Demnach wäre der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio immer dann "nicht rechtsfähig", wenn er im Namen der Rundfunkanstalt einen Festsetzungsbescheid erlässt -- wie auch immer etwas "nicht rechtsfähiges" im Namen einer juristischen Person etwas "erlassen" kann. Im Umkehrschluss wäre der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in allen anderen Fällen "rechtsfähig". Welche Form der "Rechtsfähigkeit" soll dem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio denn zugute kommen? Und wie verträgt sich das mit § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV und § 2 der Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten?
Nein, er ist von vornherein "nicht rechtsfähig", sprich du kannst wie in unserem Fall des Beitrageinzugs nicht gegen ihn, sondern nur gegen die nächsthöhere "Behörde" widersprechen / klagen.
Rechtsfähigkeit Beitragsservice = öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung und Teil der Rundfunkanstalten
Für mich heißt nicht rechtsfähig.....dass der Dr. Stefan Wolf keine Behördlichen Bescheide verschicken darf sondern dass tatsächlich dann ein Beamter ein Richter oder so machen muss....
Der Beitragsservice darf auch keine Bescheide mit Rechtsbehelf verschicken, sondern nur
im Namen der Rundfunkanstalt. Bloß ist dies eigentlich nie so wirklich erkennbar und sollte einen Mangel darstellen. Die Rundfunkanstalt darf wiederum nur Bescheide mit Rechtsbehelf erlassen, weil sie mit dem Beitragseinzug hoheitlich handelt (wurde leider vom BVerfG so dargestellt) und so nach §1 (4) Verwaltungsverfahrensgesetz mit einer staatlichen Verwaltungstätigkeit betraut ist und im Sinne des Beitragseinzuges als Behörde gilt. Sprich beim Beitragseinzug tritt die Rundfunkanstalt als Behörde auf, obwohl sie keine ist. Klingt schwachsinnig, ist es auch, aber halt Gesetz.