitrag.

https://netzpolitik.org/2018/eu-geldwaescherichtlinie-ueberwachen-und-jahrelang-speichern/
Zitat
Neue EU-Verordnung zur grenzenlosen Überwachung

Quer durch die EU sollen Direktanordnungen nationaler Strafverfolger zur Ausfolgung von Benutzerdaten durch die Telefonie- und Internetprovider in anderen EU-Staaten möglich werden.

http://fm4.orf.at/stories/2908095/
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Kontinuierliche, automatische Überwachung: Die EU, die Zensur und das Urheberrecht

Die EU plant eine Zeitenwende: Künftig sollen Inhalte noch vor der Veröffentlichung im Internet herausgefiltert – also zensiert – werden. Die Einführung dieses gefährlichen Prinzips wird von der EU mit dem „unverfänglichen“ Schutz des Urheberrechts verknüpft. Wird das Prinzip der prophylaktischen Löschung vor einer Veröffentlichung jedoch erst einmal akzeptiert, kann es zukünftig auch potenziell zur politischen Zensur genutzt werden. Die Strategie der harmlos formulierten, aber vielseitig einsetzbaren Regelungen nutzen die EU-Institutionen nicht das erste Mal im Zusammenhang mit versuchter Meinungsunterdrückung. Von Tobias Riegel.

https://www.nachdenkseiten.de/?p=44517

Es gibt wirklich keinen Grund angebliche Datenschutzbemühungen der EU zu promoten. Ein Realitätsabgleich zeigt nämlich schnell, dass EU-Recht eben auch den Abbau von Bürgerrechten beinhaltet. Man darf in diesem Zusammenhang an den Obergauner der EU erinnern, Herrn Juncke, der die Strategie, mit der ein autoritäres Regime etabliert werden soll, ja hervorragend skizziert hat.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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