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  • Verhandlung VG Berlin, 20.1.15, 10:00: 20. Januar 2015

Autor Thema: Verhandlung VG Berlin - 20.1.15, 10:00 - WER kommt mit?  (Gelesen 13425 mal)

r
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Hallo Berliner,
am 20.1.15, 10:00 habe ich mündliche Verhandlung beim VG Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin; Sitzungssaal-Nr. wird erst am Verhandlungstag im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes bekannt gegeben unter "Roland XXX ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg". Ich bin Rentner; beim Übergang aus Arbeitslosengeld II-Bezug in Rentenbezug trat bei weiterhin vergleichbarer materieller Situation Rundfunkbeitragspflicht ein; Klage wegen Ungleichbehandlung. Die Sache ist vergleichbar mit dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht 1 BvR 665/10, 9.11.11. Nach einigen Fragwürdigkeiten im schon ergangenen ablehnenden Beschluss zur Nebensache (aufschiebende Wirkung), wäre evtl.  ähnliches erwarten. Vielleicht lehnt man sich nicht so weit raus, wenn Besuch da ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2015, 21:28 von Viktor7«

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Die Sache ist vergleichbar mit dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht 1 BvR 665/10, 9.11.11. Nach einigen Fragwürdigkeiten im schon ergangenen ablehnenden Beschluss zur Nebensache (aufschiebende Wirkung), wäre evtl.  ähnliches erwarten. Vielleicht lehnt man sich nicht so weit raus, wenn Besuch da ist.

Hast Du einen Antrag auf Befreiung gestellt? Abgelehnt und Beitragsbescheid bekommen? Hast Du Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung oder gegen den Beitragsbescheid eingelegt?

Wenn ein Verfahren läuft, wird in der Regel die Vollziehung ausgesetzt: nicht in Deinem Fall? Zahlst Du Beiträge?

Wann wurde die Klage eingereicht?


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r
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Hallo Sophia,
war im Arbeitslosengeld II-Bezug beitragsbefreit, im anschließenden Rentenbezug ab Feb. 14 nicht mehr. Im ALG II-Bezug ist höheres Schonvermögen möglich als im rundfunkbeitragsbefreiten Rentenbezug. Da ist Befreiung nur möglich als Grundsicherungsbezieher im Alter mit einem Vermögen bis max. 2600 €. Das bedeutet, dass man das aus dem ALG -II Bezug in den Rentenbezug mitgebrachte Vermögen erst aufbrauchen muss. Klage wegen Ungleichbehandlung im Vergleich zur vorangegengenen ALG II-Situation bzw. im Vergleich zur Gruppe der ALG II-Bezieher; die Situation ist ja mit niedriger Rente + Wohngeld (unter Regelsatz) identisch zur vorherigen AlgII-Situation mit Befreiung.
Ich zahle die Beiträge. Antrag auf Härtefall abgelehnt. Klage im April 14.

Anm. Moderator/seppl: Nur zur Erinnerung: Bitte darauf achten, dass es hier nicht auf eine persönliche (Rechts)beratung hinausläuft > Forenregel)


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Falls Du Rundfunk nicht konsumierst, vielleicht geltend machen, dass Rundfunkkonsum nicht ein Grundbedürfnis ist, dass man lieber seine Ersparnisse für Vorsorge behält als sie in Rundfunkverbrauch zu vergeuden.

Aus meinem Widerspruch http://stmichael.tk/2014-02-10K5.htm vom 10-02-2014:

Zitat
Sie wollen mich mit Empfängern von Sozialleistungen vergleichen, die Rundfunk gratis bekommen, die wahrscheinlich mehr Rundfunk als der Durchschnitt der Bevölkerung konsumieren. Da ich nicht darlegte, aus welchen Gründen ich keine sozialen Leistungen erhalte, setzen Sie voraus, was ich Ihnen in meinem Antrag freiwillig mitteilte: die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen liegen bei mir nicht vor. Soll das ein Grund für die Ablehnung der Befreiung sein? Wer bei Angehörigen oder Behörden betteln kann, soll es tun, um den Rundfunkbeitrag zu zahlen, obwohl er Rundfunk nicht konsumieren will? Sollen Anlagen, mit denen man sein ungenügendes Einkommen erwirbt, dafür veräußert werden? Wer nicht allein von seinem Einkommen, sondern zusätzlich von seinen Ersparnissen lebt, soll seine Ersparnisse noch mit dem Rundfunkbeitrag verzehren? Hat also der, der lebenslang verzichtet, spart und vorsorgt, einen Nachteil gegenüber jenen, die von der Hand in den Mund leben und notfalls einfach bei Behörden betteln? Ist der Rundfunkbeitrag eine Vermögenssteuer? Selbstverständlich würde ich, um essen zu können, um ein Dach über den Kopf und Kleider zu haben, um von übler Krankheit zu genesen, in der Not die Substanz verzehren und danach betteln, dafür würde ich auch Ihnen Rechenschaft über meine persönlichen Lebensumstände geben. Rundfunk ist aber kein Grundbedürfnis.

Aus meinem zweiten Widerspruch http://stmichael.tk/2014-08-06K8.htm vom 2014-08-06:

Zitat
In meinem Widerspruch vom 10.02.2014 schrieb ich, dass ich für die Befriedigung von Grundbedürfnissen selbstverständlich vorhandenes Kapital verzehren würde. Eine solche Selbstverständlichkeit erkennt man in der Vermögensfreigrenze bei der Gewährung von Sozialhilfe wieder. Rundfunkverbrauch ist aber kein Grundbedürfnis und daher bei niedrigem Einkommen unkluge Vermögensvergeudung. Wenn Ihnen nicht selbstverständlich ist, dass Rundfunk kein Grundbedürfnis ist, verweise ich Sie auf das Urteil B 14 AS 75/10 R (24.2.2011) vom Bundessozialgericht. In Ihrem Widerspruchsbescheid unterstellen Sie mir, dass ich wegen vorhandenen Vermögens keine Sozialleistungen bekomme, und maßen Sie sich an, anzuregen, dass ich solches Vermögen bis zur Freigrenze vernichte, unter anderem mit Zahlungen an Sie, und anschließend zeitgerecht "erneut" einen Antrag auf Sozialleistungen stelle, um dann vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. Ich habe keinen Antrag auf Sozialleistungen gestellt und habe nicht vor, es später zu tun. Ich habe auch nicht um kostenlosen Rundfunk gebettelt: was das Verwaltungsgericht Bayreuth am 11.03.2013 mit Aktenzeichen B 3 K 12.702 über jemanden urteilte, der kostenlosen Rundfunk bei Ihnen bettelte, ist hier unbedeutend. Sie verweisen auf diesen Gerichtsbeschluss über die alte Gebühr, ich weise Sie erneut darauf hin, dass die Rechtsprechung zur Rundfunkgebühr nicht einfach zum Rundfunkbeitrag übertragen werden kann.


Aus meiner Klageschrift http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm vom 2014-10-13:

Zitat
Die Beklagte setzt voraus, dass der eitle Rundfunkkonsum ein Grundbedürfnis sei und nur Bedürftige zur Befriedigung dieses vermeintlichen Grundbedürfnisses zu befreien seien, dass deswegen Befreiungen mit den Regeln der Sozialleistungen gekoppelt werden sollen. Nach den Vorstellungen der Beklagten sollten sicher auch Mönche, darunter Einsiedler, die Armut und Keuschheit gelobten, Sozialleistungen beantragen, um sich von der Abgabepflicht befreien zu lassen, oder eventuell ihre Lebensweise aufgeben, um gegen ihr Gewissen mit Zahlungen die Rundfunkanstalten unterstützen zu können, denn auch für sie soll die unwiderlegbare Vermutung gelten, dass sie wie angeblich der Durchschnitt der Bevölkerung mehr als vier Stunden am Tag fernsehen\ftn{Siehe F.A.S., 16.02.2014, Seite 45, "Die große Quoten-Lüge"}, darunter sich mit der ARD Sendereihe "Make Love" über "guten Sex" aufklären lassen\ftn{Siehe z. B. Focus 44/2013 vom 28.10.2013, Seite 133}. Ähnliches soll für Auszubildende gelten, die aus verschiedenen Gründen kein Geld nach Bafög bekommen, die keine Zeit für Rundfunkkonsum haben, ebenso für Existenzgründer, die um eine Existenz ohne Abhängigkeit von Sozialleistungen kämpfen. Ich betrachte mich wie in all diesen Fällen nicht als bedürftig, obwohl ich mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum lebe: ich bete, faste, lerne und kämpfe um meinen Lebensunterhalt. Das bedeutet aber nicht, dass ich mit beliebigen Abgaben ohne weitreichende Folgen belastbar bin.

Die Beklagte setzt voraus, dass dieses vermeintliche Grundbedürfnis mit Essen, Wohnung, Kleidung und Gesundheit vergleichbar sei und seine Befriedigung nicht nur den Verbrauch von Ersparnissen für die Vorsorge rechtfertige, sondern sogar die Zerstörung der Grundlagen der Erwerbstätigkeit. Jede Erwerbstätigkeit erfordert verschiedene Anteile an Kapital und Arbeit. Man wählt eine Erwerbstätigkeit, die zu seiner Lebenseinstellung und seinen Fähigkeiten passt. Da die Beklagte auch Geld aus vorhandenem Kapital haben will, hat sie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014 (K6) eine Erwerbstätigkeit für mich vorgesehen, für die man kein Kapital benötigt: professioneller Sozialhilfeempfänger. Laut ihrem letzten Absatz in Seite 3 soll ich vorhandenes Kapital bis zur Vermögensgrenze aufbrauchen, um anschließend zeitgerecht "erneut" einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen. Hier sehe ich einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und gegen die Würde des Menschen (Art. 1 GG). Zwar freue ich mich, dass in der Not mir der Staat helfen würde, aber ich rechne nicht damit in der Planung meines Lebens: Empfang von Sozialleistungen ist kein Beruf, kein Ersatz für eine Erwerbstätigkeit, geschweige denn für die selbst gewählte und genügende Erwerbstätigkeit. Der Ansatz der Beklagten halte ich für eine Beleidigung, weil sie mir die Fähigkeit abspricht, selbst für meinen Lebensunterhalt sorgen zu können. Ihre zermürbenden Umgangsformen halte ich allgemein für einen Verstoß gegen Art. 1 GG.

All meine Schreiben: http://stmichael.tk


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Ist jemand, außer den Beteiligten, morgen da?



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Edit Moderator:
Der Titel wurde wegen dem Termin ausnahmsweise für alle Einträge angepasst.
Grüße
Viktor


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Wie ist es ausgegangen? Erwartungsgemäß oder gibt's Neuigkeiten?


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Folgende Info wurde mir zugespielt. Ich gebe sie unverändert an Euch weiter:

Zitat
Heute, 20.01.2015, verhandelte das VG Berlin in drei Fällen über die
Rundfunkabgabe: VG 27 K 155.14 (10 Uhr), VG 27 K 291.14 (11:30 Uhr)
und VG 27 K 20.14 (12 Uhr). Ich will hier kurz berichten, wie ich die
Fälle und die Argumentation verstand (was nicht unbedingt stimmen muss).

Bei den drei Fällen ging es um Befreiung von Nutzern aus sozialen Gründen.

Diese Fälle stehen meiner Meinung nach in Kontinuität mit der alten Regelung
und Rechtsprechung aus zwei Gründen: (1) Es ging um Nutzer, die gratis
nutzen wollten (nicht um Nicht-Nutzer, die sich gegen die Abgabe ohne
Gegenleistung mit einem Befreiungsantrag wehren), und (2) es ging um
Befreiungstatbestände, die es seit einigen Jahren für die Gebühr gab.

Der letzte Kläger versäumte viel: er kam nicht mal zur Verhandlung. Auf
die Bescheide reagierte er nicht und wurden bestandskräftig. Die Anträge
stellte er zu spät.

Der erste (Roland) hat seinen Fall hier geschildert. Sein Ansatz war meiner
Meinung nach richtig: Er bekommt Rente, sein Einkommen und Vermögen sei
weniger als bei ALG II Empfängern, die befreit werden. Ein Beispiel eines
solchen ALG II Empfängers sei er selbst gewesen, als er noch nicht Rentner
war. Er darf aber keine Grundsicherung bekommen, obwohl er ALG II bekam,
weil bei Grundsicherung die Vermögensgrenze niedriger ist. Das BVerfG
entschied mal sinngemäß, dass Rentner, die ein vergleichbares Einkommen wie
Sozialhilfeempfänger bekommen, zu befreiende Härtefälle seien, wegen
Verletzung des Gleichheitssatzes. Er sei mit ALG II Empfänger vergleichbar,
also zu befreien.

Der Einzelrichter wollte die Klage abweisen, weil laut ihm das Urteil des BVerfG
eng ausgelegt werden soll: nur Fälle wie in jenem Urteil sind zu befreien,
und diese sind sogar im RBStV berücksichtigt. So wie der Kläger den Übergang
von ALG II zur Rente betonte, so argumentierte der Richter:
er betrachtet die Ungleichbehandlung bei der Gesetzgebung der Grundsicherung
bzw. ALG II, und darüber gibt es schon Urteile, sie müsse nicht unbedingt
verfassungswidrig sein. Meiner Meinung nach ist dies unwesentlich, hier geht
es um den RBStV, und er benachteiligt Rentner gegenüber ALG II Empfänger.
Beim Fall, in dem der Rentner ein bißchen höheres Einkommen als ein ALG II
Empfänger bekommt, entschied das BVerfG, dass die Nicht-Befreiung
verfassungswidrig ist. Desto verfassungswidriger sollte sie sein,
wenn der Rentner weniger Einkommen und Vermögen als ein befreiter Harz IV
Empfänger hat.

Der Richter wird in zwei Wochen das Urteil verkünden, er soll über die Berufung
überlegen. Wenn die Berufung zugelassen wird, hat der Kläger meiner
Meinung nach wenig verloren. Da laut dem Richter das OVG Berlin Brandenburg
das Urteil des BVerfG eng auslegt, war eine andere Entscheidung als Abweisung
nicht zu erwarten. Der RBB wird so wie so bis zur letzten Instanz
"seine" Milliarden eifrig verteidigen, ein Sieg jetzt hätte wenig gebracht.

Beim zweiten Fall ging es nicht um einen wilden Italiener, sondern um einen
deutschen Staatsbürger. Er ist/war auszubildende, hatte weniger Einkommen
als ein ALG II Empfänger, aber als Auszubildende durfte er nicht ALG II
bekommen, und konnte daher nicht befreit werden. Einen Nachweis als Schreiben
vom Jobcenter brachte er nicht, das Urteil wurde nach seinem Antrag und
mit Zustimmung des RBB 6 Wochen vertagt, um ihm die Gelegenheit zu geben,
ihn zu bringen, dann geht es schriftlich weiter. Hier schien der Richter
anerkennen zu wollen, dass ein zu befreiender Härtefall bestehen kann,
obwohl der RBB meckerte. Was ist hier der Unterschied mit dem ersten Fall?

Die Atmosphere war angenehm. Der Vertreter des RBB schwieg,  nur ein oder
zweimal meckerte er. Der Richter war trotz der Aufregung der Kläger
gelassen. Es waren zwei ruhige Zuschauer.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2015, 16:54 von Viktor7«

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Folgende Info wurde mir zugespielt. Ich gebe sie unverändert an Euch weiter:

Zitat
Der Einzelrichter wollte die Klage abweisen, weil laut ihm das Urteil des BVerfG
eng ausgelegt werden soll: nur Fälle wie in jenem Urteil sind zu befreien,
und diese sind sogar im RBStV berücksichtigt. [...]
Beim Fall, in dem der Rentner ein bißchen höheres Einkommen als ein ALG II
Empfänger bekommt, entschied das BVerfG, dass die Nicht-Befreiung
verfassungswidrig ist. Desto verfassungswidriger sollte sie sein,
wenn der Rentner weniger Einkommen und Vermögen als ein befreiter Harz IV
Empfänger hat.

[...]

Da laut dem Richter das OVG Berlin Brandenburg
das Urteil des BVerfG eng auslegt, war eine andere Entscheidung als Abweisung
nicht zu erwarten.

Das ist sehr interessant. Das OVG Berlin Brandenburg entscheidet offensichtlich
gegen eine Entscheidung des BVerfG, und das VG Berlin schließt sich an. Verstehe
ich es richtig?

Ein Grund zur Zulassung der Berufung ist nach http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html:

Zitat
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

Bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung muss das OVG Berlin Brandenburg entscheiden: wäre das OVG nicht befangen?

Was wird Roland tun? Macht er weiter?


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  • Beiträge: 5.038
Zitat
...
Der Einzelrichter wollte die Klage abweisen, weil laut ihm das Urteil des BVerfG
eng ausgelegt werden soll: nur Fälle wie in jenem Urteil sind zu befreien
,
und diese sind sogar im RBStV berücksichtigt.
So wie der Kläger den Übergang
von ALG II zur Rente betonte, so argumentierte der Richter:
er betrachtet die Ungleichbehandlung bei der Gesetzgebung der Grundsicherung
bzw. ALG II, und darüber gibt es schon Urteile, sie müsse nicht unbedingt
verfassungswidrig sein. Meiner Meinung nach ist dies unwesentlich, hier geht
es um den RBStV, und er benachteiligt Rentner gegenüber ALG II Empfänger.
Beim Fall, in dem der Rentner ein bißchen höheres Einkommen als ein ALG II
Empfänger bekommt, entschied das BVerfG, dass die Nicht-Befreiung
verfassungswidrig ist. Desto verfassungswidriger sollte sie sein,
wenn der Rentner weniger Einkommen und Vermögen als ein befreiter Harz IV
Empfänger hat.
...

Wie kommt der Richter zu dieser Schlussfolgerung?
Auf welches Urteil beruft er sich denn genau?

Die Liste der Befreiungsgründe ist nicht abschließend aufgestellt. Das Bundesverfassungsgericht macht zu den Befreiungsgründen geltend:

Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20121212_1bvr255012.html
1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012

Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).

Eine nicht abschließende Aufzählung und Geltendmachung anderer Härtefallgesichtspunkte spricht eideutig gegen eine enge Auslegung. Weitere zwei erstreitbare Härtefallmöglichkeiten werden zusätzlich als Beispiele aufgeführt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2015, 21:44 von Viktor7«

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Wäre toll, Viktor, wenn Roland hier erzählen würde. Entscheidend sollte meiner Meinung nach folgendes:

Zitat
Beim Fall, in dem der Rentner ein bißchen höheres Einkommen als ein ALG II
Empfänger bekommt, entschied das BVerfG, dass die Nicht-Befreiung
verfassungswidrig ist. Desto verfassungswidriger sollte sie sein,
wenn der Rentner weniger Einkommen und Vermögen als ein befreiter Harz IV
Empfänger hat.

Wahrscheinlich die betonte Geschichte des Übergangs von ALG II zur Rente mit ihren verschiedenen Gesetzgrundlagen trübte doch die Sicht der Sache. Auch die Auslegung des OVG als höhere (aber nicht höchste!) Instanz.

Interessant ist auch:

Zitat
Hier [beim zweiten Fall] schien der Richter anerkennen zu wollen, dass ein zu befreiender Härtefall bestehen kann,
obwohl der RBB meckerte. Was ist hier der Unterschied mit dem ersten Fall?

Es scheint in der Tat keinen Unterschied zu geben, also eine weitere Ungleichbehandlung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2015, 22:27 von Sophia.Orthoi«

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Auch richtig. Entscheidend sind die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, ansonsten wird der eine befreit und ein anderer mit geringeren finanziellen Mitteln gegenüber dem anderen diskriminiert und damit der Gleichheitsgrundsatz verletzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 07:25 von Viktor7«

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Ich rate, es war so: Roland stellte einen Antrag auf Befreiung wegen (sozialen) Härtefall, man wollte ihn aber als Empfänger von Grundsicherung befreien und lehnte es ab, weil er die Bedingungen für den Empfang von Grundsicherung nicht erfüllte. War es so?

Bei mir war es so: ich stellte einen Antrag wegen Härtefall, und zwar nicht wegen sozialer Gründen, und die Rundfunkanstalt besteht darauf, dass ich nicht befreit werden kann, weil ich die Bedingungen für eine Befreiung aus sozialen Gründen nicht erfülle. Sie ging so weit zu erzählen, dass ich vorhandenes Vermögen verbrauchen soll, um danach Sozialhilfe und Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu beantragen (siehe oben).

Wir wurden also gegen unseren Willen typisiert, ich als professioneller Sozialhilfeempfänger, Roland als Empfänger von Grundsicherung, obwohl wir es nicht sind. Ein Schicksal wurde uns bestimmt. Und da wir als Mitglieder dieses Typs nicht befreit werden können, können wir allgemein nicht befreit werden. Unsere Anträge, die nicht mit Befreiung von Menschen dieser Typen zu tun haben, werden ignoriert.

Man kann ja sagen, wir sind potentielle Sozialhilfeempfänger und potentielle Grundsicherungsempfänger, und deswegen diese Diskriminierung. Wir sind aber alle auch potentielle Taubblinde und müssen Gott jeden Tag danken, dass wir gesund sind, genau wie für unser tägliches Brot. Die Gerichte und die Rundfunkanstalten können also erzählen, wir können nicht befreit werden, weil wir nicht taubblind sind.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 12:17 von MichaelEngel«

G
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Vielleicht sollte man in derartigen fiktiven Fällen beispielsweise bei der Bremischen Bürgerschaft und/oder bei Radio Bremen Auskunft einfordern, welcher Sachverhalt dem Verzicht auf Rundfunkbeiträge im Fall der Petition L 18/301 gemäß Bericht des Petitionsausschusses Nr. 24 vom 15. Januar 2014 Drucksache 18/ 1234 http://www.bremische-buergerschaft.de/fileadmin/volltext.php?area=&np=&navi=informationsdienste5&buergerschaftart=1&dn=D18L1234.DAT&lp=18&format=pdf&edatum=2014-01-16 (ganz am Ende) zugrunde liegt.

Bei typisiert vergleichbarem Sachverhalt dann auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG bestehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 12:28 von Greyhound«
"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

G
  • Beiträge: 1.548
Ich glaube MichaelEngel wird gute Karten haben, aber leider erst vor dem Verfassungsgericht. Die Härtefälle hat das BVerfG schon zu Gebührenzeiten gegen den Rundfunk entschieden.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/05/rk20110530_1bvr326908.html

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111130_1bvr326908.html


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