@faust
Ist nun einmal so, der Bund hat für alle EU-Belange national die volle Verantwortung, die er auch nicht auf die Länder abwälzen kann; der Bund sitzt hier mit allem finanziell im Matsch, was die Länder durch Nichtbeachtung von EU-Recht verbocken.
Denn die Nichtbeachtung europäischen Rechts darf sich nicht lohnen; siehe C-413/15, Rn. 32. -> Der weitere Bezug europäischer Fördermittel setzt Rechtstreue voraus.
Wie wollen die Länder das denn alles überhaupt überblicken, wo sie doch offensichtlich schon Mühe haben, nicht nur Änderungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zur Kenntnis nehmen, sondern auch überhaupt der eigenen Landesverfassung Folge zu leisten?
Interessant ist an dieser neuerlichen Entscheidung auch, daß der Bürger, (bspw.), nicht nur allen staatlichen Stellen unmittelbar gültige EU-Rechtsakte vorhalten kann, sondern auch allen privatrechtlichen Stellen, so sie einen Auftrag des Staates ausführen.
Alle LRA haben die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung unmittelbar selbst eigenverantwortlich einzuhalten, wie jede andere staatliche Stelle auch, weil sie als "Anstalt des öffentlichen Rechts" im EU-Recht, siehe u. a. C-413/15, Rn. 34, dem Staat zugeordnet werden.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;